Arbeit der GIZ in Riad

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die GIZ als Bundesunternehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Saudi-Arabien ohne die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen beschäftigt? Was sind die Gründe für ein solches rechtswidriges Verhalten des Bundesunternehmens GIZ? Ist damit die Sicherheit der Mitarbeiter der Bundesunternehmens GIZ gefährdet und kam es in der Vergangenheit aufgrund dessen bereits zu Ausweisungen?

Gibt es nach Erkenntnis der Bundesregierung weitere Länder, in denen die GIZ aktiv ist, wo die GIZ Mitarbeiter ohne die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen beschäftigt? Wenn ja, in welchen Ländern und warum?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. April 2015
  • Frist
    22. Mai 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Liegen der Bunde…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
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Betreff
Arbeit der GIZ in Riad [#9451]
Datum
20. April 2015 07:29
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die GIZ als Bundesunternehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Saudi-Arabien ohne die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen beschäftigt? Was sind die Gründe für ein solches rechtswidriges Verhalten des Bundesunternehmens GIZ? Ist damit die Sicherheit der Mitarbeiter der Bundesunternehmens GIZ gefährdet und kam es in der Vergangenheit aufgrund dessen bereits zu Ausweisungen? Gibt es nach Erkenntnis der Bundesregierung weitere Länder, in denen die GIZ aktiv ist, wo die GIZ Mitarbeiter ohne die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen beschäftigt? Wenn ja, in welchen Ländern und warum?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage #9451 über Frag den Staat zum Th…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Antw: Arbeit der GIZ in Riad [#9451]
Datum
12. Mai 2015 11:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage #9451 über Frag den Staat zum Thema "Arbeit der GIZ in Riad". Ihre Anfrage wird derzeit noch geprüft. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld. Für das weitere Verfahren einige Hinweise: Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite fragdenstaat.de nicht sichergestellt. Wie auf Frag den Staat erläutert, können durch eine Antwort bzw. Veröffentlichung der erfolgten Antwort auf fragdenstaat.de u. a. keine Fristen in Gang gesetzt werden. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform adressiert an Ihre Postadresse erfolgen. Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre gültige Postanschrift (ladungsfähige Adresse) mit. Falls Sie eine Bescheidung per E-Mail wünschen, teilen Sie mir bitte zusätzlich zu Ihrer Postanschrift Ihre persönliche E-Mail-Adresse mit. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der rechtlichen Vorgaben auf die Mitteilung der Postanschrift auch bei einer gewünschten Bescheidung per E-Mail nicht verzichtet werden kann. Mit freundlichen Grüßen,
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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider muss ich Ihnen jedoch sagen, dass me…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Arbeit der GIZ in Riad [#9451]
Datum
14. Mai 2015 00:49
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider muss ich Ihnen jedoch sagen, dass meine Angaben ausreichend sind entsprechend den Vorgaben, die das IFG verlangt. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG hat der Bundesgesetzgeber vorgegeben, dass Auskünfte „mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden“ können. Dies folgt auch dem Gesetzeszweck, nämlich Zugang zu Informationen bei Behörden soweit als möglich von Hürden zu befreien und auch die Zugangsvoraussetzungen zu wählen, dass sich derjenige, der eine Auskunft sucht, den Weg seines Auskunftsverlangen aussuchen kann. Mir ist natürlich bewusst, dass dies teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Hier muss aber das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Der Gesetzgeber ist ganz bewusst davon ausgegangen, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern demjenigen, der ein Auskunftsersuchen stellt. Auch damit wird dem Ziel und Geist des IFG Rechnung getragen, den Zugang zu Informationen so einfach wie möglich zu gestalten und nur dort eine Auskunft zu verweigern, wo schützenswerte Belange Dritter eine Rolle spielen. Dies ist hier jedoch nicht erkennbar und wurde von Ihnen auch nicht vorgetragen. Informationen sollen als ich leichter und einfacher Form zugänglich sein. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Gesetz für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, was sie natürlich nicht davon entbindet, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Alle Email, die sie an die übermittelte Emailadresse senden, werden mir auch zugehen. Ich bitte hiermit ausdrücklich um elektronische Beantwortung an meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> und weise darauf hin, dass ich dem Transparenzgebot entsprechend die Antwort auf der Plattform fragdenstaat.de veröffentlichen werde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich darf darauf hinweisen, dass in Kürze die Beantwortungsfrist für meine Anfrage …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
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Betreff
Arbeit der GIZ in Riad [#9451]
Datum
21. Mai 2015 13:01
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich darf darauf hinweisen, dass in Kürze die Beantwortungsfrist für meine Anfrage vom 19.04.2015 abläuft. Ich habe hierauf leider bislang keine Nachricht von Ihnen erhalten und bitte um umgehende Beantwortung. Ggf. bitte ich um Information über die Hinderungsgründe und bis wann mit einer Beantwortung zu rechnen ist. Ich bitte um ausschließliche elektronische Beantwortung an meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Arbeit der GIZ in Riad" [#9451]
Datum
22. Mai 2015 08:32
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9451 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Das BMZ hat nicht in der gesetzlichen Monatsfrist inhaltlich geantwortet, die am 12.05.2015 abgelaufen ist. Ich habe das BMZ am 20.04.2015 um Auskunft gebeten, ob die Mitarbeiter der GIZ, einem hunderprozentigem Tochterunternehmen des Bundes, in Saudi-Arabien Mitarbeiter beschäftigt, die ohne die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung arbeiten. Wie in Deutschland ist dies auch in Saudi-Arabien ein Verbrechen und wird schwer geahndet. Das sich ein Bundesunternehgmen nicht an Recht und Gesetz hält, halte ich hochproblematisch. Das BMZ antwortete jedoch nicht inhaltlich, sondern erfragte am 12.05.2015 meine postalische Anschrift. Ich wies das BMZ am 14.05.2015 darauf hin, dass eine postalische Anschrift für die Beantwortung meiner Anfrage nicht erforderlich ist. Am 21.05.2015 wies ich das BMZ auf den Ablauf der gesetzlichen Antwortfrist hin. Das BMZ hat bislang nicht auf meine Anfrage reagiert und stellt sich schweigend. Das BMZ schränkt damit unzulässiger Weise das Recht auf Informationszugang zu Unterlagen bei Bundesbehörden ein und versucht, durch unzulässige Angabenanforderung den Informationsanspruch des Auskunftsersuchers zu unterlaufen. Die Aussage des BMZ – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Verweist das BMZ auf Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, so greift auch dies nicht durch. „Bekanntgabe“ ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff und es nicht normiert, dass dies an die Postanschrift zu erfolgen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass das VwVfG zu einer Zeit entwickelt wurde, zu der noch keine moderne Kommunikationstechnologie zur Verfügung stand und sich deshalb damals die postalische Bekanntgabe (oder die persönliche Übergabe) durchgesetzt hatte. Das BMZ verkennt jedoch, dass sich zwischenzeitlich die Kommunikationsformen gewandelt haben. Spricht es hier von Bekanntgabe und der Notwendigkeit, einen Nachweis über den Zugang zu führen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Veröffentlichung über fragdenstaat.de den Zeitpunkt der Zustellung eingehend dokumentiert. Darüber hinaus, wenn das BMZ dies in seiner eigenen Hoheit behalten will, steht dem BMZ auch die Möglichkeit offen, dies mittels öffentlicher Bekanntgabe zu machen und dies an der hauseigenen Anschlagtafel entsprechend dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bewirken. Es ist jedoch noch auf einen anderen Punkt hinzuweisen, der sich im Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 wiederfindet (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu zur Annahme des BMZ die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Das BMZ versucht hier deshalb mit der Aufstellung unzulässiger Hürden gezielt, das Auskunftsersuchen zu unterlaufen. Es hat auch keine Gründe dargelegt, warum die Veröffentlichung der erfragten Informationen den schutzwürdigen Belangen Dritter entgegensteht. Das Verhalten des BMZ ist zudem auch unwirtschaftlich und widerspricht dem eigenen Nachhaltigkeitsgebot. Durch die postalische Zustellung entstehen zusätzliche Kosten, die nicht umgelegt werden können. Gleichzeitig werden hier Papierwerte vernichtet, die durch eine elektronische Zustellung vermieden werden können. Es liegen somit auch keine sachlichen Gründe vor, die eine Auskunftserteilung verhindern würden. Im Übrigen verkennt das BMZ, dass mit meinem Hinweis auf Fristablauf vom 21.05.2015 auch eine Postanschrift angehängt war. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Arbeit der GIZ in Riad" vom 20.04.20…
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Arbeit der GIZ in Riad" [#9451]
Datum
22. Mai 2015 09:02
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Arbeit der GIZ in Riad" vom 20.04.2015 (#9451) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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