§§ 27 Abs. 3, 670 BGB Privatrechtliche Ansprüche betreffend des allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Vereinsarbeit

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Laut Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt Akz.: 3 Zs 2016/17 vom 15.02.2018 hat ein Vereinsvorstand einen Anspruch gegen den Verein auf Erstattung für rechtliche Schritte auf den Privatklage weg, bei Anspruchsstellung auf Unterlassung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wegen Kritik Äußerungen gegen das Vorstandsmitglied
Bezugnehmend seiner Ausführung des Ehrenamtes als Auslagen gemäß §§ 27 Abs. 3, 670 BGB. Und hat ein Freistellungsanspruch.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Aus den §§ 27 Abs. 3, 670 BGB ergeht keine ersichtliche Auslegung dafür, dass Privat-zivilrechtliche Klageweg aufgrund von mangelnder Kritikfähigkeit bzw. bei Anspruchsstellung auf Unterlassung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeits und Privatrecht
Als Umstände und Handlungen der Ausführung zum Zwecke des Auftrages als Aufwendungen der Auftraggeber zum Ersatz Verpflichtung führen kann.

Ich bitte um rechtlichen Nachweis Gesetzes Paragraph etc.. dass Privatrechtliche Ansprüche betreffend des allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen möglicher mangelnder Kritikfähigkeit betreffend von Handlungen und Aussagen als ein Ehrenamtsinhaber

-zu umstände gehalten werden dürfen, die dem Zwecke der Ausführung des Auftrages als Vorstandmitglied führen kann?

- dies trotz Privat Persönliche rechtliche Schritte als Vereinsarbeit und hierdurch verursachte Kosten gelten können?

Zwar ist gemäß § 31 a, BGB, § 42 BGB das Haftungsrisiko für Ehrenamtler begrenzt worden, doch haftet der Vorstand immer noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Egal, ob er haupt- oder ehrenamtlich tätig ist, der Vorstand haftet, was der Aussage der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt mit juristischer Wertung widerspreche.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Februar 2018
  • Frist
    4. April 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Generalstaa…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§§ 27 Abs. 3, 670 BGB Privatrechtliche Ansprüche betreffend des allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Vereinsarbeit [#26762]
Datum
27. Februar 2018 10:38
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt Akz.: 3 Zs 2016/17 vom 15.02.2018 hat ein Vereinsvorstand einen Anspruch gegen den Verein auf Erstattung für rechtliche Schritte auf den Privatklage weg, bei Anspruchsstellung auf Unterlassung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wegen Kritik Äußerungen gegen das Vorstandsmitglied Bezugnehmend seiner Ausführung des Ehrenamtes als Auslagen gemäß §§ 27 Abs. 3, 670 BGB. Und hat ein Freistellungsanspruch. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 670 Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Aus den §§ 27 Abs. 3, 670 BGB ergeht keine ersichtliche Auslegung dafür, dass Privat-zivilrechtliche Klageweg aufgrund von mangelnder Kritikfähigkeit bzw. bei Anspruchsstellung auf Unterlassung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeits und Privatrecht Als Umstände und Handlungen der Ausführung zum Zwecke des Auftrages als Aufwendungen der Auftraggeber zum Ersatz Verpflichtung führen kann. Ich bitte um rechtlichen Nachweis Gesetzes Paragraph etc.. dass Privatrechtliche Ansprüche betreffend des allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen möglicher mangelnder Kritikfähigkeit betreffend von Handlungen und Aussagen als ein Ehrenamtsinhaber -zu umstände gehalten werden dürfen, die dem Zwecke der Ausführung des Auftrages als Vorstandmitglied führen kann? - dies trotz Privat Persönliche rechtliche Schritte als Vereinsarbeit und hierdurch verursachte Kosten gelten können? Zwar ist gemäß § 31 a, BGB, § 42 BGB das Haftungsrisiko für Ehrenamtler begrenzt worden, doch haftet der Vorstand immer noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Egal, ob er haupt- oder ehrenamtlich tätig ist, der Vorstand haftet, was der Aussage der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt mit juristischer Wertung widerspreche. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Februar 2018. Wir haben Ihre Anfrage mit der …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: WG: Übernahmebitte - §§ 27 Abs. 3, 670 BGB Privatrechtliche Ansprüche betreffend des allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Vereinsarbeit [#26762] - BMJV-ID: [8301012]
Datum
6. März 2018 08:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Februar 2018. Wir haben Ihre Anfrage mit der Bitte um einen Antwortbeitrag an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Dadurch verzögert sich die Beantwortung noch ein wenig. Wir bitten daher noch um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Februar 2018. Zu Ihrer Eingabe kann ich Ihnen…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - §§ 27 Abs. 3, 670 BGB Privatrechtliche Ansprüche betreffend des allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Vereinsarbeit [#26762] - BMJV-ID: [5867002]
Datum
8. März 2018 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Februar 2018. Zu Ihrer Eingabe kann ich Ihnen Folgendes allgemein mitteilen: Aufgrund der Bestellung eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds entsteht zwischen dem Verein und dem Vorstandsmitglied eine Rechtsverhältnis, auf das nach § 27 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung finden. Ein Mitglied des Vereinsvorstands, das bei der Führung der Geschäfte des Vereins aus seinem Vermögen Aufwendung macht, die es den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann vom Verein Ersatz dieser Aufwendungen verlangen. Seit langem ist auch anerkannt, dass ein Vorstandsmitglied vom Verein nach § 27 Absatz 3 in Verbindung mit § 670 BGB auch Ersatz für Schäden, die weder das Vorstandsmitglied noch der Verein verschuldet haben, verlangen kann. Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit von Schäden nach § 27 Absatz 3 in Verbindung mit § 670 BGB ist, dass es sich um Schäden handelt, bei denen sich ein für die Vorstandstätigkeit typisches Schadensrisiko realisiert. Auch bei Schäden aus der Verletzung höchstpersönlicher Rechte eines Vorstandsmitglieds, wie z. B. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, kann sich im Einzelfall ein solches für die Vorstandstätigkeit typisches Schadensrisiko realisieren. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen