Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013)

Eine Statistik der gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte (z.B. Teamleiter, Sachgebietsleiter, Stellv. Geschäftsführer, Geschäftsführer, etc.) der Jobcenter gestellten Strafanzeigen für die Jahre 2010-2013 differenziert nach

1. Sachbearbeiter
2. Arbeitsvermittler
3. Führungskräfte

unter Benennung von Art und Anzahl der angezeigten Straftatbestände.

Bitte beachten Sie folgendes:

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Sie lautet: <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Juli 2014
  • Frist
    8. August 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Statistik d…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013) [#6667]
Datum
6. Juli 2014 23:57
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Statistik der gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte (z.B. Teamleiter, Sachgebietsleiter, Stellv. Geschäftsführer, Geschäftsführer, etc.) der Jobcenter gestellten Strafanzeigen für die Jahre 2010-2013 differenziert nach 1. Sachbearbeiter 2. Arbeitsvermittler 3. Führungskräfte unter Benennung von Art und Anzahl der angezeigten Straftatbestände. Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Sie lautet: <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beant…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR [IVBV] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013) [#6667]
Datum
8. Juli 2014 10:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitgesetz (IFG); Ihre E-mail vom 6. Juli 2014 Sehr […]…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitgesetz (IFG); Ihre E-mail vom 6. Juli 2014
Datum
29. Juli 2014
Status
Warte auf Antwort
Sehr […] Über ihren mit E-Mail vom 6. Juli 2014 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach dem Gesetz zur Regelung des Zugang zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) ergeht der folgende Bescheid: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Begründung: I. Mit E-Mail vom 6. Juli 2014 bitten Sie um Zusendung folgender Informationen: Eine Statistik der gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte (z.B. Teamleiter, Sachgebietsleiter, Stellv. Geschäftsführer, Geschäftsführer, etc.) der Jobcenter gestellten Strafanzeigen für die Jahre 2010-2013 differenziert nach 1. Sachbearbeiter 2. Arbeitsvermittler 3. Führungskräfte unter Benennung von Art und Anzahl der angezeigten Straftatbestände. Ihre Auskunftsbegehren stützen Sie auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBI. I S. 2722) II. Ihrem Informationswunsch kann nicht entsprochen werden. Nach § 1 Absatz 1. IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist jede amtlichen Zwecke dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung (§ 2 Nummer 1 Satz 1 IFG). Aufzeichnungen zur Art und Anzahl angezeigter Straftatbestände bei Beschäftigten liegen dem BMAS nicht vor. Es kann daher kein Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gewährt werden. Darüber hinaus weise ich daraufhin, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entweder von gemeinsamen Einrichtungen (gE) oder von zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) durchgeführt wird. Sowohl die gE als auch die zkT führen gemäß § 6d SGB II die Bezeichnung Jobcenter. Soweit die Aufgaben von den gE durchgeführt werden, ist nach § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB II ebenfalls das IFG anwendbar. Ein Informationsanspruch kann sich demnach auch gegen die gE richten. Hierbei ist zu beachten, dass das Personal der gE von den Trägern, also der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Kommune stammt und personalrechtliche Befugnisse wie Begründung und Beendigung der bestehenden Rechtsverhältnisse bei den Trägern verbleiben (§ 44d Absatz 4 letzter Halbsatz SGB II). Die Jobcenter in zugelassener kommunaler Trägerschaft (zkT) führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende in kommunaler Verantwortung mit kommunalem Personal durch und unterliegen hierbei nach § 48 SGB II der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden. Einige Bundesländer haben für ihren Zuständigkeitsbereich bereits eigene Informationsfreiheitsgesetze geschaffen, so dass sich ein Informationsanspruch nach dem jeweils geltenden Landesrecht richtet. Ich stelle anheim, einen entsprechenden Antrag bzw. eine Anfrage an die gE oder ihre Träger (BA oder Kommune) bzw. zkT zu richten. Ob die dort vorhandenen Informationen dort vorhanden und Ihnen zur Verfügung zu stellen sind, kann von mir nicht beurteilt werden. Gebühren und Auslagen sind nicht zu erheben (vgl. § 10 IFG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner 2014-07-06 IFG Anfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soz…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung & Beanstandung bei Anfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013)" [#6667]
Datum
31. Juli 2014 11:34
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner 2014-07-06 IFG Anfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013)" an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bitte ich um Vermittlung. Da die begehrten Informationen dem BMAS nicht vorliegen, wurde meine Anfrage abgelehnt. Mit wurden zwar zu meiner Zufriedenheit ergänzende und hilfreiche Auskünfte erteilt. Jedoch geschah dies nicht in Einklang mit meinen Wünschen. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG wünschte ich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Mir wurde jedoch schriftlich Auskunft erteilt, obwohl ich meine persönliche E-Mail Adresse dem BMAS benannte. Insofern sehe ich mich in meinem Recht auf Informationszugang nach dem IFG als verletzt an und rufe daher gemäß § 12 Abs. 1 IFG die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit zwecks Beanstandung des Informationszugangs durch das BMAS an. Ich bitte um entsprechende Vermittlung, warum von der expliziten genannten Informationszugangart seitens des BMAs abgewichen wurde. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6667 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6667 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
IFG-Anfrage beim BMAS Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage ist eine Schreiben zu Ihrer Anfrage. Mit freund…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG-Anfrage beim BMAS
Datum
19. Januar 2015 18:55
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
115,3 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage ist eine Schreiben zu Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung & Beanstandung bei Anfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sa…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung & Beanstandung bei Anfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013)" [#6667] (GZ: IX-720/002 II#0150) [#6667]
Datum
26. Januar 2015 01:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> für ihr Schreiben vom 19.01.201 und den darin gemachten Ausführungen, die mir sehr geholfen haben, bedanke mich ich. Ich möchte Sie bitten aufgrund der bestehenden Rechtslage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einer Änderung seiner Position zu bewegen. Können Sie dies bitte für mich machen sowie mich über das Ergebnis ihrer Aktivitäten/Bemühungen bis spätestens Ende Juni 2015 informieren? Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6667 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Vermittlung & Beanstandung bei Anfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sa…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Vermittlung & Beanstandung bei Anfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010-2013)" [#6667] (GZ: IX-720/002 II#0150)
Datum
27. Juli 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
2015-07-27 mit Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit in der Angelegenheit telefoniert. Mit wurde mitgeteilt, dass das BMAS (im Speziellen und die Bundesbehörden im Allgemeinen) zu einer anderen Auffassung zu bewegen schwierig ist. Bundesbehörden wie das BMAS ziehen angesichts der Möglichkeit anonymisierte Anträge zu stellen vor dem Hintergrund von Widerspruchs- und Klageverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit die postalische Adresse der Antragsteller für nicht-elektronische Ablehnungsbescheide relativ anonymisierten elektronischen Ablehnungsbescheiden vor.
<< Anfragesteller:in >>
IFG- Anfrage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG- Anfrage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010- 2013) [fragdenstaat # 6667; Ihre GZ: IX-720/002 II#0150] [#6667]
Datum
27. Juli 2015 11:29
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Guten Tag Herr Roth, wir hatten im Januar 2015 einen kurzen E-Mail Wechsel hinsichtlich des Informationszuganges nach dem IFG durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Hinsicht auf einen IFG-Antrag an das BMAS. In der Angelegenheit ging es darum, dass das BMAS auf Wunsch des Antragstellers bereit ist Stattgabebescheide oder sonstige Dokumente elektronisch an die persönliche E-Mail-Adresse eines Antragstellers zu übersenden, jedoch keine Ablehnungsbescheide. Das BMAS begründet seine Auffassung mit der Regelung des § 37 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, der die Auswahl der Form, in der Verwaltungsakte erlassen werden, in das Ermessen der Behörde stellt; das E-Government- Gesetz wiederum verlange ausdrücklich die qualifizierte elektronische Signatur. Mit E-Mail vom 19.01.2015 teilten Sie mir folgendes mit: „Die Behörde ist jedoch nicht daran gehindert, von ihrem Ermessen nach § 37 Abs. 2 VwVfG in der Weise Gebrauch zu machen, für das gesamte IFG-Verfahren den Verkehr mit den Antragstellern einheitlich elektronisch zu handhaben. Angesichts der bestehenden Rechtslage sehe ich jedoch rechtliche Handhabe, das BMAS zu einer Änderung seiner Position zu bewegen.“ Können Sie mir bitte mitteilen, ob Sie das BMAS zu einer Änderung seiner Position bewegen konnten bzw. mitteilen wie das Ergebnis ihrer Aktivitäten/Bemühungen ausgefallen ist? Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6667 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
AW: IFG- Anfrage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermit…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: IFG- Anfrage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Strafanzeigen gegen Sachbearbeiter, Arbeitsvermittler und Führungskräfte von Jobcentern (2010- 2013) [fragdenstaat # 6667; Ihre GZ: IX-720/002 II#0150] [#6667]
Datum
27. Juli 2015 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich schlage vor, wir telefonieren miteinander. Ich bin den ganzen Tag in meinem Büro. Mit freundlichen Grüßen,