§25 HWVO

sämtliche Dienstanweisungen das Fachpersonal für den Haushalt betreffend (§ 25 HWVO)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. August 2015
  • Frist
    25. September 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§25 HWVO [#11153]
Datum
22. August 2015 21:21
An
Landesrechnungshof NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Dienstanweisungen das Fachpersonal für den Haushalt betreffend (§ 25 HWVO)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesrechnungshof NRW
Ihre Anfrage vom 22.08.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Mail vom 22.08.2015 bitten Sie um Übersendung sä…
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.08.2015
Datum
25. August 2015 12:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Mail vom 22.08.2015 bitten Sie um Übersendung sämtlicher Dienstanweisungen, die das Fachpersonal für den Haushalt nach § 25 der Haushalts- und Wirtschaftsführungsverordnung der Studierenden- schaften NRW betreffen, nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Dem Anwendungsbereich des IFG NRW unterliegt der Landesrechnungshof (LRH) allerdings nur, soweit Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). Im vorliegenden Fall wäre allenfalls der Prüfungsbereich des LRH tangiert. Dieser Bereich ist den Regelungen des IFG NRW vollständig entzogen. Ihrem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. Diese Ausnahme für den Landesrechnungshof bzw. die externe Finanzkontrolle ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz NRW sowie aus § 2 Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz. Bitte erlauben Sie mir zudem den Hinweis, dass der LRH keine Dienstanweisungen gegenüber dem Personal des Allgemeinen Studierendenausschusses erteilt. Ansprechpartner wäre hier vermutlich der Studierendenausschuss selber. Mit freundlichen Grüßen