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RBStV / §10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt

Ich brauche Information zu §10 (5) RBStV: "Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung des Beitragsschuldners befindet."

Ich brauche Information zum Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalten:

1. Wo kann man überprüfen, ob an einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Wohnung im Anstaltsbereich welcher Landesrundfunkanstalt lag?
2. Durch welche rechtliche Prozedur kann man die Wohnung vom Anstaltsbereich einer Landesrundfunkanstalt zum Anstaltsbereich einer anderen Landesrundfunkanstalt bewegen?
3. Durch welchen Dokument beweist die Landesrundfunkanstalt, dass eine bestimmte Wohnung an einem bestimmten Zeitpunkt im Anstaltsbereich dieser Landesrundfunkanstalt war?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. November 2018
  • Frist
    26. Dezember 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: I…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RBStV / §10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt [#34912]
Datum
26. November 2018 16:10
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich brauche Information zu §10 (5) RBStV: "Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung des Beitragsschuldners befindet." Ich brauche Information zum Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalten: 1. Wo kann man überprüfen, ob an einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Wohnung im Anstaltsbereich welcher Landesrundfunkanstalt lag? 2. Durch welche rechtliche Prozedur kann man die Wohnung vom Anstaltsbereich einer Landesrundfunkanstalt zum Anstaltsbereich einer anderen Landesrundfunkanstalt bewegen? 3. Durch welchen Dokument beweist die Landesrundfunkanstalt, dass eine bestimmte Wohnung an einem bestimmten Zeitpunkt im Anstaltsbereich dieser Landesrundfunkanstalt war?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
AW: 20181127 Antragsteller/in Antragsteller/in RBStV / §10 (5) Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
AW: 20181127 Antragsteller/in Antragsteller/in RBStV / §10 (5)
Datum
6. Dezember 2018 11:05
Status
Warte auf Antwort
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6,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26.11.2018, in welcher Sie um Auskunft nach § 4 Absatz 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) bitten. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH sind Informationen im Sinne des IZG-SH alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte. Ihre Anfrage hingegen bezieht sich nicht auf Informationen im Sinne dieses Gesetzes. Bei den von Ihnen gestellten Fragen handelt es sich vielmehr um die Bitte nach einer allgemeinen Rechtsauskunft. In einem solchen Fall sind die Vorschriften des IZG-SH nicht einschlägig. In Bezug auf die von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen daher lediglich mitteilen, dass der Beitragsservice unter der Webadresse https://www.rundfunkbeitrag.de/bankverbindung/index_ger.html ein Tool zur Verfügung stellt, anhand dessen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler durch Auswählen des entsprechenden Landes, in welchem ihre betroffene Wohnung liegt, die für die Wohnung zuständige Landesrundfunkanstalt angezeigt bekommen. Alle weiteren Information zur Anzeigepflicht einer Wohnung, Betriebsstätte oder einem beitragspflichtigen Kraftfahrzeug sowie zum Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalten können den §§ 8 ff. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entnommen werden. Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sich die Staatskanzlei bei zukünftigen Anfragen nach dem IZG-SH aufgrund der Häufigkeit Ihrer Anfragen und dem sich daraus ergebenen enormen Prüfaufwand erlauben wird, zu prüfen, ob Gebühren nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH zu erheben sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 20181127 Antragsteller/in Antragsteller/in RBStV / §10 (5) [#34912] Sehr geehrte<Information-entfernt> …
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20181127 Antragsteller/in Antragsteller/in RBStV / §10 (5) [#34912]
Datum
6. Dezember 2018 11:36
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir gut geholfen. Ich bin davon ausgegangen, dass 1.1.2013 die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt wurde. Im Rahmen der eingeführten Zahlungspflicht müssen Informationen bereitgestellt werden. Staatskanzlei Schleswig-Holstein weigert aber, die Information zu liefern. Ohne die Information kann aber die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" nicht erfüllt werden. Staatskanzlei Schleswig-Holstein arbeitet im Rahmen des Gesetzes und behindert durch die Nichtlieferung der angefragten Informationen / Dokumente keine Zahlungen der öffentlichen Abgaben. Somit ist meine Annahme, dass 1.1.2013 die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt wurde, falsch. Sonst hätte ich die Information / Dokumente sofort kostenlos gekriegt. Auf Basis der Antwort der Staatskanzlei Schleswig-Holstein werde ich die Zahlung des Rundfunkbeitrags sofort stoppen, da aus dieser Antwort eindeutig hervorgeht, dass keine Pflicht zur Zahlung existiert. PS: Sie haben die Webseite rundfunkbeitrag.de in Ihrer Antwort angegeben. Diese Webseite wird aber im Text der Rundfunkstaatsverträge nicht genannt. Was dort und mit Hilfe irgendwelcher Tools erzeugt wird, ist nicht rechts-relevant. Darüber hinaus mache ich Sie aufmerksam, dass Ihr Versuch, meine Anfragen nach IZG-SH zu stoppen, geht schief. Sie haben nicht angegeben, wie viele Male genau ich Anfragen gestellt habe. "aufgrund der Häufigkeit Ihrer Anfragen" - reicht nicht aus. Außerdem wurde mir nicht erklärt, wie ich Kosten vermeiden könnte. Stattdessen wird mir mit Kosten sogar gedroht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34912 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „RBStV / §10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt“ [#34912] [#34912]
Datum
6. Dezember 2018 11:39
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34912 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man weigert, die Information zu liefern. Außerdem wurde mir mit Kosten gedroht, damit ich weniger oder sogar die Anfragen nach IZG-SH komplett einstellen soll. Wie viel weniger Anfragen, oder wie ich Kosten vermeiden könnte - wurde mir stattdessen nicht erklärt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 34912.pdf - 2018-12-06_1-image001.gif Anfragenr: 34912 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Eingabe geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen d…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „RBStV / §10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt“ [#34912] [#34912]
Datum
10. Dezember 2018 09:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Eingabe geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das IZG-SH vorliegt. Ihr Informationsgesuch wird mit der Begründung abgelehnt, bei der von Ihnen erbetenen Auskunft handele es sich um eine allgemeine Rechtsauskunft, die nicht dem Anwendungsbereich des IZG-SH unterfällt. Diese Auffassung teilen wir. Zum einen bewerten auch wir die von Ihnen gestellten Fragen als allgemeine Rechtsfragen bzw. die erbetene Auskunft als allgemeine Rechtsauskunft. Zum anderen teilen wir auch die Einschätzung, dass diese nicht dem Anwendungsbereich des IZG-SH unterfallen; die Erteilung von allgemeinen oder konkreten Rechtsauskünften ist nicht vom Gesetzgeber des IZG-SH beabsichtigt (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 14/2374, Seite 11). Es bleibt Ihnen unbenommen, gegen die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle den Rechtsweg zu bestreiten (vgl. § 7 IZG-SH). Nähere Auskünfte dazu kann das ULD mangels Zuständigkeit nicht erteilen; insofern müssten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Was etwaige, für zukünftige Anfragen anfallende Kosten anbelangt, ist der entsprechende Hinweis aus unserer Sicht ein zulässiger Hinweis auf die vom Gesetz vorgesehenen Kosten für die Erteilung von Informationen: Die zu erhebenden Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand, der für die Erteilung der erbetenen Informationen anfällt (vgl. https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/857-.html).

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Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir gut geholfen. Ihre Antwort …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
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Betreff
AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „RBStV / §10 (5) Wohnung im Anstaltsbereich der Landesrundfunkanstalt“ [#34912] [#34912]
Datum
10. Dezember 2018 13:24
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir gut geholfen. Ihre Antwort zusammen mit der Antwort der Staatskanzlei Schleswig-Holstein wird als Grund für die Einstellung der Rundfunkbeitragszahlungen verwendet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34912 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.