0,5 % Regelung für Dienstwagen

Anfrage an: Bundesrat

Ich interessiere mich insbesondere für die notwendigen Voraussetzungen zur Halbierung der 1% Regelung ("0,5% Regelung") für privat genutzte Dienstwagen.

Eine Bedingung lautet (Artikel 2, Absatz 2.2):
- „[…]bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 […]“

Angenommen der Leasingvertrag für ein Hybrid-Plug-In Fahrzeug mit den notwendigen technischen Voraussetzungen (km/co2) beginnt Ende 2019 und ist zeitlich für 3 Jahre begrenzt, endet somit nach dem 01.01.2022.
Die Voraussetzung zur Halbierung wäre demnach erfüllt, der Betrag innerhalb des geforderten Zeitraumes liegt.

Frage: Wäre die Voraussetzung zur Halbierung damit auf die volle Laufzeit des Leasingvertrages gegeben, sprich kann ich mit der Förderung auch noch in 2022 rechnen? - Oder ist die Förderung bis zum 31.12.2021 begrenzt? Ab 01.01.2022 wären demnach 1% zu versteuern?

Herzlichen Dank vorab

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    13. Juli 2019
  • Frist
    17. August 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich interessiere mi…
An Bundesrat Details
Von
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Betreff
0,5 % Regelung für Dienstwagen [#158225]
Datum
13. Juli 2019 16:31
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich interessiere mich insbesondere für die notwendigen Voraussetzungen zur Halbierung der 1% Regelung ("0,5% Regelung") für privat genutzte Dienstwagen. Eine Bedingung lautet (Artikel 2, Absatz 2.2): - „[…]bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 […]“ Angenommen der Leasingvertrag für ein Hybrid-Plug-In Fahrzeug mit den notwendigen technischen Voraussetzungen (km/co2) beginnt Ende 2019 und ist zeitlich für 3 Jahre begrenzt, endet somit nach dem 01.01.2022. Die Voraussetzung zur Halbierung wäre demnach erfüllt, der Betrag innerhalb des geforderten Zeitraumes liegt. Frage: Wäre die Voraussetzung zur Halbierung damit auf die volle Laufzeit des Leasingvertrages gegeben, sprich kann ich mit der Förderung auch noch in 2022 rechnen? - Oder ist die Förderung bis zum 31.12.2021 begrenzt? Ab 01.01.2022 wären demnach 1% zu versteuern? Herzlichen Dank vorab
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Bundesrat
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Sie begehren jedoch nicht den Zugang zu einer amt…
Von
Bundesrat
Betreff
WG: 0,5 % Regelung für Dienstwagen [#158225]
Datum
18. Juli 2019 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Sie begehren jedoch nicht den Zugang zu einer amtlichen Information, sondern eine Rechtsauskunft. Das IFG und die anderen von Ihnen genannten Gesetzesgrundlagen gewähren keinen Anspruch auf eine Rechtsauskunft. Ich bitte auch um Verständnis, dass wir es nicht leisten können, rechtliche Anfragen zu beantworten. Nur ganz allgemein und ohne Anspruch auf Richtigkeit möchte ich anmerken, dass die Vorschrift ja ausdrücklich auf die Anschaffung abstellt. Ich bitte mitzuteilen, ob Sie auf einer förmlichen Bescheidung bestehen. Voraussichtlich müsste ich den Antrag dann ablehnen. Ich wäre Ihnen zudem dankbar, wenn Sie für diesen Fall eine Anschrift angeben, an den ich den Bescheid richten kann. Mit freundlichen Grüßen