27. BImschV

wir sind Hersteller von Kremationsanlagen. In letzter Zeit wird sehr häufig über die Emissionen solcher Anlagen und deren gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte diskutiert. Die unter Ihrer Obhut stehende 27. Bundesimmissionsschutzverordnung schreibt diesbezüglich Grenzwerte vor, die aus unserer Sicht auch völlig ausreichend sind. Da wir jedoch ein Unternehmen sind, das auch längerfristig und vorausschauend planen möchte, würden wir gerne von Ihnen wissen, ob aus Ihrer Sicht tatsächlich über Anpassungen der bereits existierenden Grenzwerte nachgedacht wird, oder noch ein zusätzlicher Grenzwert (häufig wird Quecksilber genannt) eingeführt werden soll. Von Interesse für uns ist dabei vor allem in welchem Zeitraum aus Ihrer Sicht mit einer Novellierung der 27. BImSchV zu rechnen ist oder ob aus Ihrer Sicht bestenfalls die bereits existierenden Grenzwerte bis auf weiteres unverändert bleiben?
Sollten Sie uns diese Fragen nicht beantworten können, haben Sie vielleicht den richtigen Ansprechpartner für unser Anliegen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Juni 2018
  • Frist
    7. Juli 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wir sind Herstel…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
27. BImschV [#30566]
Datum
5. Juni 2018 16:06
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wir sind Hersteller von Kremationsanlagen. In letzter Zeit wird sehr häufig über die Emissionen solcher Anlagen und deren gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte diskutiert. Die unter Ihrer Obhut stehende 27. Bundesimmissionsschutzverordnung schreibt diesbezüglich Grenzwerte vor, die aus unserer Sicht auch völlig ausreichend sind. Da wir jedoch ein Unternehmen sind, das auch längerfristig und vorausschauend planen möchte, würden wir gerne von Ihnen wissen, ob aus Ihrer Sicht tatsächlich über Anpassungen der bereits existierenden Grenzwerte nachgedacht wird, oder noch ein zusätzlicher Grenzwert (häufig wird Quecksilber genannt) eingeführt werden soll. Von Interesse für uns ist dabei vor allem in welchem Zeitraum aus Ihrer Sicht mit einer Novellierung der 27. BImSchV zu rechnen ist oder ob aus Ihrer Sicht bestenfalls die bereits existierenden Grenzwerte bis auf weiteres unverändert bleiben? Sollten Sie uns diese Fragen nicht beantworten können, haben Sie vielleicht den richtigen Ansprechpartner für unser Anliegen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ZB7 - zu: 1451/6II-Z3 513/2018 Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 5. Juni 2018 - 27. BImschV [#30566]
Datum
7. Juni 2018 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ZB7 - zu: 1451/6II-Z3 513/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV) fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Ich möchte Sie bitten, sich mit Ihren Fragen an das BMU zu wenden. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz liegen keinerlei Informationen zu zukünftig beabsichtigten Änderungen vor. Die Kontaktdaten sind wie folgt: BMU, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen