„1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Az. 621ppa/004- 2304#006 Temporäre Wasserhaltung und zeitliche parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten “

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

ich beziehe mich auf das Az. 651pä/008-2022#025, Datum: 31.01.2023.
https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/PF/Beschluesse/Bayern/2023/0131_PAE_temporaere_Wasserhaltung_Strullendorf_Strecke_5900.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

"B.4.1 Planrechtfertigung
Die verfahrensgegenständliche Planänderung entspricht den Zielsetzungen der eisenbahnrechtlichen Vorschriften und wird durch einen konkreten Bedarf getragen. Die dem Ausgangsbescheid zu Grunde liegenden Zielsetzungen werden durch die Änderungen
nicht berührt. Die mit diesem Bescheid zugelassene Planänderung schränkt weder dessen Funktion noch dessen Kapazität ein und stellt keine tatsächlichen Hindernisse für die Verwirklichung des Gesamtprojektes dar. Planänderungsgenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Az. 621ppa/004-2304#006 Temporäre Wasserhaltung und zeitliche parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten “, Bahn-km 56,061 der Strecke 5900 Nürnberg Hbf - Bamberg, Az. 651pä/008-2022#025, vom 31.01.2023

Die parallele Bautätigkeit (Linienhafte Baumaßnahme in Abschnitt 4 und Errichtung des
Regenrückhaltebeckens in Abschnitt 3 ist erforderlich um die Inbetriebnahme der Entwässerung am 31.03.2023 nicht zu gefährden.
Bedeutet dies, dass lediglich bauablaufbedingte Gründe - selbstauferlegte Fertigstellungstermine - die Planänderungsgenehmigung begründen?

Der Spundwandverbau ist aufgrund der Tiefenlage und Größe des Regenrückhaltebeckens zum Schutz des Grundwassers erforderlich.

Wurden die Vorgaben/Prüfabläufe der Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt? Liegt dazu ein Fachgutachten vor?
Planungsalternativen, die kostengünstiger, leichter zu realisieren oder mit weniger
Nachteilen für die Umwelt und die Umgebung verbunden wäre, sind nicht erkennbar.
Wurden Varianten dargelegt (z.B. kein paralleler Baufortschritt etc.) mit Zeitschienen/Kosten und einer fachlichen Eingriffsabschichtung als Grundlage einer behördlichen Abwägungsentscheidung?

Die beantragte Änderung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrecht.
Auf welche Begründungen/Gutachten/Unterlagen stützt sich diese Abwägung?

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, ich beziehe mich auf das Az. 651pä/008-2022#025, Datum: 31.01.2023. https…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
„1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Az. 621ppa/004- 2304#006 Temporäre Wasserhaltung und zeitliche parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten “ [#296645]
Datum
8. Januar 2024 20:55
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, ich beziehe mich auf das Az. 651pä/008-2022#025, Datum: 31.01.2023. https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/PF/Beschluesse/Bayern/2023/0131_PAE_temporaere_Wasserhaltung_Strullendorf_Strecke_5900.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3 Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. "B.4.1 Planrechtfertigung Die verfahrensgegenständliche Planänderung entspricht den Zielsetzungen der eisenbahnrechtlichen Vorschriften und wird durch einen konkreten Bedarf getragen. Die dem Ausgangsbescheid zu Grunde liegenden Zielsetzungen werden durch die Änderungen nicht berührt. Die mit diesem Bescheid zugelassene Planänderung schränkt weder dessen Funktion noch dessen Kapazität ein und stellt keine tatsächlichen Hindernisse für die Verwirklichung des Gesamtprojektes dar. Planänderungsgenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Az. 621ppa/004-2304#006 Temporäre Wasserhaltung und zeitliche parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten “, Bahn-km 56,061 der Strecke 5900 Nürnberg Hbf - Bamberg, Az. 651pä/008-2022#025, vom 31.01.2023 Die parallele Bautätigkeit (Linienhafte Baumaßnahme in Abschnitt 4 und Errichtung des Regenrückhaltebeckens in Abschnitt 3 ist erforderlich um die Inbetriebnahme der Entwässerung am 31.03.2023 nicht zu gefährden. Bedeutet dies, dass lediglich bauablaufbedingte Gründe - selbstauferlegte Fertigstellungstermine - die Planänderungsgenehmigung begründen? Der Spundwandverbau ist aufgrund der Tiefenlage und Größe des Regenrückhaltebeckens zum Schutz des Grundwassers erforderlich. Wurden die Vorgaben/Prüfabläufe der Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt? Liegt dazu ein Fachgutachten vor? Planungsalternativen, die kostengünstiger, leichter zu realisieren oder mit weniger Nachteilen für die Umwelt und die Umgebung verbunden wäre, sind nicht erkennbar. Wurden Varianten dargelegt (z.B. kein paralleler Baufortschritt etc.) mit Zeitschienen/Kosten und einer fachlichen Eingriffsabschichtung als Grundlage einer behördlichen Abwägungsentscheidung? Die beantragte Änderung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrecht. Auf welche Begründungen/Gutachten/Unterlagen stützt sich diese Abwägung? Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296645 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296645/
Eisenbahn-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> nein, es handelt sich um keinen selbstgesetzten Fertigstellungstermine. …
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: „1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Az. 621ppa/004- 2304#006 Temporäre Wasserhaltung und zeitliche parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten “ [#296645]
Datum
23. Januar 2024 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> nein, es handelt sich um keinen selbstgesetzten Fertigstellungstermine. Das Regenrückhaltebecken ist Teil der im öffentlichen Interesse liegenden Gesamtmaßnahme und muss im Rahmen des Gesamtbauablaufes fertiggestellt werden um z.B. weit im Voraus eingetaktete Sperrpausen nicht zu gefährden. Eine Verzögerung des Bauablaufs würde zudem erheblichen Mehrkosten verursachen. Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie wurden berücksichtigt. Die Planänderungsgenehmigung wurde auf Grundlage der Planunterlagen und der Stellungnahmen der Fachbehörden erteilt. Die Variante „kein paralleler Baufortschritt“ ist Bestandteil der ursprünglichen Planung und kann aus den bereits oben genannten Gründen nicht umgesetzt werden. Daher ist nur eine parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten möglich . Bei der Abwägung wurde insbesondere das besondere öffentliche Interesse an der Fertigstellung des Bauabschnittes berücksichtigt. Das Vorhaben ist in der Anlage zum Bundesschienenausbaugesetz in der Anlage und im Bundesverkehrswegeplan als vordringlicher Bedarf aufgeführt. Die Abwägungsentscheidung wurde auf Grundlage der Antragsunterlagen und Stellungnahmen der Fachbehörden getroffen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
ttt Igel ttt „1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 , Az. 621ppa/004- 2304…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ttt Igel ttt „1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 , Az. 621ppa/004- 2304#006 Temporäre Wasserhaltung und zeitliche parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten “ [#296642] [#296645]
Datum
30. Januar 2024 23:31
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, sehr << Anrede >> leider haben Sie erneut nicht auf meine Fragen im Detail geantwortet. Daher erneut zum wiederholten Male: "nein, es handelt sich um keinen selbstgesetzten Fertigstellungstermine. Das Regenrückhaltebecken ist Teil der im öffentlichen Interesse liegenden Gesamtmaßnahme und muss im Rahmen des Gesamtbauablaufes fertiggestellt werden um z.B. weit im Voraus eingetaktete Sperrpausen nicht zu gefährden. Eine Verzögerung des Bauablaufs würde zudem erheblichen Mehrkosten verursachen." Das Gesamtprojekt verzögert sich im Allgemeinen. Neue Sperrpausen sind jederzeit möglich. "Eine Verzögerung des Bauablaufs würde zudem erheblichen Mehrkosten verursachen." Wie hoch sind diese Mehrkosten? Es handelt sich um eine pauschale Aussage ohne substanziierten Nachweise. "Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie wurden berücksichtigt." Liegt dazu ein Fachgutachten vor? "Die Planänderungsgenehmigung wurde auf Grundlage der Planunterlagen und der Stellungnahmen der Fachbehörden erteilt." Welche Fachbehörden haben wann die Zustimmung erteilt? Wo sind diese Stellungnahmen einsehbar? Die Variante „kein paralleler Baufortschritt“ ist Bestandteil der ursprünglichen Planung und kann aus den bereits oben genannten Gründen nicht umgesetzt werden. Daher ist nur eine parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten möglich . Bei der Abwägung wurde insbesondere das besondere öffentliche Interesse an der Fertigstellung des Bauabschnittes berücksichtigt. Das Vorhaben ist in der Anlage zum Bundesschienenausbaugesetz in der Anlage und im Bundesverkehrswegeplan als vordringlicher Bedarf aufgeführt. Das interessiert lediglich den Vorhabenträger. Andere Abschnitte sind nicht einmal in Beschlusslage. Zudem verzögert sich das Projekt bereits aufgrund unzureichender Führung/Planung der DB Netz AG. Nochmals wiederhole ich meine Frage: Planungsalternativen, die kostengünstiger, leichter zu realisieren oder mit weniger Nachteilen für die Umwelt und die Umgebung verbunden wäre, sind nicht erkennbar. Wurden Varianten dargelegt (z.B. kein paralleler Baufortschritt etc.) mit Zeitschienen/Kosten und einer fachlichen Eingriffsabschichtung als Grundlage einer behördlichen Abwägungsentscheidung? Die beantragte Änderung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrecht. Auf welche Begründungen/Gutachten/Unterlagen stützt sich diese Abwägung? Oder begründen Sie Ihre Rechtfertigung mit lediglich pauschalen Mehrkosten (ohne diese nachweislich beziffern zu können oder geprüft zu haben) und dem Vordringlichen Bedarf (wobei Folgeabschnitte noch nicht mal im Bau sind)? Senden Sie Ihre Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen der Elfen-Fuchs... für freie Selbstbestimmung und uneingeschränkte Information!!! << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296645 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296645/

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Eisenbahn-Bundesamt
AW: ttt Igel ttt „1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 , Az. 621ppa/004- …
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: ttt Igel ttt „1. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 VDE 8.1 PFA 21 , Az. 621ppa/004- 2304#006 Temporäre Wasserhaltung und zeitliche parallele Bautätigkeit in zwei Abschnitten “ [#296642] [#296645]
Datum
28. Februar 2024 14:43
Status
Sehr << Antragsteller:in >> eine detaillierte Kostenaufschlüsselung liegt nicht vor. Bitte wenden Sie sich an die Vorhabenträgerin. Für das Ausgangsvorhaben liegt ein Fachgutachten zur Wasserrahmenrichtlinie vor. Für die Planänderung wurden die wasserrechtlichen Belange in den Planunterlagen dargestellt. Das Wasserwirtschaftsamt hat am 22.12.2022, das Landratsamt Bamberg - Staatliches Gesundheitswesen am 16.12.2022 und das Landratsamt Bamberg – Fachbereich Wasserrecht am 23.12.2022 der Planänderung auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen zugestimmt. Die Zustimmungen sind beim Eisenbahn-Bundesamt einsehbar. Wie bereits erläutert gibt es nur 2 Varianten zum Bauablauf des Regenrückhaltebeckens. Die planfestgestellte Variante (nicht paralleler Bauweise) und die mit der Planänderungen beantragten parallele Bauweise. Die Gründe für die Planänderung wurden in den Planunterlagen nachvollziehbar dargestellt. Die Verschiebung von Sperrpausen ist im Gesamtzusammenhang der VDE 8.1 nicht beliebig möglich und erfordert aufgrund der Netzwirkung einen mehrjährigen Vorlauf. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch auf zeitnahe Fertigstellung des Projektes und Vermeidung von durch Bauverzögerungen entstehenden unnötigen Mehrkosten insbesondere wenn keine fachlichen Gegenargumente vorhanden sind. Mit freundlichen Grüßen