§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen

Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur "Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen" vom 05.10.2020 (https://www.esslingen.de/site/Esslingen-Internet-2016/get/params_E364117459/17537646/AV_private_Feiern.pdf) nicht im Internet veröffentlicht wurde.

Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen, aus d…
An Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen [#199552]
Datum
5. Oktober 2020 21:04
An
Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur "Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen" vom 05.10.2020 (https://www.esslingen.de/site/Esslingen-Internet-2016/get/params_E364117459/17537646/AV_private_Feiern.pdf) nicht im Internet veröffentlicht wurde. Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199552/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer E-Mail-Nachricht vom 05.10.2020 und …
Von
Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar
Betreff
WG: 444-20 (200) Allgemeinverfügung Beschränkung von privaten Veranstaltungen Antwort: WG: § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen [#199552]
Datum
9. Oktober 2020 12:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer E-Mail-Nachricht vom 05.10.2020 und teilen Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung wie folgt mit: Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen (dazu zählen auch Allgemeinverfügungen) richtet sich nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 DVO GemO ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen. In Esslingen regelt das die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung, wonach öffentliche Bekanntmachungen bei der Stadt Esslingen durch Einrücken in die "Esslinger Zeitung" erfolgen. Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der beschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise gemäß § 1 Abs. 5 DVO GemO durchgeführt werden (sog. Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der gewöhnlichen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlauf öffentlich bekannt zu machen. Eine Erfordernis, auch die Begründung öffentlich bekannt zu machen, lässt sich daraus nicht ableiten. Die gewöhnliche Form der Bekanntmachung wurde mit Veröffentlichung der Verfügung in der EZ nachgeholt. Die flankierende Vorschrift des § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) regelt, dass die Behörde bei öffentlichen Bekanntmachungen den Inhalt sowie die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen im Internet veröffentlichen soll. Die Regelung kann sich nach unserer Auffassung nur auf die gewöhnliche Form der Bekanntmachung beziehen. Da im vorliegenden Fall die Notbekanntmachung angezeigt war, rechtfertigt dies auch ein abweichendes Vorgehen zu § 27a LVwVfG. Die Veröffentlichung der zur Einsicht ausliegenden Unterlagen (Begründung) wurde unverzüglich nachgeholt. Sollten noch Rückfragen bestehen, können Sie diese gern an <<E-Mail-Adresse>> stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die ausführliche Darstellung Ihrer Rechtsauffassung! Das schätze…
An Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 444-20 (200) § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen [#199552]
Datum
16. Oktober 2020 22:55
An
Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die ausführliche Darstellung Ihrer Rechtsauffassung! Das schätze ich sehr, möchte Sie nichtsdestotrotz darauf hinweisen, dass mein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen damit noch nicht beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199552/
Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre erneute E-Mail vom 16.10.2020 teilen wir Ihnen mit, dass das …
Von
Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar
Betreff
WG: AW: WG: 444-20 (200) § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen [#199552]
Datum
3. November 2020 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre erneute E-Mail vom 16.10.2020 teilen wir Ihnen mit, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) dem Antragsteller den Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen lnformationen eröffnet. Wie Ihnen bereits dargelegt, sind die von Ihnen begehrten Informationen (z.B. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur o.g. Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde) bei der Stadt Esslingen am Neckar nicht vorhanden, sondern es wurde lediglich nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften gehandelt. Es ist weder beabsichtigt, noch ist es unsere Pflicht, hierfür Unterlagen zu erstellen. Insofern sehen wir Ihren Antrag als erledigt an. Mit freundlichen Grüßen

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Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar
Ihr Auskunftsersuchen nach dem LIFG: FragDenStaat #236532, FragDenStaat #236533, FragDenStaat #236534 Sehr Antrags…
Von
Ordnungs- und Standesamt Stadt Esslingen am Neckar
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen nach dem LIFG: FragDenStaat #236532, FragDenStaat #236533, FragDenStaat #236534
Datum
16. März 2022 16:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in unter Ihrem jeweiligen Antrag haben wir die entsprechenden Allgemeinverfügungen mit den Begründungen als Anlage beigefügt. 1.) Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 31. Dezember 2021 Begründung der Allgemeinverfügung Montagsspaziergänge 2.) Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 31. Dezember 2021 Begründung der Festlegung nach § 17b Abs. 3 CoronaVO (Alkoholauschank und -konsum) 3.) Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 31. Dezember 2021 Begründung der Festlegung nach § 17b Abs. 3 CoronaVO (Zusammenkünfte von Gruppen) Mit freundlichen Grüßen