§ 212 BGB Rückzahlung zuviel gezahlter Rundfunkbeiträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Es kommt sicher nicht selten vor, dass ein Vollzahler mit einem oder mehreren Bewohnern mit Befreiungs- oder Ermäßigungstatbeständen nach $ 4 RBStV zusammenwohnt und für die Wohnung den vollen Rundfunkbeitrag von aktuell 17,50 Euro als zahlungsverpflichteter Gesamtschuldner nach § 2 (3) RBStV zahlt.
Er zahlt damit für den oder die anderen Mitbewohner deren volle Gesamtschuldanteile mit.
Da die anderen Mitbewohner nun aber Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände haben, wurde ggf. überzahlt. Nach § 218 BGB besteht ein Herausgabeanspruch der Überzahlung seitens der nicht zahlungsverpflichteten Gesamtschuldner an den NDR. Ein rechtlicher Anspruch auf die vollen Gesamtschuldanteile bestand laut Befreiungs- und/ oder Ermäßigungsregelungen nach § 4 RBStV für den NDR nicht. Wie ist die Rückzahlung geregelt? Bitte nennen Sie mir die entsprechenden Dienstanweisungen für solch Fälle.
Dies ist kein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum1. September 2018
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5. Oktober 2018
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