§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmV

Eine Aufstellung in welchen Behörden Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht.

Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden.

Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?

Ergebnis der Anfrage

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung werden lediglich betriebsgültige Testungen nach § 28b Abs. 1 Satz 3 IfSG, nicht jedoch allgemeingültige Testungen nach § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV angeboten.

Abschluss durch Petition, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/2-nr-7-…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmV [#234338]
Datum
2. Dezember 2021 05:00
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung in welchen Behörden Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht. Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden. Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234338 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234338/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Sehr Antragsteller/in auf Ihrer Fragen antworte ich Ihnen wie folgt: Frage 1: Eine Aufstellung in welchen Behörd…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
WG: § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV [#234338]
Datum
14. Dezember 2021 09:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihrer Fragen antworte ich Ihnen wie folgt: Frage 1: Eine Aufstellung in welchen Behörden Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht. Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) gehören das Ministerium selbst sowie das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) und der Landesbetrieb Straßenwesen (LS). Das MIL selbst sowie die genannten Behörden bieten Beschäftigten, die die Anforderungen von 2G nicht nachweisen, die Möglichkeit einer beaufsichtigten Selbsttestung bei Betreten des Dienstgebäudes an. Frage 2: Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden. entfällt, siehe Antwort auf Frage 1. Frage 3: Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen? Feste Regelungen im Sinne der Fragestellung existieren nicht. Sollte sich aufgrund der jeweiligen Situation vor Ort eine Zusammenarbeit von Behörden hinsichtlich betrieblicher Testungen anbieten, erfolgen einzelfallbezogene Absprachen. Mit freundlichen Grüßen