§ 34 BauGB

Haben die Nachbarn das Recht auf Kenntnis / Information des maßstabsbildenden Bebauungsrahmens bzw. des Einfügungsnachweises einer erteilten Baugenehmigung nach §34 BauGB?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. November 2021
  • Frist
    24. Dezember 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Haben die Nachbar…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 34 BauGB [#233451]
Datum
21. November 2021 21:31
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Haben die Nachbarn das Recht auf Kenntnis / Information des maßstabsbildenden Bebauungsrahmens bzw. des Einfügungsnachweises einer erteilten Baugenehmigung nach §34 BauGB?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233451/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift vo…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
211122, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Frage zu § 34 BauGB
Datum
22. November 2021 16:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 21. November 2021 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), mit der Sie im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Informationen zur Auslegung der Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) bitten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen IFG-Antrag handelt, da die Anfrage nicht auf die Übersendung von Unterlagen gerichtet ist, sondern eine Rechtsauskunft begehrt wird. Ihr Schreiben wird daher als Bürgerschreiben bewertet und beantwortet, nicht jedoch als IFG-Antrag beschieden. Hinzu kommt, dass unser Haus für Ihre Frage nicht der zuständige Ansprechpartner ist, da diese die Vorschriften des Bauordnungsrechts betrifft. Das BMI ist zwar federführend für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen im Baurecht zuständig, jedoch obliegt der Vollzug und die Umsetzung des Bauordnungsrechts nach den Vorschriften des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern und / oder Gemeinden. Das BMI ist zwar federführend für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen im Baurecht zuständig, jedoch obliegt der Vollzug und die Umsetzung des Bauordnungsrechts nach den Vorschriften des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern und / oder Gemeinden. Dementsprechend rege ich an, Ihre Frage an die örtlich zuständige Baubehörde zu richten. Sofern die Angelegenheit dort nicht geklärt werden kann, könnten Sie sich an die oberste Baubehörde in Hessen, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, wenden. Kontaktdaten: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Telefon: 0611 / 815 – 0 Telefax: 0611 / 815 – 2227 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> https://wirtschaft.hessen.de/ Sehr Antragsteller/in ich bedaure, Ihnen nicht in der erhofften Weise weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen