Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012

Nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 109/11 R, wurde mit Erlass des Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2012 verbindlich vorgegeben, dass "von Amts wegen" bestandskräftige Bescheide zurück zu nehmen seien.

Mit Rundschreiben Nr. 05/2012 vom 22.08.2012 wurden die Geschäftsführer der Jobcenter aufgefordert die Korrektur aller betroffenen Bescheide bis auf den Januar 2011 datiert von Amts wegen zu korrigieren und die Umsetzung bis zum 31.12.2012 vorzunehmen.

Eine Befristung der Korrekturansprüche für die Leistungsberechtigten ist nicht vorgesehen. Vielmehr wurde bereits mit Rundbrief Nr. 04/2012 darauf abgestellt, dass "grundsätzlich die für den Leistungsberechtigten günstigste Regelung anzuwenden sei".

Es zeigt sich, dass die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis dieser Weisung nicht, oder nur unzureichend nachgekommen ist.

1. Bitte übersenden Sie mir die von Ihnen für Berichtszwecke eingeforderten Rückmeldungen des Jobcenter Märkischer Kreis und die von Ihnen vorgenommene Auswertung aller beteiligten Jobcenter.

2. Bitte übersenden Sie mir die Rückmeldung des Märkischen Kreises an das MAIS.

3. Bitte bestätigen Sie mir den bis heute gültigen Rechtsanspruch auf Nachzahlung der noch immer nicht korrigierten Bescheide und übersenden mir dazu die weiteren Weisungen.

4. Bitte übersenden Sie mir die für Sie verbindliche und verfahrensrechtlich rechts sichere Definition zu "von Amts wegen".


Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Mai 2015
  • Frist
    13. Juni 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreisverwaltung Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012 [#9759]
Datum
12. Mai 2015 07:38
An
Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 109/11 R, wurde mit Erlass des Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2012 verbindlich vorgegeben, dass "von Amts wegen" bestandskräftige Bescheide zurück zu nehmen seien. Mit Rundschreiben Nr. 05/2012 vom 22.08.2012 wurden die Geschäftsführer der Jobcenter aufgefordert die Korrektur aller betroffenen Bescheide bis auf den Januar 2011 datiert von Amts wegen zu korrigieren und die Umsetzung bis zum 31.12.2012 vorzunehmen. Eine Befristung der Korrekturansprüche für die Leistungsberechtigten ist nicht vorgesehen. Vielmehr wurde bereits mit Rundbrief Nr. 04/2012 darauf abgestellt, dass "grundsätzlich die für den Leistungsberechtigten günstigste Regelung anzuwenden sei". Es zeigt sich, dass die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis dieser Weisung nicht, oder nur unzureichend nachgekommen ist. 1. Bitte übersenden Sie mir die von Ihnen für Berichtszwecke eingeforderten Rückmeldungen des Jobcenter Märkischer Kreis und die von Ihnen vorgenommene Auswertung aller beteiligten Jobcenter. 2. Bitte übersenden Sie mir die Rückmeldung des Märkischen Kreises an das MAIS. 3. Bitte bestätigen Sie mir den bis heute gültigen Rechtsanspruch auf Nachzahlung der noch immer nicht korrigierten Bescheide und übersenden mir dazu die weiteren Weisungen. 4. Bitte übersenden Sie mir die für Sie verbindliche und verfahrensrechtlich rechts sichere Definition zu "von Amts wegen".
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 12.05.2015
Von
Kreisverwaltung Märkischer Kreis
Betreff
Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 12.05.2015
Datum
10. Juni 2015 15:13
Status
Warte auf Antwort
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