2. Infektion covid-19

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Wieviele zweit Infektionen (wiederinfiziert) mit dem covid-19 gab es in Deutschland

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviele zweit Infektionen…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2. Infektion covid-19 [#214333]
Datum
5. März 2021 09:10
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele zweit Infektionen (wiederinfiziert) mit dem covid-19 gab es in Deutschland
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214333 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214333/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.03.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.03.2021
Datum
9. März 2021 16:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-090. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.03.2021 (2021-090) Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang nach de…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.03.2021 (2021-090)
Datum
1. April 2021 10:52
Status
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) werden ausschließlich nicht-namentlich Meldefälle an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt, sodass eine Zuordnung von Reinfektionen zu bereits gemeldeten Infektionen im RKI nicht möglich ist. Darüber hinaus übermitteln die Gesundheitsämter nach dem IfSG keine Informationen dazu, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 eine Erst- oder Zweitinfektion darstellt. Daher liegen dem RKI derzeit keine amtlichen Informationen dazu vor, wie viele Reinfektionen mit SARS-CoV-2 es bisher in Deutschland gab. Zu Fallzahlen und Meldungen, s.a. die FAQs unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2…. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 induziert die Bildung verschiedener Antikörper, die im Median in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar sind. Auch neutralisierende Antikörper sind in der Regel am Ende der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar, jedoch nimmt der Titer neutralisierender Antikörper wie auch der Gesamt-IgG-Antikörper, insbesondere bei Personen mit milder oder asymptomatischer Infektion, ab. Es ist nach wie vor unklar, zu welchem Grad die Titer neutralisierender Antikörper bzw. der Antikörper, die das SARS-CoV-2 Spike- bzw. Nukleocapsid-Protein binden, mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder schweren Erkrankung korrelieren. Bisher sind nur wenige Fälle von Reinfektionen beschrieben worden, bei denen Veränderungen im viralen Genom der Viren vorlagen, welche in den verschiedenen Infektionsepisoden nachweisbar waren. Dies spricht - in Abgrenzung zu einer länger anhaltenden PCR-Positivität nach Infektion - für eine Reinfektion. Allerdings existiert bislang keine Reinfektions-Definition, in der Mindestunterschiede einer phylogenetischen Analyse sowie das Intervall zwischen den Erkrankungsepisoden festgelegt sind und der sowohl klinische als auch epidemiologische Daten zugrunde liegen. Da Reinfektionen bei endemischen Coronaviren (HCoV) vorkommen und die HCoV-Immunität mit der Zeit abnimmt, ist denkbar, dass auch - möglicherweise unbemerkt - Reinfektionen mit SARS-CoV-2 nicht ungewöhnlich sind. Untersuchungen an Mitarbeitenden im Gesundheitsdienst ergaben, dass nach überstandener Infektion Antikörper über mehrere Monate nachweisbar sind und Reinfektionen selten auftreten. Reinfizierte wiesen aber hohe Virusmengen im Nase-Rachenbereich auf und könnten das Virus somit potentiell übertragen, was die Bedeutung und konsequente Einhaltung der Schutzmaßnahmen unterstreicht. Weitere Informationen sowie Quellenangaben finden Sie in dem epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 (Stand 18.03.2021), insbesondere unter Ziff. 17. Immunität, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…. Zu den unterschiedlichen Definitionen von Reinfektionen mit SARS-CoV-2, s.a. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…. Im Übrigen sind die genannten Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) nicht einschlägig, da bereits der Anwendungsbereich des UIG und VIG nicht eröffnet ist. Mit freundlichen Grüßen