Vermietung des Jugendhaus K7
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus den Ratsnotizen vom 08. Februar 2018, online verfügbar unter https://www.kernen.de/de/Leben%2BErleben/Aktuelles/Mitteilungsblatt/Ra, geht hervor, dass
von Seiten der Verwaltung in Einklang mit dem Gemeinderat angestrebt wird, dass das Jugendhaus K7 in Kernen im Remstal, Ortsteil Rommelshausen, vermietet werden soll.
Aus den Ratsnotizen geht außerdem hervor:
"Zukünftig kann das Jugendhaus von Personen zwischen 16 - 27 Jahren zu einem Preis von 100 Euro gemietet werden. Für Vereine steht das Jugendhaus bei Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit kostenfrei zur Verfügung. Zu klären ist noch, wer die Betreuung des Hauses während der privaten Veranstaltungen übernimmt und ob dies von ehrenamtlichen Hausmeistern übernommen werden kann."
Das Jugendhaus wurde meines Wissens nach für die Jugendlichen in Kernen im Remstal, Stetten und Umgebung in Zusammenarbeit mit vielen Jugendlichen aus der Region geplant, gebaut und ausgestattet.
Bitte senden Sie mir folgende Informationen zu:
- Handelt es sich bei der Vermietung des Jugendhauses nicht um eine Verletzung der Widmung, die diesem Haus auferlegt ist?
- Wie lange können Jugendliche das Jugendhaus zum Preis von 100€ mieten?
- Wer haftet für die Einrichtungen im Jugendhaus, Projekte der Jugendlichen im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten?
- Wer sorgt für Sicherheit?
- Hat bereits eine Vermietung stattgefunden?
- Sollte eine Vermietung bereits stattgefunden haben: Wie sind die Erfahrungen der Gemeinde mit den Mietern?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum8. Mai 2018
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7. Juni 2018
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