§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen
Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur "Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen" vom 05.10.2020 (https://www.esslingen.de/site/Esslingen-Internet-2016/get/params_E364117459/17537646/AV_private_Feiern.pdf) nicht im Internet veröffentlicht wurde.
Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.
Information nicht vorhanden
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Datum5. Oktober 2020
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7. November 2020
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