1 BvQ 4/19 - Stellungnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Die Stellungnahme des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 BvQ 4/19, Rn. 19 vor dem Bundesverfassungsgericht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Februar 2019
  • Frist
    9. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Stellungnahm…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
1 BvQ 4/19 - Stellungnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren [#56310]
Datum
7. Februar 2019 21:44
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Stellungnahme des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 BvQ 4/19, Rn. 19 vor dem Bundesverfassungsgericht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#1855 Sehr geehrtAntragsteller/in leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: 1 BvQ 4/19 - Stellungnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren [#56310] - (#1855)
Datum
8. Februar 2019 07:25
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#1855 Sehr geehrtAntragsteller/in leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postanschrift finden Sie unten. Meine persönliche E-Mail-Adrese lautet <&…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 1 BvQ 4/19 - Stellungnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren [#56310] - (#1855) [#56310]
Datum
11. Februar 2019 00:29
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postanschrift finden Sie unten. Meine persönliche E-Mail-Adrese lautet <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56310 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Sehr <Anrede>, mit E-Mail vom 7. Februar 2019 beantragen Sie die Übersendung der Stellungnahme des Bundesmi…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Datum
28. Februar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1009,7 KB
Sehr <Anrede>, mit E-Mail vom 7. Februar 2019 beantragen Sie die Übersendung der Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 BvQ 4/19, Rn. 19 vor dem Bundesverfassungsgericht. Ihr Antrag wird abgelehnt. Begründung: Nach § 3 Nr. 1g) IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren zum ZensVorbG 2021 vor dem Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvQ 4/19) ist ein laufendes Gerichtsverfahren im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes, denn der Antragsteller hat in dem Verfahren angekündigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben, über die in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Die Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 g) IFG dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Informationen geschützt werden (OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014 - 12 B 4.12 - Rn. 19, juris). Es soll sichergestellt werden, dass die Gerichte das laufende Gerichtsverfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnung und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien führen können. Die Beteiligten, d. h. auch die öffentliche Hand, sollen ihre prozessualen Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können. Hierzu zählt auch die Fähigkeit, über den Streitgegenstand frei disponieren zu können. Ebenso wird die Befugnis der Beteiligten geschützt, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalte des von ihnen geführten Gerichtsverfahrens zugänglich machen (VG Berlin Urteil vom 26.06.2009 - 2 A 62/08). Einer Herausgabe der begehrten Information steht damit § 3 Nr. 1 g) IFG entgegen. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. <Rechtsbehelfsbelehrung> Mit freundlichen Grüßen