§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmV

Eine Aufstellung in welchen Behörden Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht.

Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden.

Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?

Ergebnis der Anfrage

Abschluss durch Petition, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/2-nr-7-…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmV [#234348]
Datum
2. Dezember 2021 11:12
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung in welchen Behörden Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht. Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden. Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234348 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234348/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Sehr Antragsteller/in auf Ihren o. g. Antrag erhalten Sie beiliegend den beigefügten Bescheid. Freundliche Grüße
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Betreff
Ihr AIG Antrag vom 02.12.2021 zu § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV [#234348]
Datum
7. Dezember 2021 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihren o. g. Antrag erhalten Sie beiliegend den beigefügten Bescheid. Freundliche Grüße
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 02.12.2021 Testungen nach § 2 Nr. 7b SchAusnahmV im LME BE-BB Sehr Antra…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Betreff
AW: § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV [#234348]
Datum
23. Dezember 2021 14:52
Status
Warte auf Antwort
image001.png
8,9 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 02.12.2021 Testungen nach § 2 Nr. 7b SchAusnahmV im LME BE-BB Sehr Antragsteller/in hiermit übersende ich Ihnen unsere Auskunft zu Ihrer Anfrage vom 02. Dezember 2021 bezüglich Testungen bei Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) nach § 2 Nr. 7 b COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Ihre Anfrage wurde uns durch das MWEA gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 AIG zu unserer eigenständigen Beantwortung als nachgeordnete Behörde weitergeleitet. Die Fragen lauteten wie folgt: 1. Werden in unserem Geschäftsbereich Prüfungen i.S.d. § 2 Nr. 7 b SchuAusnahmV angeboten und/oder durchgeführt? 2. Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden? 3. Gibt es Regelungen zur interministeriellen/interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen? Diese Fragen beantwortet das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (LME BE-BB) wie folgt: 1. In unserem Geschäftsbereich werden keine Prüfungen i.S.d. § 2 Nr. 7 b SchuAusnahmV angeboten. 2. Aufgrund der dezentralen Organisation des LME BE-BB sind Prüfungen i.S.d. § 2 Nr. 7 b SchuAusnahmV für uns nicht umsetzbar. 3. Regelungen zur interministeriellen/interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen sind wiederum aufgrund der dezentralen Organisation des LME BE-BB nicht getroffen. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
#234348 Sehr Antragsteller/in mit vorbezeichnetem Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz h…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Betreff
#234348
Datum
26. Januar 2022 06:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit vorbezeichnetem Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz haben Sie Auskunft zu dem Folgenden gebeten: 1. Information darüber, ob in welchen Behörden des MWAE-Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht. 2. Welche Gründe vorliegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden. 3. Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen? Hierzu teile ich Ihnen für das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe das Folgende mit: zu 1.: Gemäß § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (lit.a) oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt (lit b). Im Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe werden Testungen im Sinne von § 2 Nummer 7 a) SchAusnahmV durchgeführt. zu 2.: siehe oben, zu 1. zu 3.: Eine interministerielle Zusammenarbeit kann von hier aus – aus dem nachgeordneten Bereich heraus – nicht beurteilt werden. Im Übrigen sind die in der Frage zugrunde gelegten Sachverhalte (Behördenzentrum, räumlicher Zusammenhang mehrerer Behörden) nicht einschlägig. Mit freundlichem Gruß