Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der ZDH verweigert Auskünfte gemäß des Informationsfreiheitsgesetzes. Zur Begründung bitte diese erfolglose Anfrage betrachten https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrengeneigtheit-im-handwerk/#nachricht-14954
Der ZDH vertritt jedoch Körperschaften des öffentlichen Rechts - Handwerkskammern § 90 HwO bzw. die in Fachverbänden organisierten Handwerksinnungen § 53 HwO.
Es scheint mir als wäre der ZDH im Sinne der Pflichtaufgaben des § 91 Abs.1 der HWO gegründet worden.
- Musste die Gründung des Zentralverbands, als Bundesorganisation, durch das Bundesministerium für Wirtschaft genehmigt werden? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und welche Gesetze/Erlässe/Verordnungen etc. wurden hierzu erlassen?
- Übt der ZDH öffentlich-rechtliche Aufgaben auf Bundesebene aus? Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass alle ZDH-Mitglieder Körperschaften öffentlichen Rechts sind.
- Hat der Zentralverband bei der Ausübung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben eine Aufsichtsbehörde auf Bundesebene, ähnlich der einzelnen Handelskammer gemäß dem § 115 der HwO auf Landesebene eine Aufsichtsbehörde hat?
- Ist das Bundesministerium für Wirtschaft auch der Rechtsansicht, dass der ZDH keine Auskünfte bezüglich des Informationsfreiheitsgesetzes geben muss? Nimmt das Bundesministerium für Wirtschaft Beschwerden hiergegen an?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum20. März 2014
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23. April 2014
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