Vereinbarungen mit Bundesanzeiger-Verlag

- Sämtliche Vereinbarungen (u.a. Verträge mit Anhängen, Ausschreibungsunterlagen, formelle Regelungen) des BMJV mit dem Bundesanzeiger-Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. März 2018
  • Frist
    4. April 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Vere…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vereinbarungen mit Bundesanzeiger-Verlag [#26804]
Datum
1. März 2018 18:03
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Vereinbarungen (u.a. Verträge mit Anhängen, Ausschreibungsunterlagen, formelle Regelungen) des BMJV mit dem Bundesanzeiger-Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 7 - zu: 1451/6II-Z3 199/2018 Sehr geehrter Herr Sems…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Vereinbarungen mit Bundesanzeiger-Verlag [#26804]
Datum
9. März 2018 16:06
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 7 - zu: 1451/6II-Z3 199/2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 1. März 2018 bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Übersendung sämtlicher Vereinbarungen (u.a. Verträge mit Anhängen, Ausschreibungsunterlagen, formelle Regelungen) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts. 1. Die von Ihnen erbetenen Unterlagen enthalten neben personenbezogenen Daten auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Es ist daher ein Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG durchzuführen. Ein IFG-Antrag, der Daten Dritter im Sinne der § 5, 6 IFG betrifft, bedarf zunächst einer Begründung, § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG. In Vorbereitung des Drittbeteiligungsverfahrens gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, eine Begründung nachzureichen. 2. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte gebührenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Dies wäre hier nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der pauschalen Stundensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG (z.B. 60 EUR für den höheren Dienst) ist die Gebühr zu bestimmen. Für die Herausgabe von Abschriften ist ein Gebührenrahmen von bis zu 500 EUR vorgesehen, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, vgl. Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Eine exakte Bezifferung der Gebührenhöhe wird allerdings erst nach Bearbeitung Ihres IFG-Antrags möglich sein. Ich bitte daher um Ihre Rückäußerung innerhalb eines Monats zum weiteren Verfahren. Sollte ich bis dahin keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr IFG-Antrag erledigt hat. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte/r Frau/Herr Lehmann, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich halte meinen Antrag aufrecht. Personenbezogen…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vereinbarungen mit Bundesanzeiger-Verlag [#26804]
Datum
9. März 2018 17:47
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte/r Frau/Herr Lehmann, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich halte meinen Antrag aufrecht. Personenbezogene Daten in den Dokumenten können Sie schwärzen. Ich gehe davon aus, dass in den Dokumenten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, da der Bundesanzeiger hier als Monopolist agiert. Dennoch liefere ich gerne eine Begründung: Ich gehe davon aus, dass ein besonderes Interesse an den Dokumenten besteht, da das BGBl eines der wichtigsten Publikationen der Demokratie ist und deswegen Transparenz über die Bedingungen der Herausgabe bestehen sollte. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 26804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
BMJV Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 1 . März 20 1 8 haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsf…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
BMJV
Datum
2. Mai 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 1 . März 20 1 8 haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) "sämtliche Vereinbarungen (u.a. Verträge mit Anhängen, Ausschreibungsunterlagen, formelle Regelungen) des BMJV mit dem Bundesanzeiger-Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts" beantragt. Mit E-Mail vom 9. März 201 8 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die Bundesanzeiger Verlag GmbH gemäß § 8 Absatz 1 IFG beteiligen werde und die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags gebührenpflichtig sein wird. Nach Durchführung Drittbeteiligungsverfahrens habe ich gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entschieden, Ihnen Informationszugang zum Bundesgesetzblatt-Vertrag in der Weise zu gewähren, dass Ihnen eine Kopie des Vertrags übersandt wird, geschwärzt um die Stellen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH betreffen. Die Entscheidung über den Informationszugang ist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 IFG der Bundesanzeiger Verlag GmbH bekannt gegeben worden. Der Informationszugang darf gemäß Satz 2 der Vorschrift erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Eine sofortige Vollziehung im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 IFG ist mangels vorgetragener bzw. ersichtlicher Gründe nicht angeordnet worden, die Bestandskraft der Entscheidung bleibt daher abzuwarten. Ich werde unaufgefordert auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 7 - zu: 1451/6II-Z3 199/2018 Sehr geehrter Herr Semsr…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre IFG-Antrag vom 1. März 2018 - Vereinbarungen mit Bundesanzeiger-Verlag [#26804
Datum
1. Juni 2018 13:55
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 7 - zu: 1451/6II-Z3 199/2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, bezugnehmend auf Ihren IFG-Antrag vom 1. März 2018 und mein Schreiben vom 2. Mai 2018 teile ich mit, dass die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit Fax vom 30. Mai 2018 Widerspruch gegen die Entscheidung über den beabsichtigten Informationszugang nach § 8 Absatz 2 Satz 1 IFG eingelegt hat. Nach Bestandskraft der Entscheidung gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH komme ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Ihr IFG-Antrag vom 1. März 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 1. März 2018 hatten Sie einen IFG-Ant…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 1. März 2018
Datum
11. Juni 2018 11:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 1. März 2018 hatten Sie einen IFG-Antrag gestellt zu Vereinbarungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 hat Ihnen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt, dass die Entscheidung über den Informationszugang nach § 8 Abs. 2 Satz 1 IFG der Bundesanzeiger Verlag GmbH bekannt gegeben worden ist. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt. Die Entscheidung ist somit nicht bestandskräftig geworden. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens kann Ihnen weiterhin kein Informationszugang gewährt werden. Sobald das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist, werde ich Sie weiter unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Bundesgesetzblatt-Vertrag Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren IFG-Antrag vom 1. März 2018 und unter Bezugnahme…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Bundesgesetzblatt-Vertrag
Datum
29. August 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
647,5 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren IFG-Antrag vom 1. März 2018 und unter Bezugnahme auf die E-Mail des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 11. Juni 2018 teile ich Ihnen mit, dass das BMJV den Widerspruch der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Wesentlichen zurückgewiesen hat. Gegen den Widerspruchsbescheid kann die Bundesanzeiger Verlag GmbH innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erheben. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werde ich Sie unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (I…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
1. November 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 1. März ?018 ergeht nach bestandskräftigem Abschluss des Drittbeteiligungsverfahrens mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH gemäß §§ 1, 7 Absatz 2 IFG folgender Bescheid: 1. Ich gebe Ihrem Antrag im nachstehend geschilderten Umfang statt. 2. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. 3. Für den Informationszugang wird eine Gebühr in Höhe von 450,00 EUR erhoben. Begründung: I. Mit E-Mail vom 1. März 2018 haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) "sämtliche Vereinbarungen (u.a. Verträge mit Anhängen, Ausschreibungsunterlagen, formelle Regelungen) des BMJV mit dem Bundesanzeiger-Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts" beantragt. Als amtliche Informationen im Sinne des IFG ist zu Ihrem Antrag im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) der Bundesgesetzblatt-Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJV und der Bundesanzeiger Verlag GmbH vom 9./10. November 2006 vorhanden. Am 9. März 2018 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die Bundesanzeiger Verlag GmbH wegen betroffener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 8 Absatz 1 IFG beteiligen werde und die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags zudem gebührenpflichtig sein wird. Sie haben Ihren Antrag aufrechterhalten, knapp begründet und sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden erklärt. Nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens habe ich entschieden, Ihnen Informationszugang zum Bundesgesetzblatt-Vertrag in der Weise zu gewähren, dass Ihnen eine Kopie des Vertrags übersandt wird, geschwärzt um die Stellen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH betreffen, vgl. mein Schreiben vom 2. Mai 2018. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt, der inzwischen bestandskräftig zurückgewiesen wurde. Der Informationszugang zu dem Vertrag erfolgt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 IFG nunmehr in dem mit Schreiben vom 2. Mai 2018 in Aussicht gestellten Umfang. II. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Begrenzt wird dieser Anspruch durch Ablehnungs- und Ausnahmetatbestände, die im öffentlichen Interesse oder privaten Interesse Dritter liegen können, §§ 3 bis 6 IFG. a) ln der Anlage erhalten Sie eine Kopie des Bundesgesetzblatt-Vertrags mit Schwärzungen. b) Vom Informationszugang ausgeschlossen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bundesanzeiger Verlag GmbH, § 6 Satz 2 IFG. Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung hat die Bundesanzeiger Verlag GmbH nicht erteilt. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Bundesanzeiger Verlag GmbH kann daher nicht gewährt werden. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden "alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes lnteresse hat" (Schoch, IFG, 2. Auflage, § 6 Rn. 78). Für die Anwendbarkeit des § 6 Satz 2 IFG reicht es aus, dass eine Offenlegung der erbetenen Information Rückschlüsse auf ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis zulässt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 [46], juris Rn. 55). Der Geheimhaltungswille des Geheimnisträgers ist dabei eine notwendige, aber noch nicht die entscheidende hinreichende Voraussetzung für die Anerkennung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Denn der Geheimnisschutz steht nicht im Belieben des betroffenen Unternehmens. Auch wenn der Wille des Geheimnisträgers erhebliche Bedeutung für die Konstituierung des Geheimnisses hat, muss die willkürliche Vorenthaltung von Informationen ausgeschlossen werden; deshalb ist ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung erforderlich (Schoch, a.a.O., Rn. 91). Zu schwärzen sind danach nur solche Regelungen, die nachvollziehbar konkrete Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation (u.a. Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung) der Bundesanzeiger Verlag GmbH zulassen und insoweit wettbewerbsrelevant sind. Der gesamte Vertrag zwischen dem Bund und der Bundesanzeiger Verlag GmbH ist unternehmensbezogen. Auch der Geheimhaltungswille wurde von der Bundesanzeiger Verlag GmbH ausdrücklich erklärt. Soweit Informationen in diesem Vertrag nicht offenkundig sindund darüber hinaus ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Bundesanzeiger Verlag GmbH besteht, ist der Informationszugang ausgeschlossen. Dies betrifft die Präambel, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 und 3, § 8 nebst Anlage, § 9 Absatz 1 Satz 2 (zum Teil) und Satz 3 sowie Absatz 3 und § 10 des Vertrags. Der Umfang der vorgenommenen Schwärzungen ist aus der Anlage ersichtlich. aa) Präambel Die Präambel enthält Informationen zur wirtschaftlichen Ausgangssituation der Bundesanzeiger Verlag GmbH bei Vertragsschluss, die nicht allgemein bekannt sind. Diese Informationen stehen in einem engen Verhältnis zu mehreren Vertragsklauseln zur wirtschaftlichen Situation der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die ebenfalls zu schwärzen waren. Die wirtschaftliche Situation der Bundesanzeiger Verlag GmbH ist von hoher Wettbewerbsrelevanz. Denn die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist kein klassischer Monopolist. Zwar übt die Bundesanzeiger Verlag GmbH derzeit auf der Grundlage des Vertrags ein Ausschließlichkeitsrecht aus. Doch muss die Bundesanzeiger Verlag GmbH damit rechnen, dass dieses Recht perspektivisch auch durch einen Wettbewerber wahrgenommen werden könnte. Die Präambel ist daher vollständig zu schwärzen. bb) § 3 Absatz 2 Satz 2 beinhaltet nicht offenkundige Informationen zu den Bedingungen der Wahrnehmung der urheberrechtliehen Positionen der Bundesanzeiger Verlag GmbH, an denen wegen der unmittelbaren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Bundesanzeiger Verlag GmbH ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. cc) § 7 Die in den Sätzen 2 und 3 enthaltenen und nicht allgemein bekannten Informationen betreffen unmittelbar die Rahmenbedingungen der Preisgestaltung und lassen konkrete Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation (u.a. Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung) der Bundesanzeiger Verlag GmbH zu. Sie sind daher von Wettbewerbsrelevanz und vom Informationszugang auszuschließen. dd) § 8 und die zugehörige Anlage. Die enthaltenen Informationen sind nicht offenkundig. Geregelt sind wesentliche Einschränkungen in den wirtschaftlichen Handlungsfreiheiten (u.a. Betriebsführung, Kostenkalkulation) der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die im Falle ihrer Offenbarung geeignet sind, die Wettbewerbsposition der Bundesanzeiger Verlag GmbH wesentlich zu schwächen. Ein perechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht daher hinsichtlich der gesamten Regelung und der zugehörigen Anlage. ee) § 9 An den in Absatz 1 Satz 2 und 3 enthaltenen und nicht offenkundigen Informationen zur konkreten Kündigungsfrist und zur Laufzeitregel der Vertrags besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Bundesanzeiger Verlag GmbH, denn die Laufzeit eines Vertrags bestimmt maßgeblich die Marktstrategie eines Unternehmens und hat damit unmittelbaren Einfluss auf dessen wirtschaftliche Situation. Die Informationen in Absatz 3 sind ebenfalls nicht offenkundig. Sie betreffen - ähnlich wie § 7 Satz 2 und 3 - die Preisgestaltung und lassen damit Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Bundesanzeiger Verlag GmbH zu (u.a. Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung). Daher besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Bundesanzeiger Verlag GmbH am Ausschluss des lnformationszugangs. ff) § 10 Die Regelung zum lnkrafttreten des Vertrags enthält Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Bundesanzeiger Verlag GmbH zulassen würden. Es besteht daher ein berechtigtes Geheimhaltungsbedürfnis. c) Unterschriften auf Seite 5 des Vertrags sind personenbezogene Daten und wurden daher mit Ihrem Einverständnis unkenntlich gemacht. III. a) Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Grundsätzlich gebührenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange - wie hier - Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30,00 EUR und 500,00 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. b) Die Gewährung des Informationszugangs verursachte folgenden höheren Verwaltungsaufwand: Für die Identifizierung, Zusammenstellung und inhaltliche Prüfung des Vertrags auf mögliche Ausschlussgründe nach § 6 IFG, die durchgeführte Drittbeteiligung der Bundesanzeiger Verlag GmbH einschließlich der Erstellung des Drittbescheids und der Durchführung des Widerspruchsverfahreng sowie die Teilschwärzung des Vertrags wurden durch Beschäftigte des höheren Dienstes 43 Arbeitsstunden aufgewendet. Unter Berücksichtigung des pauschalen Stundensatzes in Höhe von 60,00 EUR für Beschäftigte des höheren Dienstes gemäß Begründung zur IFGGebV ergibt sich auf dieser Grundlage rechnerisch eine Gebühr von 2.580 EUR. c) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben, vgl. Bundestagsdrucksache 15/4493, Seite 16. Der Zeitaufwand für die Gewährung des Informationszugangs lag im Vergleich zu sonstigen vom BMJV zu bewältigenden IFG-Anträgen, die unter Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses fallen, in einem sehr hohen Bereich. Da Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses einen Gebührenrahmen zwischen 30,00 und 500,00 EUR vorsieht, ist die anzusetzende Gebühr für den Informationszugang entsprechend dem oberen Bereich dieses Rahmens zuzuordnen, so dass die Festlegung einer Gebühr in Höhe von 450,00 EUR angemessen ist. d) Anhaltspunkte, die eine Ermäßigung der Gebühr rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. e) Ich bitte Sie daher, den Betrag in Höhe von 450,00 EUR innerhalb eines Monats der Bundeskasse Trier, IBAN: DE81590000000059001020 BIC: MARKDEF1590 Verwendungszweck: 1151 5080 8343 BEW 03183384 zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Bundesgesetzblatt-Vertrag [#26804] Sehr geehrte Damen und Herren, kann meine Informationsfreiheitsanfrage „Ve…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Bundesgesetzblatt-Vertrag [#26804]
Datum
2. November 2018 19:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, kann meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarungen mit Bundesanzeiger-Verlag“ nunmehr beantwortet werden? Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 26804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch - Bundesgesetzblatt-Vertrag [#26804] -- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihr…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch - Bundesgesetzblatt-Vertrag [#26804]
Datum
12. November 2018 12:44
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 1. November 2018 mit dem Zeichen Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 199/2018 lege ich Widerspruch ein. Der Widerspruch betrifft sowohl die Gebührenhöhe sowie die Teilablehnung. Dem Antragsteller kann nicht der Aufwand in Rechnung gestellt werden, der dem BMJV im Verwaltungsverfahren mit dem Bundesanzeiger-Verlag entstanden ist. Dass der Verlag gegen den Bescheid des BMJV vorgegangen ist, mag einen großen Aufwand verursacht haben. Dies ist jedoch das Verschulden des Verlags. Könnten Dritte auf diese Weise Kosten für Antragsteller in die Höhe treiben, käme dies einer prohibitiven Wirkung der Gebühren gleich. Diese ist jedoch explizit ausgeschlossen. Außerdem wurde weder ein öffentliches Interesse beachtet noch die Verhältnismäßigkeit der Gebühren (vgl. OVG BB 12 B 11.16). Außerdem ist nicht erkennbar, dass tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Der Vertrag ist nunmehr 12 Jahre alt. Geheimnisse dürften somit nicht mehr vorliegen. Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 15/16 sind "Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind". Ein solcher Nachweis ist hier nicht erbracht worden. Dass die wirtschaftliche Situation des Verlags im Jahr 2006 tatsächlich Wettbewerbsrelevanz hätte, ist nicht dargelegt worden. Dass der Verlag als Monopolist zu einem nicht definierten Zeitpunkt in der Zukunft einmal Mitbewerber bekommen könnte, reicht als Argument sicherlich nicht aus. Es gibt keine mögliche Verschlechterung der "Wettbewerbsposition" des Verlags, weil es keinen Wettbewerb gibt. Vielmehr müsste der fehlende Wettbewerb derzeit dazu führen, dass es auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in diesem Bereich geben kann. Warum die Bedingung der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Positionen des Verlags ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt, ist nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet worden. Dass die Laufzeit des Vertrags ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen soll, weil sie die Marktstrategie des Unternehmens beeinflusst und damit ihre wirtschaftliche Situation, ist - vorsichtig formuliert - eine gewagte Argumentation. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, dürften zentrale Elemente von Verträgen der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht mehr veröffentlicht werden. Eine Kontrolle staatlichen Handelns im Sinne des Gesetzeszweckes des IFG wäre gefährdet. Ich bitte Sie erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Andernfalls werde ich ihn gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 26804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
WIDERSPRUCHSBESCHEID Auf den Widerspruch des Herrn Arne Semsrott (Widerspruchsführer), Open Knowledge Foundation …
Von
Bundesministerium der Justiz
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Betreff
WIDERSPRUCHSBESCHEID
Datum
11. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Auf den Widerspruch des Herrn Arne Semsrott (Widerspruchsführer), Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Widerspruchsgegner) vom 1. November 20 18, Geschäftszeichen 1451/611-Z3 199/20 18, wegen Auskunft nach dem IFG wird folgende Entscheidung getroffen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Widerspruchsgebühr wird auf EUR 30 festgesetzt. Begründung: I. 1. Mit E-Mail vom 1. März 2018 beantragte der Widerspruchsführer unter Bezugnahme auf das IFG "sämtliche Vereinbarungen (u.a. Verträge mit Anhängen, Ausschreibungsunterlagen, formelle Regelungen) des BMJV mit dem Bundesanzeiger-Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts". Als amtliche Informationen im Sinne des IFG ist zu dem Antrag im BMJV der Bundesgesetzblatt-Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJV, und der Bundesanzeiger Verlag GmbH vom 9./1 0. November 2006 vorhanden. 2. Nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH, das mit einem bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid endete, erhielt der Widerspruchsführer mit IFG-Bescheid vom 1. November 2018 eine Kopie des Bundesgesetzblatt-Vertrags mit Schwärzungen der Präambel und der § 3 Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 und 3, § 8 nebst Anlage, § 9 Absatz 1 Satz 2 (zum Teil) und Satz 3 sowie Absatz 3 und § 10. Mit diesen Schwärzungen wurden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH mangels deren Einwilligung vom Informationszugang ausgeschlossen, § 6 Satz 2 IFG. Unterschriften auf Seite 5 des Vertrags sind personenbezogene Daten und wurden daher mit Einverständnis des Widerspruchsführers unkenntlich gemacht. Die Gewährung des Informationszugangs verursachte einen Verwaltungsaufwand in Höhe von 43 Arbeitsstunden des höheren Dienstes für die Identifizierung, Zusammenstellung und inhaltliche Prüfung des Vertrags auf mögliche Ausschlussgründe nach§ 6 IFG, die Drittbeteiligung der Bundesanzeiger Verlag GmbH einschließlich der Erstellung des Drittbescheids und der Durchführung des Widerspruchsverfahrens sowie die Teilschwärzung des Vertrags. Unter Berücksichtigung des pauschalen Stundensatzes in Höhe von 60 E U R für Beschäftigte des höheren Dienstes gemäß Begründung zur IFGGebV ergibt sich rechnerisch eine Gebühr von 2.580 EUR. Angesetzt wurden gemäß § 10 Absatz 2 IFG 450 EUR. Mit Schreiben vom 12. November 2018, im BMJV eingegangen per E-Mail am selben Tag und per Post am 14. November 2018, hat der Widerspruchsführer gegen die Teilablehnung seines Antrags sowie gegen die Gebührenhöhe Widerspruch eingelegt. Zur Begründung trug er vor, es sei nicht erkennbar, dass tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorlägen. Der Vertrag sei zwölf Jahre alt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-15/16 seien ",nformationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind". Ein solcher Nachweis sei hier nicht erbracht worden. Dass die wirtschaftliche Situation des Verlags im Jahr 2006 tatsächlich Wettbewerbsrelevanz habe, sei nicht dargelegt worden. Dass der Verlag als Monopolist zu einem nicht definierten Zeitpunkt in der Zukunft einmal Mitbewerber bekommen könnte, reiche nicht aus. Es gebe keine mögliche Verschlechterung der "Wettbewerbsposition" des Verlags, weil es keinen Wettbewerb gebe. Warum "die Bedingung der Wahrnehmung der urheberrechtliehen Positionen des Verlags" ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, sei nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet worden. Dass die Laufzeit des Vertrags ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, weil sie die Marktstrategie des Unternehmens beeinflusse und damit ihre wirtschaftliche Situation, sei eine gewagte Argumentation. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, dürften zentrale Elemente von Verträgen der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht mehr veröffentlicht werden. Eine Kontrolle staatlichen Handeins im Sinne des Gesetzeszweckes des IFG wäre gefährdet. Zur Gebührenhöhe trägt der Widerspruchsführer vor, dass der Aufwand, der im BMJV für das Drittbeteiligungsverfahren mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH entstanden sei, nicht in Rechnung gestellt werden könne. Dass der Verlag gegen den Bescheid des BMJV vorgegangen sei, mag einen großen Aufwand verursacht haben. Dies sei jedoch das Verschulden des Verlags. Könnten Dritte auf diese Weise Kosten für Antragsteller in die Höhe treiben, käme dies einer prohibitiven Wirkung der Gebühren gleich, die unzulässig sei. Außerdem sei weder ein öffentliches Interesse an den Informationen noch das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gebühren beachtet worden. Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der IFG-Bescheid vom 1. November 2018 ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Die in dem Vertrag geschwärzten Passagen enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH, sodass mangels deren Einwilligung nach§ 6 Satz 2 IFG kein Informationszugang gewährt werden kann. a) Aktualität der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Der Widerspruchsführer meint, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürften nicht mehr vorliegen, weil der Vertrag nunmehr zwölf Jahre alt sei. ln dem vom Widerspruchsführer zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache C-15/16 ging es allerdings um den Begriff des "Berufsgeheimnisses" nach Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente. Der dortige Antragsteller begehrte Einsicht in die Unterlagen der Finanzaufsicht hinsichtlich eines Unternehmens, das - unstrittig - ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben hatte und sodann Insolvenz anmelden musste. Mit dem Insolvenzantrag im Jahr 2005 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die vom Widerspruchsführer zitierte Aussage des EuGH bezieht sich also auf Informationen zu einem Unternehmen, das seit vielen Jahren nicht mehr am Wettbewerb teilnimmt. Die Aussage des EuGH, dass diesbezügliche Informationen grundsätzlich nicht mehr vertraulich sind, wenn nicht im Einzelfall die Wettbewerbsrelevanz konkret bewiesen wird, ist nachvollziehbar. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch grundlegend anders gelagert. Dem Widerspruchsführer geht es nicht um die Einsicht in alte Aufsichtsunterlagen zu einer nicht fortbestehenden Gesellschaft, sondern um die Einsicht in einen aktuell geltenden Vertrag zwischen dem Bund und einer am Marktgeschehen teilnehmenden Gesellschaft. Eines darüber hinausgehenden Nachweises, dass in diesem Vertrag befindliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch aktuell sind, bedarf es daher nicht. Insofern ist auch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu § 6 Satz 2 IFG zu verweisen, wonach nur Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde begründen können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014- OVG 12 B 50.09- juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 20 14-2 K 22 1. 13-juris Rn. 54). b) Wettbewerbsrelevanz Der Widerspruchsführer bestreitet die Wettbewerbsrelevanz der geschwärzten Passagen. Soweit er - wohl mit Blick auf die Präambel - geltend macht, dass nicht dargelegt worden sei, dass die wirtschaftliche Situation des Verlages im Jahr 2006 wettbewerbsrelevant sei, ist klarzustellen, dass dies so auch nicht behauptet wurde. Die Präambel enthält Informationen zur wirtschaftlichen Ausgangssituation der Bundesanzeiger Verlag GmbH bei Vertragsschluss und steht damit in enger Verbindung zu allen anderen Bestimmungen des Vertrages, die die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Betriebes des Bundesgesetzblattes bestimmen. Aus diesem Grund war die Präambel zu schwärzen. Nicht zutreffend ist die Annahme des Widerspruchsführers, bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH handele es sich um einen Monopolisten, der keine Mitbewerber habe. Eine Monopolstellung ist schon mit Blick auf die vielfältigen Geschäftsfelder, in denen der Verlag tätig ist, offensichtlich nicht gegeben. Zwar hat der Verlag derzeit hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebes des Bundesgesetzblattes ein vertragliches Ausschließlichkeitsrecht. Der Verlag muss aber damit rechnen, dass die Aufgabe zukünftig auch durch ein anderes Unternehmen wahrgenommen werden könnte (vgl. § 9 Absatz 1 des Vertrages). Zudem können sich wettbewerbliche Situationen auch in vor- oder nachgelagerten Märkten ergeben, etwa bei der Beschaffung von Material oder bei der Vergabe von Dienstleistungen. Es gibt jedenfalls keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach Monopolisten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben dürfen. Dies wurde bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu§ 6 Satz 2 IFG nur für sog. natürliche Monopolisten auf dem Strom- und Gasnetzmarkt angenommen (VG Köln, Urteil vom 25. Februar 20 16 - 13 K 50 17. 13 -juris Rn. 74 ff.; dies jedoch im Gegensatz zur Rechtsprechung der Zivilgerichte in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssachen). c) Urheberrecht Der Widerspruchsführer rügt, dass nicht dargelegt werde, warum "die Bedingung der Wahrnehmung der urheberrechtliehen Positionen des Verlages" ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt. Bei diesen Bedingungen handelt es sich erkennbar nicht um die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach dem Urheberrechtsgesetz, sondern um individuelle vertragliche Abmachungen zwischen dem Bund und der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Wären diese Bedingungen bekannt, wäre nicht ausgeschlossen, dass ein Mitbewerber sie sich gezielt zu Nutze macht. d) Laufzeit Entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers handelt es sich auch bei der Laufzeit des Vertrages um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Die Laufzeit eines Vertrages ist wettbewerbsrelevant, denn sie ist von großer Bedeutung für die Preisgestaltung sowie mögliche Investitionen und lässt Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zu. Es ist zudem kein Rechtssatz bekannt, wonach zentrale Elemente von Verträgen der öffentlichen Hand, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, nicht dem Schutz des § 6 Satz 2 IFG unterliegen würden. 2. Gebührenhöhe Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zu rechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 IFG). FÜr die Bearbeitung des IFG-Antrags ist ein Verwaltungsaufwand von 43 Stunden im höheren Dienst entstanden. Eine einfache Auskunft liegt damit nicht vor. Dieser Aufwand wird vom Widerspruchsführer auch nicht in Frage gestellt. a) Angezweifelt wird allerdings, ob der "Aufwand, der dem BMJV im Verwaltungsverfahren mit dem Bundesanzeiger-Verlag entstanden ist", in Rechnung gestellt werden kann. Gemeint ist damit das Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Absatz 1 IFG einschließlich der Entscheidung, die dem Dritten gemäß § 8 Absatz 2 IFG bekannt zu geben ist, und der Widerspruchsentscheidung gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH gemäß § 8 Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 4 IFG. Kostenpflichtige öffentliche Leistungen i.S.v. § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG sind Amtshandlungen, die sich unmittelbar auf die Bearbeitung des IFG-Antrags beziehen. Rein verwaltungsinterne Aktivitäten stellen keine kostenpflichtigen Leistungen dar. Kostenträchtig sind u.a. die rechtliche Prüfung des Antrags, die Identifizierung der begehrten Information, die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und Ermittlung von Versagungsgründen, die Beteiligung Dritter, das Abtrennen und Schwärzen von Teilen eines zur Einsichtnahme begehrten Dokuments und die Übermittlung der Information (Schech, IFG, 2. Auflage,§ 10 Rn. 2 1ff.). Die Bundesanzeiger Verlag GmbH wurde ausschließlich aufgrund des IFG-Antrags beteiligt. Es handelt sich damit um eine dem Widerspruchsführer individuell zursehenbare Leistung, für die er kostenpflichtig ist (Schech, a.a.O., Rn. 28). Das Drittbeteiligungsverfahren endet auch nicht mit dem Erlass des Drittbescheids, sondern erst mit der Bestandskraft des Drittbescheids, ggf. - wie hier - erst nach Abschluss des Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens. Dass ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist und die Bearbeitung des IFG-Antrags gebührenpflichtig sein wird, wurde dem Widerspruchsführer am 9. März 20 18 mitgeteilt. Das vom Widerspruchsführer in diesem Zusammenhang bemühte Verbot einer prohibitiven Wirkung der Gebühren betrifft nicht die Frage, welche Amtshandlung eine individuell zursehenbare öffentliche Leistung nach dem I FG und damit als zu berücksichtigender Verwaltungsaufwand Grundlage für die Bemessung der Gebühr ist, sondern die Bemessung der Gebührenhöhe nach§ 10 Absatz 2 IFG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 20 17 - 12 B 1 1. 16 - juris Rn. 20; siehe unten unter b). Im Ergebnis ist daher der "Aufwand, der dem BMJV im Verwaltungsverfahren mit dem Bundesanzeiger- Verlag entstanden ist", Teil des gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwands i.S.v. § 10 Absatz 1 IFG. b) Weiterhin kritisiert der Widerspruchsführer, dass entgegen dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 20 17 - 12 B 1 1. 16 - weder ein öffentliches Interesse an den Informationen noch das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gebühren beachtet worden sei. Gemäß § 10 Absatz 2 IFG sind die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben (vgl. BT-Drucks 15/4493, S. 16). Beantragt waren Abschriften der amtlichen Informationen des BMJV. Der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des IFG-Antrags und die (teilweise) Gewährung des Informationszugangs war mit 43 Stunden im höheren Dienst sehr hoch. Im Anschluss an das Drittbeteiligungsverfahren waren im begehrten Vertrag Passagen zu schwärzen. Der Gebührentatbestand der Nummer 2.2 des IFG-Gebührenverzeichnisses ("Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen") ist damit erfüllt. Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses sieht einen Gebührenrahmen zwischen 30 EUR und 500 EUR vor und räumt der informationspflichtigen Behörde damit ein Rahmenermessen ein. Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14. September 2017- 12 B 11.16 - juris Rn. 16, ausgeführt: "Mit der Festlegung einer Rahmengebühr hat sich der dazu ermtichtigte Verordnungsgeber für das Prinzip der ,individuellen Gleichmtißigkeit' [. .. ] entschieden. Die Verwaltung hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. ln jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Die verhtiltnismt:Jßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist anzustreben. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen [. . .] Dies gilt auch und erst recht, soweit die Gebühr nach § 10 Abs. 2 IFG nur unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands festzusetzen ist, da dieser Kernelement des Maßstabs für die Gebührenbemessung ist (Schoch, a.a. 0. Rn. 72r Dies bedeutet bezogen auf den Rahmen der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, die bereits einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen voraussetzt, dass die Ausrichtung an der Höchstgebühr zunächst einen besonders hohen Verwaltungsaufwand erfordert im Vergleich zu dem unter die genannte Tarifstelle zu subsumierenden Durchschnittsfall. Sofern der Aufwand im Vergleich der von der vorgenannten Tarifstelle erfassten Falle der Herausgabe von Abschriften außerst gering ist, hat sich die Festsetzung der Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens zu orientieren, im Durchschnittsfall an der Mitte [ ... ]" Diesen Anforderungen entspricht die Gebührenfestsetzung im IFG-Bescheid vom 1. November 2018: Unter Berücksichtigung des pauschalen Stundensatzes für den höheren Dienst in Höhe von 60 EUR ergab sich bei 43 Stunden rechnerisch eine Gebühr von 2.580 E U R. Dieser Aufwand stellt - seit 2015 betrachtet - den zweithöchsten registrierten Verwaltungsaufwand aller im BMJV bearbeiteten IFG-Anträge dar. Der durchschnittliche Verwaltungsaufwand, der 2015 bis 2018 zu einer Gebührenfestsetzung nach Nr. 2.2 des Gebührenverzeichnisses geführt hat, lag einschließlich des hier behandelten Antrags bei rd. 500 E U R. Um die vom OVG Berlin-Brandenburg geforderte verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern herzustellen, sind IFG-Anträge, deren Verwaltungsaufwand im Bereich von 400 bis 600 EUR liegt, dem mittleren Bereich des Gebührenrahmens (rd. 250 E U R) zuzuordnen, während höherer tatsächlicher Verwaltungsaufwand eine höhere Gebühr erfordert. Die angesetzte Verwaltungsgebühr i.H.v. 450 E U R wird dem gerecht. Sie stellt zudem nicht den oberen Rand des Gebührenrahmens dar, sondern liegt um 10 v.H. darunter. Angesichts des tatsächlichen Aufwands von über 2.500 E U R, also dem rd. Fünffachen des o.g. Durchschnittsaufwands, und der Tatsache, dass vergleichbar aufwändige Anträge im BMJV die Ausnahme darstellen, ist nicht erkennbar, dass die Festsetzung einer Gebühr i.H.v 450 E U R unverhältnismäßig sein könnte oder den Vorgaben der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg nicht entspräche. Dies gilt auch, soweit der Widerspruchsführer auf das Verbot der prohibitiven Wirkung der Gebühren abstellt. Nach der vom Widerspruchsführer in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg besteht die Gefahr der abschreckenden Wirkung der Gebühren, "wenn in Fällen, in denen ein Informationsbegehren einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand im Sinne der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu§ 1 Abs. 1 IFGGebV verursacht, dieser bis zu einer Höhe von 500 Euro ohne weiteres den Ausgangspunkt für die weitere individuelle Austarierung der divergierenden Faktoren bilden soll" (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 22). Dieser Ausgangspunkt liegt der Gebührenbemessung im Bescheid vom 1. November 20 18 gerade nicht zugrunde. Zwar liegt die festgesetzte Gebühr im Ergebnis in der Nähe des oberen Randes des Gebührenrahmens. Dies ist jedoch wegen des sehr hohen tatsächlichen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt. Dass das Verbot der prohibitiven Wirkung der Gebühren zur Folge hat, dass der vom Verordnungsgeber gesetzte Gebührenrahmen unter keinen Umständen ausgenutzt werden darf, ist der OVG-Entscheidung nicht zu entnehmen. Eine Ermäßigung der Gebühr, z.B. aus Gründen des öffentlichen Interesses nach § 2 IFGGebV, kam nicht in Betracht, da ein solches öffentliches Interesse an der begehrten Information nicht dargelegt wurde und auch sonst nicht erkennbar ist. Dass der Antragsteller davon ausgeht, dass "ein besonderes Interesse an den Dokumenten besteht, da das BGBI eines der wichtigsten Publikationen der Demokratie ist und deswegen Transparenz über die Bedingungen der Herausgabe bestehen sollte", ist lediglich eine Behauptung, rechtfertigt eine Gebührenermäßigung aber nicht. Auch ein generelles journalistisches Interesse - falls man den Antragsteller als Journalisten ansehen wollte - ist im Hinblick auf die Festsetzung von Gebühren nach dem IFG nicht relevant. Denn ein Journalist, der einen Antrag nach dem IFG stellt, nutzt ein jedermann eingeräumtes Recht im beruflichen Interesse; das Recht ist aber unabhängig von einem konkret mit seiner Inanspruchnahme verfolgten Interesse eingeräumt. Die Garantie der Pressefreiheit gebietet keine Freistellung oder Reduzierung der Gebühren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 20 14- OVG 12 B 14. 13 - juris Rn. 33f.). III. Die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO ergeht gemäߧ 80 Absatz 1 VwVfG. IV. Für die Zurückweisung eines Widerspruchs fällt nach§ 1 IFGGebV in Verbindung mit Teil A der Anlage zu§ 1 IFGGebV Gebührentatbestand Nr. 5 (Zurückweisung eines Widerspruchs) eine Mindestgebühr in Höhe von EUR 30 an. Ich bitte Sie, den Betrag i.H. von EUR 30 innerhalb eines Monats auf das folgende Konto unter Verwendung des beigefügten Vordrucks zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstr. 37, 10 1 17 Berlin, vom 1. November 20 18 Az.: 1451/6 II-Z3 199/20 18, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Widerspruchsbescheids Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin in 10557 Berlin, Kirchstraße 7, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Im Auftrag
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
K K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Proz…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
K
Datum
27. Februar 2019
An
Bundesministerium der Justiz
Status
K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstraße 37, 10117 Berlin - Beklagte - wegen: Informationszugang Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers und beantragen wie folgt zu erkennen: I. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 01.11.2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2019, sämtliche Vereinbarungen des BMJV mit dem Bundesanzeiger-Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts, insbesondere den „Bundesgesetzblatt-Vertrag“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen. II. Den Bescheid der Beklagten vom 01.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 11.02.2019 aufzuheben, soweit eine Gebühr in Höhe von 450,00 EUR festgesetzt wurde. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Begründung A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend und wendet sich gegen die für den teilweisen Informationszugang festgesetzte Gebühr in Höhe von 450,00 EUR. Er ist Journalist und Projektleiter bei FragDenStaat.de, einem Portal der Open Knowledge Foundation e.V., das es Jedermann ermöglicht, Informationsanfragen bei Behörden zu stellen. Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, übertrug der Bundesanzeiger Verlag GmbH (im Folgenden: Verlag) im Jahr 2006 vertraglich die Herstellung und den Vertrieb des Bundesgesetzblatts. Mit E-Mail vom 01.03.2018 (beigefügt als Anlage K 1) bat der Kläger die Beklagte über FragDenStaat.de um die Zusendung sämtlicher Vereinbarungen (u.a. Verträge mit Anhängen, Ausschreibungsunterlagen, formelle Regelungen) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit dem Bundesanzeiger-Verlag in Bezug auf die Herausgabe des Bundesgesetzblatts. Mit Schreiben vom 09.03.2018 (beigefügt als Anlage K 2) teilte das BMJV dem Kläger mit, dass die von ihm erbetenen Unterlagen neben personenbezogenen Daten auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verlags enthielten und deshalb ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchgeführt werden müsse. Darüber hinaus wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, seinen Antrag gem. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG zu begründen. Mit E-Mail vom 09.03.2018 (beigefügt als Anlage K 3) erklärte sich der Kläger mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. Er erklärte jedoch, dass in den Dokumenten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sein dürften, da der Bundesanzeiger als Monopolist agiere. In Bezug auf sein besonderes Interesse erklärte der Kläger, dass das BGBl eine der wichtigsten Publikationen der Demokratie sei und über die Bedingungen der Herausgabe Transparenz bestehen solle. Mit Schreiben vom 02.05.2018 (beigefügt als Anlage K 4) teilte das BMJV dem Kläger mit, dass ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt worden sei und dem Kläger der Bundesgesetzblatt-Vertrag mit Schwärzung der Stellen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verlags betreffen, herausgegeben werde. Da der Verlag gegen die Entscheidung über den beabsichtigten Informationszugang Widerspruch erhoben hat, wurde ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Mit Bescheid vom 01.11.2018 (beigefügt als Anlage K 5) gab das BMJV dem Antrag des Klägers teilweise statt und erhob für den Informationszugang eine Gebühr in Höhe von 450,00 EUR. Das BMJV stellte dem Kläger eine an etlichen Stellen geschwärzte Kopie des Vertrags mit dem Verlag (beigefügt als Anlage K 6) zur Verfügung. Die geschwärzten Passagen beinhalten nach dem Vortrag des BMJV Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verlags. Diese habe ihren Geheimhaltungswillen ausdrücklich erklärt. Daher sei der Informationszugang ausgeschlossen, soweit Informationen in dem Vertrag nicht offenkundig seien und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Verlags bestehe. Die Kostenentscheidung begründete das BMJV damit, das gem. § 10 Abs. 1 IFG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben werden und im vorliegenden Fall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei. Für die Identifizierung, Zusammenstellung und inhaltliche Prüfung des Vertrags auf mögliche Ausschlussgründe nach § 6 IFG, die durchgeführte Drittbeteiligung des Verlags einschließlich der Erstellung des Drittbescheids seien durch Beschäftigte des höheren Dienstes 43 Arbeitsstunden aufgewendet worden. Der Kläger erhob mit vorab versandter E-Mail vom 12.11.2018 Widerspruch gegen die Gebührenhöhe und die Teilablehnung seines Antrags (beigefügt als Anlage K 7). Er machte geltend, dass nicht erkennbar sei, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Darüber hinaus könne ihm nicht der Aufwand in Rechnung gestellt werden, der dem BMJV im Verwaltungsverfahren mit dem Bundesanzeiger-Verlag entstanden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2019 (beigefügt als Anlage K 8) wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist in Bezug auf den Antrag zu I. als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. In Bezug auf Antrag zu II. ist die Anfechtungsklage statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. 1. Antrag zu I. Die teilweise ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 S. 2 IFG ist nicht ausreichend dargetan. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den geschwärzten Passagen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln kann. Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um technisches bzw. kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 – 7 B 45.12, Rn. 10). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt danach weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2014 – OVG 12 B 50.09). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht erkennbar. Bei den geschwärzten Passagen handelt es sich nicht um wettbewerbsrelevante Informationen. Der Verlag hat eine Monopolstellung in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb des Bundesgesetzblatts inne. Ein Wettbewerb existiert nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Frage, ob die Informationen im streitgegenständlichen Vertrag die Wettbewerbsposition des Verlags nachteilig beeinflussen können, irrelevant, ob der Verlag auch in anderen Bereichen tätig ist. Unabhängig davon besteht auch in Bezug auf die anderen Tätigkeiten des Verlags, wie z.B. die Veröffentlichung des (elektronischen) Bundesanzeigers und die Führung des Unternehmensregisters und des Transparenzregisters, eine Monopolstellung. So wurde dem Verlag die Führung des Unternehmens – und Transparenzregisters als Beliehener übertragen. In Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb des Bundesgesetzblattes steht dem Verlag ein vertragliches Ausschließlichkeitsrecht zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allgemein anerkannt, dass Daten von Monopolisten grundsätzlich nicht schutzwürdig sein können, wenn und weil dem Geheimnisträger durch die Veröffentlichung der Informationen üblicherweise auch kein Wettbewerbsnachteil entstehen kann (Kloepfer/Greve: Das Informationsfreiheitsgesetz und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NVwZ 2011, 577 m.w.N.; Schoch, IFG, § 6 Rn. 94). Daran ändert auch die in § 9 Abs. 1 des Vertrages enthaltene Kündigungsmöglichkeit nichts. Eine Kündigungsmöglichkeit mit der Folge, dass die Möglichkeit einer Beauftragung anderer Unternehmen besteht, dürfte allen Verträgen gemein sein, die eine Monopolstellung begründen. Eine Monopolstellung kann nicht von einem vertraglichen „Bestandsschutz“ abhängig sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es für die Frage, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützenswert sind, durchaus eine Rolle, wie lange der Vertragsschluss bereits zurückliegt. Auch wenn die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (OVG 12 B 50.09) Vorgänge betraf, die über zwanzig Jahre in der Vergangenheit lagen, ist damit nicht ausgeschlossen, dass auch Vorgänge die 12 Jahre zurückliegen eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Stelle begründen können. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum die geschwärzten Passagen im streitgegenständlichen Vertrag noch heute, eine 2006 bestehende Wettbewerbsrelevanz unterstellt, geschützt sein sollen. Es ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob der Vertrag noch heute gültig ist, da nicht ersichtlich ist, wie durch die Offenbarung der Informationen Rückschlüsse auf die heutige wirtschaftliche Situation des Verlags möglich sein sollen. In Bezug auf die Darlegung, warum die „Bedingung der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Positionen des Verlages“ ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen soll, führt die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid nicht weiter aus. Dass es sich bei den Bedingungen nicht um die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach dem Urheberrechtsgesetz, sondern um individuelle vertragliche Abmachungen zwischen dem Bund und dem Verlag handelt, macht diese nicht zu einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Inwiefern sich zukünftige Mitbewerber diese Bedingungen gezielt zu Nutze machen sollen, ist nicht ersichtlich. Auch die Laufzeit eines Vertrages kann nicht wettbewerbsrelevant sein. Wie der Kläger bereits in seinem Widerspruch ausgeführt hat, würde durch ein solches Verständnis der Gesetzeszweck des IFG, nämlich die grundsätzliche Öffentlichkeit staatlichen Handelns, gefährdet. Essentielle Bestandteile von Verträgen der öffentlichen Hand dürften nicht mehr veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind – entgegen der Behauptung der Beklagten - im konkreten Fall keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Verlages möglich, wenn die Regelung zur Laufzeit und Kündigung des Vertrages in § 9 Abs. 1 öffentlich würde. Diese Vorschrift sieht lediglich einen Kündigungsgrund vor, nämlich die geplante Übertragung der Funktion des Bundesgesetzblattes in elektronischer Form auf einen noch zu beauftragenden Dritten. Es kommt für die Kündigungsmöglichkeit somit auf den Entschluss des Bundes an, Gesetze künftig digital zu verkünden. Die wirtschaftliche Situation des Verlages spielt in dieser Regelung keine Rolle. Soweit auf S. 5 des Vertrages die Unterschriften unkenntlich gemacht wurden, hat der Kläger dem zugestimmt. Darauf bezieht sich die Klage nicht. 2. Antrag zu II. Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zum einen ist bereits der Informationsausschluss rechtswidrig, sodass die Gebührenentscheidung dieses Schicksal teilt. Eines angeblich so umfangreichen Verfahrens hätte es nicht bedurft, da keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Zum anderen ist der Gebührentatbestand von Teil A Nr. 2.2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses des IFGGebV nicht erfüllt. Jedenfalls hat die Beklagte ihr Ermessen bei der Gebührenfestsetzung fehlerhaft ausgeübt. Im Einzelnen: a. Selbst bei Rechtmäßigkeit der Schwärzungen, wäre der Gebührentatbestand von Teil A Nr. 2.2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses des IFGGebV nicht erfüllt. Der dem Kläger gewährte Informationszugang hat keinen „deutlich höheren Verwaltungsaufwand“ verursacht. Die Beklagte hat dem Kläger einen 3-seitigen Vertrag (exklusive Deckblatt und Unterschriften) mit einer komplett geschwärzten 2-seitigen Anlage zur Verfügung gestellt. Nach Angaben der Beklagten sind für die Identifizierung des Vertrages und die Durchsicht hinsichtlich möglicher zu schwärzender Passagen sowie die Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens 43 Arbeitsstunden angefallen. Dies soll den zweithöchsten registrierten Verwaltungsaufwand aller im BMJV bearbeiteten IFG-Anträge seit 2015 verursacht haben. Die Ausführungen sind unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, selbst dann nicht, wenn in rechtswidriger Weise auch das Widerspruchsverfahren mit dem Verlag berücksichtigt wird. Darüber hinaus ist dem Kläger das Widerspruchsverfahren mit dem Verlag nicht zuzurechnen. Es handelt sich nicht um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 IFG. Die kostenpflichtigen Handlungen der informationspflichtigen Stelle mögen den gesamten Verwaltungsaufwand über die Aussonderung und Schwärzung von Unterlagen bis hin zur tatsächlichen Durchführung des Informationszugangs umfassen. Das Drittbeteiligungsverfahren gem. § 8 IFG kann jedoch nur insoweit Berücksichtigung finden, als es dem Kläger noch zurechenbar ist. Die Erhebung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der auskunftspflichtigen Stelle, den beantragten Informationszugang zu gewähren, setzt ein neues Verwaltungsverfahren in Gang, welches durch den Dritten ausgelöst ist und ihn zum Kostenschuldner i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 IFG macht. Jedes andere Verständnis würde der Grundkonzeption des Kostenrechts widersprechen und dazu führen, dass Dritte die Kosten des Antragstellers willkürlich in ungeahnte Höhen treiben könnten. Durch diese Unsicherheit über die zu erwartenden Kosten, besteht die Gefahr, dass potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abgehalten werden. b. Selbst wenn man annimmt, dass der Gebührentatbestand von Teil A Nr. 2.2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses des IFGGebV erfüllt ist, ist die Gebührenfestsetzung in Höhe von 450,00 EUR rechtswidrig. Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hat ausschließlich auf die entstandene Stundenanzahl abgestellt und in Kenntnis der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.09.2017 – 12 B 11.16) eine Kappungsgrenze nicht bei 500,00 EUR, sondern bei 450,00 EUR festgelegt. Weitere Betrachtungen spielen bei der Gebührenfestsetzung keine Rolle. Unterstellt, der durch den Widerspruch des Verlags verursachte Verwaltungsaufwand sei dem Kläger zuzurechnen, hätte die Beklagte gem. § 2 IFGGebV aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr absehen oder diese ermäßigen müssen. Ein Absehen von der Erhebung der Gebühr bzw. eine Ermäßigung hätte darüber hinaus aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen müssen. Der Kläger hat ein solches öffentliche Interesse dargelegt. Die öffentliche Verfügbarkeit von Gesetzen ist essentieller Bestandteil einer Demokratie. Dasselbe gilt für die vertraglich geregelten Bedingungen der Herausgabe des Bundesgesetzblatts. 3. Ergebnis Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Bundesministerium der Justiz
Urteil
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Urteil
Datum
4. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz
Beschwerde
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Beschwerde
Datum
13. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz
Nichtzulassung Berufung OVG
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
Nichtzulassung Berufung OVG
Datum
4. November 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundesministerium der Justiz
Ungeschwärzter Vertrag
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Ungeschwärzter Vertrag
Datum
28. Dezember 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

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