Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Auskunft um folgende Aspekte im Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern.

I. Bitte erteilen Sie Auskunft über die Rechtsform von

a. Der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit,
b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und
c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen

II. Bitte erteilen Sie desweiteren Auskunft über Rechtsaufsicht (d.h. durch welche Institution sichergestellt werden soll/wird, dass die nachfolgend genannten Institutionen Gesetze und sonstiges Recht beachten)

a. Der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit,
b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und
c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. wonach die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen sind.

III. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013.

IV. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Agenturen für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013.

V. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Der Antragssteller

Ergebnis der Anfrage

Zusammenfassung/Ergänzung per 2015-11-16:

Im Thomé Newsletter 29/2015 vom 07.11.2015 (abrufbar unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei…) findet sich der "Erfahrungsbericht der NRW Landesregierung zur Umsetzung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)" (Landtag NRW Vorlage 16/3356) (abrufbar unter: http://www.harald-thome.de/media/files/…). In diesem Erfahrungsbericht wird auf den Seiten 6-8 und 10-12 die verschiedenen Trägerformen der Jobcenter sowie die Fach- und Rechtsaufsicht über die Jobcenter am Beispiel des Landes NRW erläutert.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2014
  • Frist
    1. März 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunf…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5534]
Datum
28. Januar 2014 01:10
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunft um folgende Aspekte im Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern. I. Bitte erteilen Sie Auskunft über die Rechtsform von a. Der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit, b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen II. Bitte erteilen Sie desweiteren Auskunft über Rechtsaufsicht (d.h. durch welche Institution sichergestellt werden soll/wird, dass die nachfolgend genannten Institutionen Gesetze und sonstiges Recht beachten) a. Der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit, b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. wonach die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen sind. III. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. IV. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Agenturen für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. V. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilu…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: JEG [IVBV] Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5534]
Datum
28. Januar 2014 10:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Meine E-Mail Adresse lautet <<E-Mail-Adresse>> Meine Postanschrift lau…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: JEG [IVBV] Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5534] [#5534]
Datum
29. Januar 2014 01:34
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Meine E-Mail Adresse lautet <<E-Mail-Adresse>> Meine Postanschrift lautet << Adresse entfernt >>. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-Mail vom 29. Januar 2014 2014-02-20 folgenden Bescheid vom 18.02.2014 pe…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-Mail vom 29. Januar 2014
Datum
18. Februar 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
2014-02-20 folgenden Bescheid vom 18.02.2014 per Post erhalten: Sehr geehrte/r […], über Ihren mit E-Mail vom 29. Januar 2014 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesinnenministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ergeht der folgende Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt 2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Begründung: I. Mit ihrer E-Mail vom 29. Januar 2014 bitten Sie um I. Auskunft zur Rechtsform der Bundesagentur für Arbeit, ihrer Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit sowie die Rechtsform über die Rechtsform gemeinsamer Einrichtungen und zugelassener kommunaler Träger. II. Auskunft: Durch welche Institutionen (Bundesagentur für Arbeit, ihrer Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit) sowie Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen, zugelassene kommunale Träger) wird sichergestellt, dass die nachgeordneten Institutionen Gesetze und sonstiges Recht beachten? III. Übersendung einer Auflistung aller Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. IV. Übersendung einer Auflistung aller Agenturen für Arbeit mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. V. Übersendung einer Auflistung aller Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen, zugelassene kommunale Träger) mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. Sie stützen ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Information des Bundes (Informationsfreiheitgesetz – IFG). II. Ihrem Auskunftsersuchen kann nicht entsprochen werden. Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über ihren Antrag zuständig. Dieser betrifft amtliche Informationen des Bundesinnenministeriums für Arbeit und Soziales, zu deren Verfügung ich berechtigt bin. Punkte I und II: § 1 Absatz 1 IFG bietet keinen Anspruch auf die von Ihnen unter I. und II. erbetenen Auskünfte. Nach § 1 Absatz 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei den von Ihnen geforderten Auskünften handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen in diesem Sinne. Nach § 2 Nummer 1 IFG sind amtliche Informationen jede amtliche Zwecke dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Eine Information im Sinne des IFG liegt nur vor, wenn eine Aufzeichnung bereits vorhanden ist. Mit ihrem Antrag bitten Sie nicht um Zugang in eine vorhandene Aufzeichnung, sondern um Erteilung von Rechtsauskünften. Sie bitten um Erstellung einer Aufzeichnung und nicht um Zugang zu einer bereits vorhandenen Information zu einer bereits vorhandenen amtlichen Information. Die Herstellung und Verschaffung von Informationen wird vom IFG nicht gewährleistet. Unabhängig von ihrem Antrag möchte ich Ihnen folgende Auskunft geben. Rechtskreis SGB III Die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung - wahr. Die Bundesagentur ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III). Somit führt sie ihr Aufgaben im Rahmen des rechtlichen Rechts eigenverantwortlich durch. Die Bundesagentur gliedert sich in die Zentrale in Nürnberg, 10 Regionaldirektionen und 156 Agenturen für Arbeit und ca. 600 Geschäftsstellen. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt grundsätzlich der Rechtsaufsicht de BMAS (§ 393 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 88, 89 Viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV). Weitergehende Aufsichtsbefugnisse sind für die einzelnen Bereiche gesetzlich bestimmt (Arbeitsmarktstatistiken, Arbeitsmarktberichterstattung, Ausländerbeschäftigung, Arbeitnehmerüberlassung, Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Rechtskreis SGB II Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Agenturen für Arbeit und die Kommunen erbringen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gemeinsamen Einrichtungen (§ 44 Abs. 1 SGB II). Die Agenturen für Arbeit sind für die Zahlung der Regelbedarfe sowie eventuelle erforderliche Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die Eingliederungsleistungen (z.B. Beratung und Vermittlung, Arbeitsangelegenheiten) verantwortlich. Die Kreise und kreisfreien Städte tragen als kommunale Träger die Verantwortung für die angemessenen Leistungen der Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen. Daneben sind sie verantwortlich für die Erbringung der zusätzlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Bildungspaket) und flankierende Eingliederungsleistungen (soziale Dienste, z.B. Schuldner- und Suchtberatung) Als Ausnahme zur gemeinsamen Aufgaben nehmen einige Kreise bzw. kreisfreie Städte die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit in alleiniger Verantwortung wahr (§ 6b SGB II). Die Zulassung der kommunalen Träger (sog. Optionskommunen) wird durch Rechtsverordnung geregelt (§ 6a SGB II). Optionskommunen und gemeinsame Einrichtungen werden als „Jobcenter“ bezeichnet (§ 6d SGB II). Im Bereich der Grundsicherung für Arbeit führt das BMAS die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (§ 47 Ab. 1 SGB II). Die zuständigen obersten Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger (§ 47 Ab. 2 SGB II). Über den Entscheidungsbereich der Trägerversammlungen der gemeinsamen Einrichtungen führt das BMAS die Rechtsaufsicht im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 47 Ab. 3 SGB II). Die Aufsicht über die Optionskommunen obliegt den zuständigen obersten Landesbehörden Arbeit (§ 48 Ab. 1 SGB II). Die Bundesregierung übt die Rechtsaufsicht gegenüber den obersten Landesbehörden aus, soweit die Optionskommunen Aufgaben anstelle der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen (§ 48 Ab. 2 SGB II). Punkte III bis V: Gemäß § 9 Absatz 3 IFG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragssteller ich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemeinen Quellen beschaffen kann. Zu den von Ihnen unter III. bis V. begehrten Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit Informationen auf Homepage (www.arbeitsagentur.de). Auf den Seiten der Statistik der Bundesagentur für die Arbeit (http://statistik.arbeitsagentur.de &gt; Grundlagen &gt; Regionale Gliederungen) finden Sie im Dateiformat Excel aufbereitete Übersichten zu den regionalen Gliederungen und Gebietsstrukturen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG. Rechtbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesinnenministeriums für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117, Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen