§§ 27 Abs. 3, 670 BGB Privatrechtliche Ansprüche betreffend des allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Vereinsarbeit
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt Akz.: 3 Zs 2016/17 vom 15.02.2018 hat ein Vereinsvorstand einen Anspruch gegen den Verein auf Erstattung für rechtliche Schritte auf den Privatklage weg, bei Anspruchsstellung auf Unterlassung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wegen Kritik Äußerungen gegen das Vorstandsmitglied
Bezugnehmend seiner Ausführung des Ehrenamtes als Auslagen gemäß §§ 27 Abs. 3, 670 BGB. Und hat ein Freistellungsanspruch.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Aus den §§ 27 Abs. 3, 670 BGB ergeht keine ersichtliche Auslegung dafür, dass Privat-zivilrechtliche Klageweg aufgrund von mangelnder Kritikfähigkeit bzw. bei Anspruchsstellung auf Unterlassung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeits und Privatrecht
Als Umstände und Handlungen der Ausführung zum Zwecke des Auftrages als Aufwendungen der Auftraggeber zum Ersatz Verpflichtung führen kann.
Ich bitte um rechtlichen Nachweis Gesetzes Paragraph etc.. dass Privatrechtliche Ansprüche betreffend des allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen möglicher mangelnder Kritikfähigkeit betreffend von Handlungen und Aussagen als ein Ehrenamtsinhaber
-zu umstände gehalten werden dürfen, die dem Zwecke der Ausführung des Auftrages als Vorstandmitglied führen kann?
- dies trotz Privat Persönliche rechtliche Schritte als Vereinsarbeit und hierdurch verursachte Kosten gelten können?
Zwar ist gemäß § 31 a, BGB, § 42 BGB das Haftungsrisiko für Ehrenamtler begrenzt worden, doch haftet der Vorstand immer noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Egal, ob er haupt- oder ehrenamtlich tätig ist, der Vorstand haftet, was der Aussage der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt mit juristischer Wertung widerspreche.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum27. Februar 2018
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4. April 2018
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