2023 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 12 und 2024 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 8

eine Stellungnahme zu den Einzelplänen 14 der Bundeshaushaltspläne 2023 und 2024.
Hier insbesondere zu 2023 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 12 und 2024 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 8, Zuwendungen für den Bund Deutscher Einsatzveteranen in Höhe von je 500.000 Euro.
Fragen:
1. Sind diese Beträge bereits an den BDV ausgezahlt wurden?
2. Falls ja, vollständig? Wann?
3. Sind diese Zuwendungen zweckgebunden? D.h. gibt es Vorgaben aus dem Finanzministerium oder BMVg zur Verwendung der Gelder oder kann der BDV frei über die Nutzung entscheiden?
4. Ist diese Zuwendung aus dem BHP dauerhaft oder zeitlich begrenzt?
5. Welche Verpflichtungen muss der BDV eingehen um diese Gelder zu erhalten bzw. diese Förderung nutzen zu können?
6. Warum wird der BDV mit 500.000 € pro Jahr aus dem Bundeshaushalt bedacht obwohl Projekte des BDV aus Geldern von Bundeswehrnahen Stiftungen gefördert werden (SVS, Deutsche-Härtefallstiftung, Oberst-Schöttler Stiftung)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Stellungnahme zu den Einzelpläne…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2023 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 12 und 2024 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 8 [#302021]
Datum
5. März 2024 14:21
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Stellungnahme zu den Einzelplänen 14 der Bundeshaushaltspläne 2023 und 2024. Hier insbesondere zu 2023 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 12 und 2024 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 8, Zuwendungen für den Bund Deutscher Einsatzveteranen in Höhe von je 500.000 Euro. Fragen: 1. Sind diese Beträge bereits an den BDV ausgezahlt wurden? 2. Falls ja, vollständig? Wann? 3. Sind diese Zuwendungen zweckgebunden? D.h. gibt es Vorgaben aus dem Finanzministerium oder BMVg zur Verwendung der Gelder oder kann der BDV frei über die Nutzung entscheiden? 4. Ist diese Zuwendung aus dem BHP dauerhaft oder zeitlich begrenzt? 5. Welche Verpflichtungen muss der BDV eingehen um diese Gelder zu erhalten bzw. diese Förderung nutzen zu können? 6. Warum wird der BDV mit 500.000 € pro Jahr aus dem Bundeshaushalt bedacht obwohl Projekte des BDV aus Geldern von Bundeswehrnahen Stiftungen gefördert werden (SVS, Deutsche-Härtefallstiftung, Oberst-Schöttler Stiftung)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302021 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302021/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5/V720 Betreff: Informationsfrei…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
2023 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 12 und 2024 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 8 [#302021]
Datum
12. März 2024 13:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5/V720 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 5. März 2024 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 5. März 2024 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/V720 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5/V720 Betreff: Informationsfrei…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
2023 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 12 und 2024 Einzelplan 14, Kap. 1410 Nummer 8 [#302021]
Datum
3. April 2024 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5/V720 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 5. März 2024 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützten Anfrage vom 5. März 2024 (Bezug). Zu Ihren Fragestellungen antworte ich wie folgt: Zu 1. Für das Haushaltsjahr 2023 ist keine Auszahlung erfolgt, im Haushaltsjahr 2024 wurden bis dato Zahlungen für das erste und zweite Quartal angewiesen. Eine Auszahlung ist in Kürze zu erwarten. Zu 2. Die Zahlung für das Haushaltsjahr 2024 erfolgt quartalsweise im Anforderungsverfahren. Zu 3. Die Verwendung der Mittel erfolgt zweckgebunden entlang der Vorgaben des einschlägigen Zuwendungsbescheids. Zu 4. Bei der Zuwendung an den BDV handelt es sich um eine Projektförderung bis zum 28. Februar 2025. Zu 5. und 6.: Diese Fragen sind nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst. Das IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. Mit Ihrem Fragen begehren Sie keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, sondern bitten vielmehr um Erläuterung und Hintergrundinformationen zu den von Ihnen vorgetragenen Fragen. Die von Ihnen erbetene Auskunft kann daher nicht auf der Grundlage des IFG erfolgen. Im Rahmen einer Bürgeranfrage kann ich Ihnen jedoch Folgendes mitteilen: Die Verpflichtungen des BDV im Rahmen der Förderung ergeben sich aus dem zwischen dem BDV als Zuwendungsempfänger und dem BMVg als Zuwendungsgeber vereinbarten Zuwendungszweck. Mit freundlichen Grüßen