Az: GI5-12017/1#1 -
Antragsteller/in, Antragsteller/in
Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 21. November 2021 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), mit der Sie im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Informationen zur Auslegung der Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) bitten.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen IFG-Antrag handelt, da die Anfrage nicht auf die Übersendung von Unterlagen gerichtet ist, sondern eine Rechtsauskunft begehrt wird. Ihr Schreiben wird daher als Bürgerschreiben bewertet und beantwortet, nicht jedoch als IFG-Antrag beschieden.
Hinzu kommt, dass unser Haus für Ihre Frage nicht der zuständige Ansprechpartner ist, da diese die Vorschriften des Bauordnungsrechts betrifft.
Das BMI ist zwar federführend für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen im Baurecht zuständig, jedoch obliegt der Vollzug und die Umsetzung des Bauordnungsrechts nach den Vorschriften des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern und / oder Gemeinden. Das BMI ist zwar federführend für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen im Baurecht zuständig, jedoch obliegt der Vollzug und die Umsetzung des Bauordnungsrechts nach den Vorschriften des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern und / oder Gemeinden.
Dementsprechend rege ich an, Ihre Frage an die örtlich zuständige Baubehörde zu richten.
Sofern die Angelegenheit dort nicht geklärt werden kann, könnten Sie sich an die oberste Baubehörde in Hessen, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, wenden.
Kontaktdaten:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 815 – 0
Telefax: 0611 / 815 – 2227
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
https://wirtschaft.hessen.de/
Sehr
Antragsteller/in ich bedaure, Ihnen nicht in der erhofften Weise weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen
Grüßen