Dokumente und Entwürfe zur Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG im Rahmen der WEG-Reform 2020

Protokolle, Vermerke, Notizen, Gesprächsleitfäden und Vorabentwürfe sowie alle zugehörige Dokumente betreffend der Privilegierung von Maßnahmen im Wohnungseigentum (Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG) im Rahmen der WEG-Reform 2020.

Insbesondere:
- Dokumente zur Auslegung und den diskutierten Maßnahmen, die unter Punkt 2: „dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ zu verstehen sind. Meiner Information nach wurde in den Arbeitsgruppen zur WEG-Reform das Szenario von „Häublein ZWE 2015, 255 („Solarbetriebene Ladestation für Elektrofahrzeuge als Modernisierungsmaßnahme“)“ häufiger besprochen - dies sollte aus den Unterlagen hervorgehen.
- Dokumente die eine diskutierte erweitere rechtstheoretisch Auslegung und Anwendung der Privilegierung auf weitere analoge Maßnahmen (etwa im Bezug auf Klimaschutz) behandeln.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • Kosten dieser Information:
    1080,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Marcus Beyer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Protokolle, Vermerke, Notizen, Gesprä…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Marcus Beyer
Betreff
Dokumente und Entwürfe zur Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG im Rahmen der WEG-Reform 2020 [#268963]
Datum
29. Januar 2023 11:32
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Protokolle, Vermerke, Notizen, Gesprächsleitfäden und Vorabentwürfe sowie alle zugehörige Dokumente betreffend der Privilegierung von Maßnahmen im Wohnungseigentum (Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG) im Rahmen der WEG-Reform 2020. Insbesondere: - Dokumente zur Auslegung und den diskutierten Maßnahmen, die unter Punkt 2: „dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ zu verstehen sind. Meiner Information nach wurde in den Arbeitsgruppen zur WEG-Reform das Szenario von „Häublein ZWE 2015, 255 („Solarbetriebene Ladestation für Elektrofahrzeuge als Modernisierungsmaßnahme“)“ häufiger besprochen - dies sollte aus den Unterlagen hervorgehen. - Dokumente die eine diskutierte erweitere rechtstheoretisch Auslegung und Anwendung der Privilegierung auf weitere analoge Maßnahmen (etwa im Bezug auf Klimaschutz) behandeln.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcus Beyer Anfragenr: 268963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268963/
Mit freundlichen Grüßen Marcus Beyer
Marcus Beyer
Guten Tag, falls Sie wieder meine persönliche E-Mail-Adresse zur Zustellung einer Antwort benötigen, hier schon e…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Marcus Beyer
Betreff
AW: Dokumente und Entwürfe zur Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG im Rahmen der WEG-Reform 2020 [#268963]
Datum
16. Februar 2023 17:12
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, falls Sie wieder meine persönliche E-Mail-Adresse zur Zustellung einer Antwort benötigen, hier schon einmal vorab, um weitere Wartezeiten zu vermeiden: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Marcus Beyer Anfragenr: 268963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268963/
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0097 Sehr geehrter Herr Beyer, mit nachstehender E-Mail v…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 29. Januar 2023 - Dokumente und Entwürfe zur Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG im Rahmen der WEG-Reform 2020 [#268963]
Datum
17. Februar 2023 13:04
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0097 Sehr geehrter Herr Beyer, mit nachstehender E-Mail vom 29. Januar 2023 erbitten Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) "Protokolle, Vermerke, Notizen, Gesprächsleitfäden und Vorabentwürfe sowie alle zugehörige Dokumente betreffend der Privilegierung von Maßnahmen im Wohnungseigentum (Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG) im Rahmen der WEG-Reform 2020. Insbesondere: - Dokumente zur Auslegung und den diskutierten Maßnahmen, die unter Punkt 2: „dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ zu verstehen sind. Meiner Information nach wurde in den Arbeitsgruppen zur WEG-Reform das Szenario von „Häublein ZWE 2015, 255 („Solarbetriebene Ladestation für Elektrofahrzeuge als Modernisierungsmaßnahme“)“ häufiger besprochen - dies sollte aus den Unterlagen hervorgehen. - Dokumente die eine diskutierte erweitere rechtstheoretisch Auslegung und Anwendung der Privilegierung auf weitere analoge Maßnahmen (etwa im Bezug auf Klimaschutz) behandeln." Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist gemäß § 2 Nummer 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Voraussetzung ist daher zunächst, dass die Information bei der Behörde des Bundes überhaupt vorhanden ist. Zu den von Ihnen erbeten Dokumenten liegen im Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Vielzahl von Dokumenten vor. Der geschätzte Aufwand für die Bearbeitung Ihres Antrags beträgt ca. 17,5 Stunden im höheren Dienst und 1 Stunde im mittleren Dienst. Die von Ihnen erbetenen Dokumente sind zu identifizieren und zusammenzustellen sowie auf mögliche Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG zu prüfen. Schließlich sind ggf. Schwärzungen schützenswerter Informationen vorzunehmen sowie die vom Antrag erfassten Dokumente zu kopieren bzw. einzuscannen. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand wird damit deutlich überschritten, so dass eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG zu erheben ist. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des mittleren Dienstes beträgt 30 EUR und für Beschäftigte des höheren Dienstes 60 EUR . Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Der genaue Verwaltungsaufwand kann jedoch erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich daher um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Sollten Sie Ihren IFG-Antrag eingrenzen, würde sich dies auf den Verwaltungsaufwand und damit die Höhe der Gebühr auswirken. Eine Antragseingrenzung könnte möglicherweise dahingehend erfolgen, dass die Akten auf einen der beiden betroffenen Vorgänge beschränkt wird. Die Akten betreffend die Bund-Länder-Arbeitsgruppe machen etwa 10 Prozent und die Akten betreffend die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes etwa 90 Prozent der betroffenen Akten aus. Aufgrund des Umfangs der Unterlagen, die sich auf das Wohnungseigentumsrecht insgesamt beziehen, ist auch bei einer inhaltlichen Antragsbegrenzung eine Durchsicht der gesamten Akten erforderlich. Da im vorliegenden Fall Gebühren anfallen, bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Falls ich ***bis zum 17. März 2023*** nichts von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Marcus Beyer
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Aus meiner Sicht besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Marcus Beyer
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 29. Januar 2023 - Dokumente und Entwürfe zur Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG im Rahmen der WEG-Reform 2020 [#268963]
Datum
17. Februar 2023 18:11
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Aus meiner Sicht besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an den Informationen, da die Akten u.a. Einblicke geben dürften, inwieweit der Gesetzgeber Klimaschutz-Aspekte in der Gesetzes-Entwicklung betrachtet und berücksichtigt hat (etwa ob der Begriff Ladeinfrastruktur weit zu verstehen ist und ein Photovoltaik-Carport / ein Balkonkraftwerk zum Laden eines E-Bikes noch als privilegiert zu betrachten seien -die Gesetzesbegründung deutet dies an, bleibt aber zu kurz/unspezifisch). Diese Unterlagen haben damit unter anderem Einfluss auf aktuelle Gerichtsverfahren, zu treffende Schutzgüterabwägungen und Rechtskommentierungen, die viele aktuelle Fälle im Klimaschutz betreffen (etwa Fragen des Vorranges nach §2 EEG, mittelbare Drittwirkung von §20a GG). Sie stehen damit in erheblichem öffentlichem Interesse und dienen der öffentliche Sicherheit. Würde sich etwa ergeben, dass eine weite Auslegung angedacht war, könnte dies rechtliche Hürde im Gebäudesektor bzgl. Klimaschutz senken und bei Güterabwägungen und Fallbetrachtungen eine Rolle spielen . Ich würde Sie bitten, dies bei der Deklaration als gebührenpflichtige IFG-Anfrage zu berücksichtigen und auf die Gebühren ggf. zu verzichten. Des weiteren müssten Ihnen zugehörige Dokumente bereits in großen Teilen zusammengestellt und digitalisiert vorliegen: Der Bundesrat hat das BMJ in BR-Drucksache 162/1/22 vom 10.05.2022 (Empfehlung 86b) um entsprechende Einschätzungen gebeten, die JuMiKo erneut am 11.11.2022 in TOP I.12; beide Verfahren betreffen oben angesprochenen „Privilegierten Maßnahmen“ und deren Auslegung/Erweiterung - im Rahmen dieser internen Aufforderungen dürften sicher entsprechende Gutachten angefertigt worden sein / die Aktenlage überprüft worden sein? Sollte dennoch nicht auf eine Gebühr nach obiger Maßstab zu verzichten sein, würde ich Sie stattdessen bitten die Anfrage zur Not erst einmal entsprechend einzuschränken: - primär auf die Bund/Länder Arbeitsgruppe, wie von Ihnen vorgeschlagen; wäre diese Anfrage dann gebührenfrei? Liegen denn bei Ihnen die Dokumente überwiegend digital vor? Wäre es daher in diesem Rahmen möglich eine Liste aller in diesem Zusammenhang stehenden Dokumente (z.B. Ordner/Tag, Dateiname und Erstellung/Änderungsdatum) o.a. zu bekommen? Dies würde mir ggf. auch helfen, die Anfrage entsprechend spezifisch stellen zu können und Sie zu entlasten. Bitte teilen Sie mir mit, inwiefern Sie dem entsprechen können. Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen Marcus Beyer Anfragenr: 268963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268963/

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0097 Sehr geehrter Herr Beyer, die wesentlichen Schritte …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Dokumente und Entwürfe zur Neufassung von § 20 Abs. 2 WEG im Rahmen der WEG-Reform 2020 [#268963]
Datum
24. Februar 2023 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0097 Sehr geehrter Herr Beyer, die wesentlichen Schritte des Abstimmungsprozesses zum WEMoG ergeben sich bereits aus den öffentlich zugänglichen Dokumenten (Referentenentwurf, Stellungnahmen, Regierungsentwurf und sonstige Drucksachen), die auf der Internetseite des BMJ (https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/WEMoG.html ) bzw. des Bundestags (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-der-elektromobilit%C3%A4t-und-zur-modernisierung-des-wohnungseigentumsgesetzes/260965 ) veröffentlicht sind. Die Reform des WEG-Rechts wurde seinerzeit maßgeblich durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorbereitet, deren Abschlussbericht ebenfalls auf der Webseite des BMJ (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/082719_Abschlussbericht_Reform_WEG.html ) veröffentlicht ist. Ein öffentliches Interesse an Ihrem IFG-Antrag im Sinne von § 2 IFGGebV ist daher nicht ersichtlich. Die von Ihnen genannten Dokumente liegen nicht in zusammengestellter und digitalisierter Form vor. Sie müssen daher manuell durchgesehen und gescannt werden. Auch eine Liste aller Dokumente liegt nicht vor. Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu den von Ihnen angesprochenen Empfehlungen in BR-Drs. 162/1/22 findet sich in BT-Drs. 20/1979 (konkret auf S. 52, abrufbar unter: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zu-sofortma%C3%9Fnahmen-f%C3%BCr-einen-beschleunigten-ausbau-der-erneuerbaren-energien/286390 ). Darüber hinaus liegt die Federführung für das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Aktuell erfolgen auf der Fachebene Abstimmungen betreffend etwaige gesetzliche Änderungen zum Thema Stecker-Solargeräte im Bereich des Wohnungseigentumsrechts und des Mietrechts. Anlass dieser Beratungen innerhalb der Bundesregierung ist u. a. der von Ihnen genannte Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister. Diese Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. Ich verweise insoweit auf den Ausschlussgrund des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG und den Bescheid vom 22. Februar 2023 zum Az. 145101#00002#0096. Bei einer Einschränkung Ihres IFG-Antrags auf die Dokumente der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ergäbe sich ein geschätzter Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung eines solchen beschränkten IFG-Antrags von etwa 1,75 Stunden im höheren Dienst und 15 Minuten im mittleren Dienst, was eine Gebühr von ca. 100 bis 115 EUR entspräche. Da im vorliegenden Fall Gebühren anfallen, bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Eine E-Mail-Anschrift ist für diesen Fall nicht ausreichend, da sicher gestellt werden muss, dass ggf. Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Falls ich ***bis zum 24. März 2023*** nichts von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. Mit freundlichen Grüßen