2021-03-28_EBA_Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gem. Rückmeldung der Presseabteilung v. 15.02.21 (auf meine Anfrage v. 03.02.21) ist folgender Sachverhalt zum im Betreff genannten Projekt anzunehmen:
- Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat demnach keine vorläufige Anordnung gem. § 18 Abs. 2 AEG erlassen.
- Der Umstand von bereits durchgeführten Rodungsmaßnahmen ist dem EBA also demnach min. seit 15.02.2021 bekannt.
Gem. der DB Netz AG - Rechtsabteilung (HLI 1) - sind Rodungsarbeiten sog. "Vorbereitende Maßnahmen", die funktional im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben stehen und für dessen Umsetzung erforderlich sind, ohne zugleich aber ein Teil des Gesamtvorhabens zu sein. Diese Maßnahmen betreffen also nicht die beantragte Herstellung/Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen selbst, die den Auslöser für das Planfeststellungsverfahren bilden. Auch eine Kampfmittelbeseitigung, archäologische Grabungen, Leitungsumverlegungen, Baufeldfreimachung, und z.B. Baugrunduntersuchung fallen - wie die angesprochene Beseitigung von Gehölzen - unter "Vorbereitende Maßnahmen". Liegt noch kein Planfeststellungsbeschluss vor (derzeit befinden wir uns weiterhin im Anhörungsverfahren) können diese Maßnahmen allerdings nur durchgeführt werden, wenn das EBA eine entsprechende Anordnung (gem. S.39, PF-RL, Punkt 13a) verfügt. Ergänzung: Eine "Teilmaßnahme" wäre z.B. eine Verlegung/Anpassung von Gleisen.
Im Zuge einer notwendigen Anordnung muss der Vorhabenträger etwaiges Öffentliches Interesse an dem vorzeitigen Beginn der beantragten vorbereitenden Maßnahme bzw. Teilmaßnahme begründen, um diese durchführen zu können. Das EBA muss zudem bezogen auf die beantragte Teilmaßnahme/vorbereitende Maßnahme eine Abwägung aller betroffenen Belange vornehmen (sog. „kleine“ Abwägung). Nach Einleitung und vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens kann die Planfeststellungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen. Dadurch sollen vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen schon vor dem Planfeststellungsbeschluss begonnen oder durchgeführt werden können (BT Drs. 19/4459).
Aufgrund des Fehlens einer Anordnung durch das EBA wurden z.B. keine Auflagen zur Sicherung der Interessen nach § 74 Absatz 2 VwVfG., z.B. Schutzvorkehrungen, wie sie auch im Rahmen der Planfeststellung getroffen werden, z.B. zum Schutz vor Baulärm, zum Schutz vor Staubemissionen bei Bauarbeiten etc. - zu den bereits durchgeführten Arbeiten der DB Netz AG - getroffen.
Durch die Rodungsarbeiten - auch auf nicht rein privaten Flächen, d.h. Flächen anderer TÖB -, das Einrichten von Grundwassermessstellen (bauliches Tätigwerden), das Aufstellen von temp. Ampelsystemen (Fundamentblöcke mit Masten) etc. sind nachweislich "Baumaßnahmen" begonnen worden. Diese wurden ohne rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss durchgeführt.
Ein Bekanntmachungstext und die vorläufige Anordnung ist gemäß § 27a VwVfG auf der Internetseite des EBA zugänglich zu machen. Die vorläufige Anordnung ist selbständig anfechtbar (BT Drs. 19/4459, S. 39).
Für Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung gilt RL 28 entsprechend. Die vorläufige Anordnung ist ein Teilverwaltungsakt mit vorläufigem Charakter. Sie hat Genehmigungs-, Gestaltungs- und Konzentrationswirkung (BT Drs. 19/4459, S. 39). Weitere behördliche Entscheidungen sind daneben nicht erforderlich. Die Vorläufigkeit der Anordnung besteht darin, dass die Zulässigkeit der Maßnahmen nicht abschließend geregelt ist. Entsprechend dem Ergebnis sind die Festsetzungen der vorläufigen Anordnung im Beschluss zu übernehmen, abzuändern oder für unzulässig zu erklären.
Alle vorgenannten Punkte sind nicht erfolgt. Der Vorhabenträger führt Bautätigkeiten somit ohne Baurecht aus.
Ich erbitte eine Stellungnahme zum Sachverhalt und fordere ggf. ein pflichtgemäßes Tätigwerden des EBA ein.
Das EBA ist gemäß § 5 Abs. 1a AEG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG zuständig für die Durchführung der Bauaufsicht über Betriebsanlagen der EdB. Insofern duldet das EBA derzeit ein bauliches Tätigwerden des Vorhabenträgers, entgegen gültiger Vorschriften gem AEG.
Die Einstellung der nicht genehmigten/angeordneten Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn die Ausführung einer Baumaßnahme nachweislich begonnen wurde, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 18 ff AEG und §§ 4, 11 bis 15, 19 und 20 der VV (Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU, Stand 2013) vorliegen. Unzulässige Bauarbeiten sind einzustellen. Unzulässig sind Bauarbeiten ohne Genehmigungstatbestand (hier fehlender Planfeststellungsbeschluss).
Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer mündlich oder schriftlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Baustelle versiegeln. Zur Durchsetzung der eigenen Anordnungen mittels unmittelbaren Zwanges hat sich das Eisenbahn-Bundesamt insbesondere der Amtshilfe der Bundespolizei zu bedienen.
Über eine zeitnahe Beantwortung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum28. März 2021
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1. Mai 2021
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- 2021-03-28_EBA_Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020) [#216886]
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- 28. März 2021 22:49
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- 26. April 2021 18:12
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- 1. Mai 2021 19:37
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- 26. September 2021 23:38
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- 17. Oktober 2021 15:09
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- Datum
- 21. Oktober 2021 18:31
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- Datum
- 23. Oktober 2021 02:37
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- Datum
- 19. November 2021 13:47
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- 21. Februar 2022 00:10
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- Datum
- 25. Februar 2022 20:39
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- Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020) [#216886]
- Datum
- 18. März 2022 15:11
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- 20. März 2022 20:07
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- 6. April 2022 23:43
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- Datum
- 14. April 2022 18:24
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- Datum
- 19. April 2022 21:16
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- Datum
- 19. Mai 2022 10:08
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- Datum
- 29. Mai 2022 18:09
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- VDE 8.1 Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020) [#216886]
- Datum
- 27. Juni 2022 13:42
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- 2022-08-06_VDE 8.1 Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020) [#216886]
- Datum
- 6. August 2022 22:42
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- 2022-08-06_VDE 8.1 Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020) [#216886]
- Datum
- 5. September 2022 16:46
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- 2022-10-23_VDE 8.1 Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020) [#216886]
- Datum
- 23. Oktober 2022 02:44
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- 2022-10-23_VDE 8.1 Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid- Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020) [#216886]
- Datum
- 21. November 2022 10:49
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- 2023-01-15_VDE 8.1 Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid- Strullendorf, 2. Planänderungsverfahren (2020) [#216886]
- Datum
- 15. Januar 2023 23:26
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