Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021

die ablehnende Stellungnahme zur Installation von Fahrradschutzstreifen auf der Kalk-Mülheimer-Straße in Köln Mülheim, vom 15.03.2021, durch die Direktion Verkehr, welche Sie an die Stadt Köln übermittelten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. November 2022
  • Frist
    9. Dezember 2022
  • 13 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 [#262615]
Datum
7. November 2022 08:58
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die ablehnende Stellungnahme zur Installation von Fahrradschutzstreifen auf der Kalk-Mülheimer-Straße in Köln Mülheim, vom 15.03.2021, durch die Direktion Verkehr, welche Sie an die Stadt Köln übermittelten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262615/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 14.11.2022 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
14. November 2022 16:21
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 14.11.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 64/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 07.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#262615] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme z…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#262615]
Datum
11. Dezember 2022 14:29
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ vom 07.11.2022 (#262615) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 12.12.2022 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
12. Dezember 2022 13:20
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 12.12.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 64/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 11.12.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Anliegen befindet sich in laufender Bearbeitung. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ [#262615]
Datum
12. Dezember 2022 13:49
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/262615/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Polizei Köln meine Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet hat und weiterhin die Beantwortung meiner Anfrage hinauszögert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 262615.pdf - 2022-11-14_1-informationsblattifg.pdf Anfragenr: 262615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262615/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.12.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ [#262615]
Datum
12. Dezember 2022 14:36
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.12.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-S…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ [#262615]
Datum
19. Dezember 2022 07:25
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ vom 07.11.2022 (#262615) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Mitteilung ist bei uns ein…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
19. Dezember 2022 07:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die Führungsstelle der Direktion Verkehr weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung Bei Nachfragen oder Nachträgen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die Führungsstelle der Direktion Verkehr oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 20.11.2022 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
20. Dezember 2022 11:47
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 20.11.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 64/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 07.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> zunächst bitte ich die verspätete Rückmeldung zu entschuldigen. Mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zur ablehnenden Stellungnahme der Polizei Köln zur Installation von Fahrradschutzstreifen auf der Kalk-Mühlheimer-Straße, welche an die Stadt Köln übermittelt wurde. Zu Ihrem IFG-Auskunftsersuchen nehme ich wie folgt Stellung: Die von Ihnen angefragte ablehnende Stellungnahme stellt einen Baustein des polizeilichen Anhörungsverfahrens gemäß § 45 StVO dar. Die Anordnung von Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum stellt einen Verwaltungsakt bzw. in der Gesamtheit des Anordnungsprozesses ein Verwaltungsverfahren einer anderen Behörde, in diesem Fall der Straßenverkehrsbehörde, dar. Hierbei erfolgt die Anhörung der Polizei zwingend in jedem Sachverhalt aufgrund der Verwaltungsvorschriften zur StVO als einer von vielen Bausteinen des in Verantwortung einer anderen Behörde zu erfolgenden Verwaltungsaktes. Maßgeblich für den Inhalt dieses Bausteins ist die Sichtweise der Polizei auf einen Teilaspekt der Entscheidungsfindung, nämlich die Sicherheit des Verkehrsraums für alle Verkehrsarten sowie globale städtebauliche Aspekte der Kriminalprävention. Vorliegend ist die Straßenverkehrsbehörde Köln die verfahrensführende Behörde. Sofern Sie damit einverstanden sind, leite ich Ihren Antrag auf Informationszugang an diese weiter. Dazu benötige ich von Ihnen eine kurze Rückmeldung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#262615] Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Zur Anfrage nach dem Infor…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#262615]
Datum
20. Dezember 2022 14:53
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Zur Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz möchte ich Sie dringend daran erinnern, dass das IFG NRW eine "verfahrensführende" Behörde kennt und es auch nicht ausschlaggebend ist. Ist eine Information in Ihrer Behörde vorhanden, so habe ich Anspruch auf Einsicht in diese Informationen. Gerne können Sie sich §4 (1) IFG NRW dazu noch einmal durchlesen. Am 16.07.2021 habe ich dies bereits der Direktion Zentrale Aufgaben/ZA 24 erklären dürfen. Bitte schicken Sie mir unverzüglich meine begehrte Information. Die gesetzliche Frist ist bereits seit dem 8.12.2022 abgelaufen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262615/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#262615] Guten Tag, Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 64/22 Leider habe ich meine begehrt…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#262615]
Datum
21. Dezember 2022 13:13
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 64/22 Leider habe ich meine begehrte Information weiterhin nicht von Ihnen erhalten, obwohl Ihre Zuständigkeit unstrittig sein sollte. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ vom 07.11.2022 (#262615) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 12.12.2022 Von: [geschwärzt]<[geschwärzt]> An: [geschwärzt…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 12.12.2022
Datum
21. Dezember 2022 14:28
Status
Warte auf Antwort
Von: [geschwärzt]<[geschwärzt]> An: [geschwärzt] Bearbeitung: Frau [geschwärzt], Tel. [geschwärzt] Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-8683/22 Betreff: Ihre E-Mail vom 12.12.2022 1. Sehr geehrter Herr [geschwärzt], ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte Sie, bei zukünftigen Schreiben an mich das oben genannte Aktenzeichen mit anzugeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 12.12.2022 [#262615] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 12.12.2022 [#262615]
Datum
31. Dezember 2022 09:04
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ vom 07.11.2022 (#262615) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Mein AZ…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021
Datum
10. Januar 2023 15:13
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 07.11.2022 zur ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Sehr [geschwärzt], ich habe Ihr Begehren gegenüber der Polizei Köln mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 64/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 64/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 [#262615]
Datum
23. Januar 2023 10:05
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 64/22 meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ vom 07.11.2022 (#262615) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 46 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Mein AZ…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021
Datum
1. Februar 2023 09:34
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 209.2.3.1.5-8683/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 07.11.2022 zur ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Sehr << Antragsteller:in >> die Polizei Köln hat mir mit E-Mail vom 23.01.2023 mitgeteilt, dass sie die o.g. Informationen nach wie vor nicht herausgeben möchte. Hierzu habe ich soeben eine Stellungnahme versandt. Ich melde mich bei Ihnen unaufgefordert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Mein AZ…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021
Datum
2. März 2023 09:07
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 209.2.3.1.5-8683/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 07.11.2022 zur ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Meine Stellungnahme vom 01.02.2023 Sehr << Antragsteller:in >> leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Mein AZ…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021
Datum
30. März 2023 14:50
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 209.2.3.1.5-8683/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 07.11.2022 zur ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Sehr << Antragsteller:in >> die Polizei Köln verbleibt bei ihrer Auffassung. Sie teilte mir mit, dass es sich bei der Beteiligung von Sachkundigen aus dem Kreis der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer sich um eine bloße Empfehlung handele, jedoch nicht um eine Pflicht. Darüber hinaus käme es bei einer entsprechenden Beteiligung allein auf die Ansicht der Sachkundigen an. Es werde vom Verordnungsgeber weder gefordert noch ermöglicht, dass in die Willensbildung bzw. Beteiligung der Sachkundigen behördliche Ansichten/Entscheidungen miteinzufließen haben. Des Weiteren enthalte das in Frage stehende Schriftstück nicht lediglich Sachinformationen, sondern die Bewertung und Entscheidung der Direktion Verkehr. Daher scheide ein Informationszugang aufgrund des § 7 Abs. 2 a) IFG NRW weiterhin aus. Ich werde mich ab dem 11.04. bei Ihnen melden, inwieweit hier eine weitere Vermittlung durch die LDI NRW möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 [#2…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 [#262615]
Datum
30. März 2023 15:27
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> Vielen Dank für die Information und für Ihr Engagement. Zum einen bestätigen Sie mir, dass die Polizei mir mindestens teilweise entsprechen muss. Es sind Sachinformationen vorhanden, welche herausgegeben werden können. Darüber hinaus wurde, in meinen Augen, der §7 Abs. 2 a) des IFG NRW von der Polizei falsch angewandt. Im Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 am OVG NRW heisst es: "Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden". Sowie: "Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind". Die angefragten Dokumente sind hier kein Teil der Willensbildung. Die Bewertung und Entscheidung ist Ergebnis der Willensbildung und damit nicht im Wirkungsbereichs des §7 Abs. 2 a). Offensichtlich ist die Willensbildung abgeschlossen. Ferner muss hier der Zweck des §7 Abs 2 a) gewürdigt werden. So heisst es im selben Urteil: "Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen." Meinungsverschiedenheiten und unterschiedliche Auffassungen können hier ausgeschlossen werden. Ich freue mich auf Ihre angekündigte Rückmeldung und wünsche mir weiterhin eine Vermittlung durch die LDI NRW. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262615/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Mein A…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021
Datum
18. April 2023 11:04
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 209.2.3.1.5-8683/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag des Herrn << Antragsteller:in >> vom 07.11.2022 zur ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Sehr << Antragsteller:in >> ich habe die Polizei Köln nun aufgefordert den Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen noch einmal zu prüfen, da ich den Verweigerungsgrund nach § 7 Abs. 2 IFG NRW so nicht als einschlägig erachte. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich gebe Ihnen letztmalig die Gelegenheit mir bis spätestens zum 05.05.2023 die angefragten Informatio…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 [#262615]
Datum
19. April 2023 15:15
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
2023-04-19-untaetigkeitsklage-fds262615.pdf
18,8 KB
Guten Tag, Ich gebe Ihnen letztmalig die Gelegenheit mir bis spätestens zum 05.05.2023 die angefragten Informationen zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls werde ich die beigefügte Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen. Bis dahin gilt weiterhin: meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021“ vom 07.11.2022 (#262615) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 132 Tage überschritten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 [#2…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-8683/22 ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 [#262615]
Datum
2. Mai 2023 14:38
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> AZ: 209.2.3.1.5-8683/22 Wären Sie so freundlich und könnten mir die Korrespondenz zu meiner Anfrage zwischen Ihnen und dem Polizeipräsidium weiterleiten? Dies ist entweder als IFG Anfrage oder als Wahrnahme meines Rechtes nach §15 DSGVO zu werten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Klage Die Polizei hat nach sechs Monaten immer noch nicht entschieden. Die letztmalige Frist von zwei Wochen wurde…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
10. Mai 2023
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
Die Polizei hat nach sechs Monaten immer noch nicht entschieden. Die letztmalige Frist von zwei Wochen wurde ebenfalls nicht eingehalten. Klage.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Mein A…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-8683/22 ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021
Datum
1. Juni 2023 14:43
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 209.2.3.1.5-8683/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 07.11.2022 zur ablehnenden Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 Ihre E-Mail vom 01.05.2023 Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie die Korrespondenz zwischen der LDI NRW und dem Polizeipräsidium Köln. Ich bitte die späte Übersendung zu entschuldigen. Die Pläne der Stadt liegen Ihnen bereits vor (siehe #249078, mein AZ 209.2.3.2.3-5068/22). Die beantragte Stellungnahme erhalten Sie nicht, da das Polizeipräsidium Köln die Auffassung vertritt, dass hier der Versagungsgrund § 7 Abs. 2 IFG NRW einschlägig ist. Da hier unterschiedliche Meinungen zwischen den Stellen vorliegen, ist die Anwendung des § 7 Abs. 2 IFG NRW in Bezug auf die von Ihnen gewährten Informationen nicht ganz eindeutig. Ich hoffe, dass sich das Polizeipräsidium der Auffassung der LDI NRW anschließen kann. Mit freundlichen Grüßen