§§ 1,,37,39 VwVfG

eine Auflistung der Behörden, Ämter welche nach den [§§1,37,39 VwVfG] arbeiten müssen und fallen.

Ist eine Staatsanwaltschaft eine Behörde nach § 1 VwVfG?

Ich bitte um einen Bescheid nach [ BGB §126 und VwVfG §§ 37,39].

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. April 2016
  • Frist
    20. Mai 2016
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistung …
An Bundesverwaltungsgericht Details
Von
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Betreff
§§ 1,,37,39 VwVfG [#16426]
Datum
16. April 2016 09:41
An
Bundesverwaltungsgericht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung der Behörden, Ämter welche nach den [§§1,37,39 VwVfG] arbeiten müssen und fallen. Ist eine Staatsanwaltschaft eine Behörde nach § 1 VwVfG? Ich bitte um einen Bescheid nach [ BGB §126 und VwVfG §§ 37,39].
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesverwaltungsgericht
1451/2 E-1-2016/3 - Einzelanfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Thomas Gerhard Antragsteller/in S…
Von
Bundesverwaltungsgericht
Betreff
1451/2 E-1-2016/3 - Einzelanfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Thomas Gerhard Antragsteller/in
Datum
22. April 2016 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
231,8 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in zum Geschäftszeichen 1451/2 E-1-2016/3 übersende ich die Anlage(n): Abgabenachricht.pdf Mit freundlichen Grüßen
Bundesverwaltungsgericht
Ihre Anfrage nach dem IFG betreffend §§ 1,37,39 VwVfG (#16426) Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 16.04…
Von
Bundesverwaltungsgericht
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG betreffend §§ 1,37,39 VwVfG (#16426)
Datum
26. April 2016 10:14
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 16.04.2016 an "Verwaltungsleitung, Büro" hat das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsamt abgegeben. Zu Ihrer Frage, ob eine Staatsanwaltschaft eine Behörde nach § 1 VwVfG ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine vorhandene Information, die Gegenstand einer Anfrage nach dem IFG sein könnte, sondern um eine Rechtsfrage, die ich Ihnen dennoch kurz abschließend beantworten möchte: Staatsanwaltschaften sind Behörden, allerdings solche, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig und damit Teil der Rechtspflege sind. Gem. § 2 Abs.2 Ziff.2 VwVfG gilt das VwVfG nicht für die Strafverfolgung. Darunter ist die Tatigkeit u.a. der Staatsanwaltschaft bei der Aufklärung und Ahndung von Straftaten nach der StPO zu verstehen. Dennoch gibt es einen Anwendungsbereich des VwVfG auch für Staatsanwaltschaften, nämlich gem. § 2 Abs.3 Ziff.1 VwVfG, nämlich soweit diese nicht im Rahmen eines Strafverfahrens tätig werden und für die Nachprüfung ihrer Tätigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Zu Ihrer Frage nach einer " Auflistung der Behörden und Ämter welche nach den (§§ 1, 37,39 VwVfG) arbeiten müssen und fallen". Eine derartige Liste liegt dem Bundesverwaltungsamt nicht vor. Mir wäre auch nicht bekannt, ob es eine solche Auflistung irgendwo gibt. Auch eine Liste sämtlicher Behörden (und Ämter) auf die das VwVfG Anwendung findet/finden kann, liegt hier nicht vor. Ein Anspruch auf Erstellung oder Beschaffung nicht vorhandener Informationen besteht nach dem IFG nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG betreffend §§ 1,37,39 VwVfG (#16426) [#16426] Sehr geehrte Damen und Herren, wir be…
An Bundesverwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG betreffend §§ 1,37,39 VwVfG (#16426) [#16426]
Datum
26. April 2016 12:14
An
Bundesverwaltungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für eine Teilbeantwortung. Es muss aber ersichtlich für jedermann sein, welche Behörde oder Amt, Gemeinde, Landkreis, Bund etc. unter §1 VwVfG fällt? Eine Klage ist in diesem Sinne ansonsten nutzlos. Die Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht an Sie weitergeleitet, da Sie so eine Liste haben sollten. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesverwaltungsgericht
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG betreffend §§ 1,37,39 VwVfG (#16426) [#16426] Sehr geehrtAntragsteller/in die Frage…
Von
Bundesverwaltungsgericht
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG betreffend §§ 1,37,39 VwVfG (#16426) [#16426]
Datum
26. April 2016 12:37
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in die Frage einer möglichen Klageerhebung ergibt sich selten "aus dem Nichts". Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes weiß schon aus dem Briefkopf, mit welcher Behörde er zu tun hat, in der Rechtsbehelfsbelehrung ist zudem anzugeben, an welche Behörde sich ein möglicher Widerspruch zu richten hat. Wer von einer Behörde etwas begehrt, klagt auch nicht unversehens, sondern klärt, welche Behörde für sein Petitum zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anfrage an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet nicht weil es davon ausging, dass hier so eine Liste existent wäre, sondern weil es selbst nicht über eine solche verfügt und ihm allenfalls das Bundesverwaltungsamt mit seinen vielfältigen Aufgaben in den Sinn kam. Tatsächlich verfügt das Bundesverwaltungsamt ebenfalls nicht über eine derartige Liste. Die Existenz einer solchen brächte für die Arbeit hier keinerlei Mehrwert und wäre schon aufgrund des schieren Umfangs kaum zu pflegen. Wo sich punktuelll Zuständigkeitsfragen stellen, werden diese auch bedarfsorientiert und ebenfalls punktuell geklärt, wozu heute schon das Internet ein willkommenes Arbeitsmittel ist. Mit freundlichen Grüßen