Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) werden ausschließlich nicht-namentlich Meldefälle an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt, sodass eine Zuordnung von Reinfektionen zu bereits gemeldeten Infektionen im RKI nicht möglich ist. Darüber hinaus übermitteln die Gesundheitsämter nach dem IfSG keine Informationen dazu, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 eine Erst- oder Zweitinfektion darstellt. Daher liegen dem RKI derzeit keine amtlichen Informationen dazu vor, wie viele Reinfektionen mit SARS-CoV-2 es bisher in Deutschland gab. Zu Fallzahlen und Meldungen, s.a. die FAQs unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2….
Eine Infektion mit SARS-CoV-2 induziert die Bildung verschiedener Antikörper, die im Median in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar sind. Auch neutralisierende Antikörper sind in der Regel am Ende der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar, jedoch nimmt der Titer neutralisierender Antikörper wie auch der Gesamt-IgG-Antikörper, insbesondere bei Personen mit milder oder asymptomatischer Infektion, ab. Es ist nach wie vor unklar, zu welchem Grad die Titer neutralisierender Antikörper bzw. der Antikörper, die das SARS-CoV-2 Spike- bzw. Nukleocapsid-Protein binden, mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder schweren Erkrankung korrelieren.
Bisher sind nur wenige Fälle von Reinfektionen beschrieben worden, bei denen Veränderungen im viralen Genom der Viren vorlagen, welche in den verschiedenen Infektionsepisoden nachweisbar waren. Dies spricht - in Abgrenzung zu einer länger anhaltenden PCR-Positivität nach Infektion - für eine Reinfektion. Allerdings existiert bislang keine Reinfektions-Definition, in der Mindestunterschiede einer phylogenetischen Analyse sowie das Intervall zwischen den Erkrankungsepisoden festgelegt sind und der sowohl klinische als auch epidemiologische Daten zugrunde liegen. Da Reinfektionen bei endemischen Coronaviren (HCoV) vorkommen und die HCoV-Immunität mit der Zeit abnimmt, ist denkbar, dass auch - möglicherweise unbemerkt - Reinfektionen mit SARS-CoV-2 nicht ungewöhnlich sind. Untersuchungen an Mitarbeitenden im Gesundheitsdienst ergaben, dass nach überstandener Infektion Antikörper über mehrere Monate nachweisbar sind und Reinfektionen selten auftreten. Reinfizierte wiesen aber hohe Virusmengen im Nase-Rachenbereich auf und könnten das Virus somit potentiell übertragen, was die Bedeutung und konsequente Einhaltung der Schutzmaßnahmen unterstreicht.
Weitere Informationen sowie Quellenangaben finden Sie in dem epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 (Stand 18.03.2021), insbesondere unter Ziff. 17. Immunität, abrufbar unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N….
Zu den unterschiedlichen Definitionen von Reinfektionen mit SARS-CoV-2, s.a.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N….
Im Übrigen sind die genannten Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) nicht einschlägig, da bereits der Anwendungsbereich des UIG und VIG nicht eröffnet ist.
Mit freundlichen Grüßen