§39 SGB III – Anfrage zur Art und Weise und den Umfang der Überwachung von Bewerbungen durch das Jobcenter im Rahmen sanktionsbewehrter Vermittlungsvorschläge

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir die Antworten zu den gestellten Anfragen zu:

Grund der Anfrage: Die BfDI beantwortet seit ca. einem halben Jahr meine im wieder und wieder gestellten Anfragen nicht.

Mein Jobcenter konfrontierte mich damit, dass ihm durch eine Zeitarbeitsfirma, bei welcher ich mich bewarb, mein Bewerbungsschreiben an diese Firma hinter meinen Rücken zugemailt wurde. Die BA bestätigte lediglich, dass dem Arbeitsvermittler über den Arbeitgeberservice die Beschwerde der Firma über mich wegen einer mutmaßlichen Negativ-Bewerbung weitergeleitet wurde, nicht jedoch, dass das Bewerbungsschreiben selbst an den Arbeitsvermittler weitergeleitet wurde. Das Bewerbungsschreiben wurde ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung vom Jobcenter in meine Akte aufgenommen und ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung an das Sozialgericht im Rahmen eines Verfahrens weitergeleitet, was ich erst im Beschluss dadurch erfuhr, dass Passagen der Beschlussbegründung Zitate aus meinen Bewerbungsschreiben enthielten.

Die BA begründete meine Anfrage über die Zulässigkeit der Datenübermittlung zwischen Firmen, welche am so genannten Arbeitgeberservice der BA teilnehmen, und der Arbeitsagentur mit § 39 SGB III. Diese Begründung stützt sich u.a. auf eine öffentlich gemachte Information des BMAS und der BA unter:

https://fragdenstaat.de/anfrage/datenaustausch-zwischen-jobcentern-und- zeitarbeitsfirmen-unter-berucksichtigung-des-datenschutzes-2/#nachricht- 22617

Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6768] Datum 24. Juli 2014 01:10 An Bundesministerium für Arbeit und Soziales

In dieser Verlautbarung heißt es:

"Arbeitgeber, die Dienstleistungen der BA in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 39 Absatz 1 Satz 1 SGB III). Kommt es bei einem Vermittlungsvorschlag nicht zum Abschluss eines Arbeits-/Ausbildungsvertrages, hat der Arbeitgeber die Gründe hierfür und die näheren Umstände der BA mitzuteilen (§ 39 Absatz 3 Nummer 2 SGB II). Diese Auskunftspflicht des Arbeitsgebers gilt entsprechend auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (3 16 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 SGB II). Die Rückmeldung des Arbeitgebers kann telefonisch oder schriftlich erfolgen. In einer Vielzahl der Fälle nutzen Arbeitgeber den mit dem Vermittlungsvorschlag übersandten Vordruck der BA. [...]

Darüber hinaus ist es der Vermittlungsfachkraft nur mit den Informationen der Arbeitgeber möglich, das vorliegen der Arbeits- und Eingliederungsbereitschaft der Arbeitslosen zu prüfen (§ 138 SGB III bzw. § 2 Absatz 1 SGB II). [...]

Sofern der Vermittlungsvorschlag passgenau ist und die Zumutbarkeitskriterien gemäß § 140 SGB III bzw. § 10 SGB II erfüllt sind, erfolgt der Vermittlungsvorschlag für Arbeitssuchende mit der entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung (z.B. bei einer Vereitelung der Arbeitsaufnahme ohne wichtigen Grund).

Meine Fragen an die BfDI sind:

1) Aus § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB III geht nicht hervor, dass der Arbeitgeber, welcher Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nimmt, Auskünfte über den Bewerber bzw. sein Bewerbungsverhalten und Unterlagen des Bewerbers ohne vorherige Information des Bewerbers und/oder ohne Erlaubniseinholung beim Bewerber an den Arbeitgeberservice bzw. die Arbeitsagentur weiterleiten darf. Daher die Frage: Darf er das?

2) a ) Wenn der Bewerber ein sanktionsbewehrten Vermittlungsvorschlag erhält, in dem er sich bei einer Firma, welche nach § 39 SAGB III zur Weitergabe von Informationen über den Bewerber bzw. dessen Bewerbungsverhalten und Bewerbung, bewirbt, wäre die Arbeitsagentur nicht verpflichtet, den Bewerber vorher darüber zu informieren, dass sie ohne seine Erlaubnis dies Informationen direkt bei der Firma sozusagen "hinter seinem Rücken" einholt?

b)Darf Sie sich auf diese Weise Informationen einholen?

c) Muss sie nicht vorher um Einwilligung bitten?

3) Bei der Vorgehensweise der BA handelt es sich de facto um eine Bespitzlung der Bewerbung, d.h. es ist, als ob die Agentur bei der Bewerbung dabei sitzt. Der Bewerber wird dadurch grundsätzlich anders behandelt wie ein Bewerber, welcher sich frei bewirbt (Verstoß gegen Art. 3 GG). Gemäß SG Duisburg, Urteil vom 23. 10. 2013 - S 33 AS 4377/12 wird dem Bewerber genau vorgeschrieben, was er bei einer Bewerbung sagen dürfe und was nicht. Es geht sogar soweit und sagt, dass man sich auch nicht zu euphorisch und begeistert geben dürfe, um kein Misstrauen bei der Firma zu erwecken. Auf Krankheiten dürfe und solle man aufmerksam machen, jedoch nicht zu vehement. Man müsse das Bild eines freiwilligen Bewerbers abgeben, auch wenn man per Zwang zu einer Bewerbung geschickt wird. Der Richter meines Sozialgerichtes begründete die Ablehnung meines Eilantrages damit, dass ich in dem Bewerbungsschreiben geäußert habe, dass ich von der Arbeitsagentur zur Bewerbung per sanktionsbewehrten Vermittlungsvorschlag geschickt wurde (Verletzung von Art. 5 GG).

a) Ist der Bewerber aufgrund des Eingriffes in den Wesensgehalt von Art. 1,2,3,5 und 12 GG verpflichtet, diesen Informationsaustausch zuzustimmen?

b) Liegt ein Eingriff in den Wesensgehalt von Art. 2 GG gemäß Art. 19 Abs. 2 GG, d.h. meiner Informationsfreiheit vor?

c) Liegt eine einfachrechtlich rechtwidrige und verfassungswidrige Anwendung von § 39 SGB III vor, da im SGB kein expliziter Hinweis in Anwendung der Hinweispflicht nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zu finden ist und dementsprechend bereits formal kein Eingriff in dieser Eingriffstiefe, wie sie von der BA praktiziert wird, vom Gesetzgeber vorgesehen war bzw. ist bzw. überhaupt nicht gemäß der verfassungsmäßigen Grundordnung vorliegen kann?

Bei der Beantwortung der Fragen soll auch berücksichtigt werden, dass ein Wille oder Nichtwille zur Arbeit und in Folge dessen eine Berechtigung zu einer Sanktion bereits formaljuristisch nicht aus einer Zwangsbewerbung ermittelt werden kann, da aus einer Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages nicht sicher ermittelt werden kann, ob die Ablehnung auf einen grundsätzlichen Arbeitsunwillen oder auf eine Ablehnung der Zwangsmaßnahme selbst beruht (Vergleiche Nichtanerkennung von Folter zu Erlangung von Geständnissen).

4) Wenn dieser Informationsaustausch unzulässig ist bzw. war,

a) hätte der Bewerber das Recht, von der Agentur zu verlangen, dass die illegal zugegangenen Unterlagen und Informationen aus den Akten zu entfernen sind? b) Darf das Gericht derart illegal erlangte Informationen verarbeiten?

5) a) Wenn dieser Informationsaustausch an sich oder in Art und Umfang unzulässig ist, welche konkreten und vor allem effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es, rechtlich sowohl gegen die Agentur als auch gegen die Firma vorzugehen?

b) wie hoch sind die Strafen?

c) was sind die für den gesamten Fall anzuwendenden Paragrafen

6) In der offiziellen Verlautbarung der BA heißt es: "Die Rückmeldung des Arbeitgebers kann telefonisch oder schriftlich erfolgen. In einer Vielzahl der Fälle nutzen Arbeitgeber den mit dem Vermittlungsvorschlag übersandten Vordruck der BA.“ Hieraus geht für mich hervor, dass neben der Verwendung von Formularen alle Kanäle des Datenaustausches offen stehen. Die Leiharbeitsfirmen agieren als Informanten, für die BA rund um die Uhr ein offenes Ohr hat. Man kann sich regelmäßig über Bewerber hinter deren Rücken telefonisch und per E-Mail austauschen, vor, während und nach einer Bewerbung. Es gibt hier - die BA gibt es offiziell und schriftlich zu - keine Begrenzung im Datenaustausch, sodass eine komplette Überwachung des Bewerbungsgeschehens besteht. Es handelt sich um einen totalen Eingriff in die Informationsfreiheit des Betroffenen.

a) ist die Art und der Umfang dieser Überwachung rechtens?

b) Handelt es sich um eine einfachrechtlich rechtswidrige und/oder verfassungswidrige Anwendung von § 39 Abs. 3 Nummer 2 SGB III, indem Firmen die Einstellung der Vermittlung von Arbeitskräften angedroht wird, wenn sie keine Informationen auf die beschriebene Art und im entsprechenden Umfang - wie oben beschrieben - an die Agentur bzw. den BA-Arbeitgeberservice über das Bewerbungsgeschehen oder den Bewerber weiterleiten? Denn im Grunde werden sie zu dem Eingriff in die Grundrechte der Bewerber durch die BA gezwungen, mindestens aber ermuntert.

c) In § 60 Abs. 1. Satz 1. SGB I heißt es: Angabe von Tatsachen - (1) 1 Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

Zunächst ist diese Norm zunächst im Zusammenhang mit dem Leistungsantrag verfasst worden. Erwächst aus ihr auch die Pflicht, die kompletten Bewerbungsunterlagen der Agentur vorzulegen? Denn bei der Ermittlung einer Negativbewerbung liegt ja eine Tatsache vor, welche für die Leistungsermittlung erheblich ist.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Oktober 2018
  • Frist
    23. November 2018
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir die Antworten zu den gestellten…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§39 SGB III – Anfrage zur Art und Weise und den Umfang der Überwachung von Bewerbungen durch das Jobcenter im Rahmen sanktionsbewehrter Vermittlungsvorschläge [#34141]
Datum
21. Oktober 2018 11:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir die Antworten zu den gestellten Anfragen zu: Grund der Anfrage: Die BfDI beantwortet seit ca. einem halben Jahr meine im wieder und wieder gestellten Anfragen nicht. Mein Jobcenter konfrontierte mich damit, dass ihm durch eine Zeitarbeitsfirma, bei welcher ich mich bewarb, mein Bewerbungsschreiben an diese Firma hinter meinen Rücken zugemailt wurde. Die BA bestätigte lediglich, dass dem Arbeitsvermittler über den Arbeitgeberservice die Beschwerde der Firma über mich wegen einer mutmaßlichen Negativ-Bewerbung weitergeleitet wurde, nicht jedoch, dass das Bewerbungsschreiben selbst an den Arbeitsvermittler weitergeleitet wurde. Das Bewerbungsschreiben wurde ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung vom Jobcenter in meine Akte aufgenommen und ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung an das Sozialgericht im Rahmen eines Verfahrens weitergeleitet, was ich erst im Beschluss dadurch erfuhr, dass Passagen der Beschlussbegründung Zitate aus meinen Bewerbungsschreiben enthielten. Die BA begründete meine Anfrage über die Zulässigkeit der Datenübermittlung zwischen Firmen, welche am so genannten Arbeitgeberservice der BA teilnehmen, und der Arbeitsagentur mit § 39 SGB III. Diese Begründung stützt sich u.a. auf eine öffentlich gemachte Information des BMAS und der BA unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/datenaustausch-zwischen-jobcentern-und- zeitarbeitsfirmen-unter-berucksichtigung-des-datenschutzes-2/#nachricht- 22617 Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6768] Datum 24. Juli 2014 01:10 An Bundesministerium für Arbeit und Soziales In dieser Verlautbarung heißt es: "Arbeitgeber, die Dienstleistungen der BA in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 39 Absatz 1 Satz 1 SGB III). Kommt es bei einem Vermittlungsvorschlag nicht zum Abschluss eines Arbeits-/Ausbildungsvertrages, hat der Arbeitgeber die Gründe hierfür und die näheren Umstände der BA mitzuteilen (§ 39 Absatz 3 Nummer 2 SGB II). Diese Auskunftspflicht des Arbeitsgebers gilt entsprechend auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (3 16 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 SGB II). Die Rückmeldung des Arbeitgebers kann telefonisch oder schriftlich erfolgen. In einer Vielzahl der Fälle nutzen Arbeitgeber den mit dem Vermittlungsvorschlag übersandten Vordruck der BA. [...] Darüber hinaus ist es der Vermittlungsfachkraft nur mit den Informationen der Arbeitgeber möglich, das vorliegen der Arbeits- und Eingliederungsbereitschaft der Arbeitslosen zu prüfen (§ 138 SGB III bzw. § 2 Absatz 1 SGB II). [...] Sofern der Vermittlungsvorschlag passgenau ist und die Zumutbarkeitskriterien gemäß § 140 SGB III bzw. § 10 SGB II erfüllt sind, erfolgt der Vermittlungsvorschlag für Arbeitssuchende mit der entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung (z.B. bei einer Vereitelung der Arbeitsaufnahme ohne wichtigen Grund). Meine Fragen an die BfDI sind: 1) Aus § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB III geht nicht hervor, dass der Arbeitgeber, welcher Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nimmt, Auskünfte über den Bewerber bzw. sein Bewerbungsverhalten und Unterlagen des Bewerbers ohne vorherige Information des Bewerbers und/oder ohne Erlaubniseinholung beim Bewerber an den Arbeitgeberservice bzw. die Arbeitsagentur weiterleiten darf. Daher die Frage: Darf er das? 2) a ) Wenn der Bewerber ein sanktionsbewehrten Vermittlungsvorschlag erhält, in dem er sich bei einer Firma, welche nach § 39 SAGB III zur Weitergabe von Informationen über den Bewerber bzw. dessen Bewerbungsverhalten und Bewerbung, bewirbt, wäre die Arbeitsagentur nicht verpflichtet, den Bewerber vorher darüber zu informieren, dass sie ohne seine Erlaubnis dies Informationen direkt bei der Firma sozusagen "hinter seinem Rücken" einholt? b)Darf Sie sich auf diese Weise Informationen einholen? c) Muss sie nicht vorher um Einwilligung bitten? 3) Bei der Vorgehensweise der BA handelt es sich de facto um eine Bespitzlung der Bewerbung, d.h. es ist, als ob die Agentur bei der Bewerbung dabei sitzt. Der Bewerber wird dadurch grundsätzlich anders behandelt wie ein Bewerber, welcher sich frei bewirbt (Verstoß gegen Art. 3 GG). Gemäß SG Duisburg, Urteil vom 23. 10. 2013 - S 33 AS 4377/12 wird dem Bewerber genau vorgeschrieben, was er bei einer Bewerbung sagen dürfe und was nicht. Es geht sogar soweit und sagt, dass man sich auch nicht zu euphorisch und begeistert geben dürfe, um kein Misstrauen bei der Firma zu erwecken. Auf Krankheiten dürfe und solle man aufmerksam machen, jedoch nicht zu vehement. Man müsse das Bild eines freiwilligen Bewerbers abgeben, auch wenn man per Zwang zu einer Bewerbung geschickt wird. Der Richter meines Sozialgerichtes begründete die Ablehnung meines Eilantrages damit, dass ich in dem Bewerbungsschreiben geäußert habe, dass ich von der Arbeitsagentur zur Bewerbung per sanktionsbewehrten Vermittlungsvorschlag geschickt wurde (Verletzung von Art. 5 GG). a) Ist der Bewerber aufgrund des Eingriffes in den Wesensgehalt von Art. 1,2,3,5 und 12 GG verpflichtet, diesen Informationsaustausch zuzustimmen? b) Liegt ein Eingriff in den Wesensgehalt von Art. 2 GG gemäß Art. 19 Abs. 2 GG, d.h. meiner Informationsfreiheit vor? c) Liegt eine einfachrechtlich rechtwidrige und verfassungswidrige Anwendung von § 39 SGB III vor, da im SGB kein expliziter Hinweis in Anwendung der Hinweispflicht nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zu finden ist und dementsprechend bereits formal kein Eingriff in dieser Eingriffstiefe, wie sie von der BA praktiziert wird, vom Gesetzgeber vorgesehen war bzw. ist bzw. überhaupt nicht gemäß der verfassungsmäßigen Grundordnung vorliegen kann? Bei der Beantwortung der Fragen soll auch berücksichtigt werden, dass ein Wille oder Nichtwille zur Arbeit und in Folge dessen eine Berechtigung zu einer Sanktion bereits formaljuristisch nicht aus einer Zwangsbewerbung ermittelt werden kann, da aus einer Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages nicht sicher ermittelt werden kann, ob die Ablehnung auf einen grundsätzlichen Arbeitsunwillen oder auf eine Ablehnung der Zwangsmaßnahme selbst beruht (Vergleiche Nichtanerkennung von Folter zu Erlangung von Geständnissen). 4) Wenn dieser Informationsaustausch unzulässig ist bzw. war, a) hätte der Bewerber das Recht, von der Agentur zu verlangen, dass die illegal zugegangenen Unterlagen und Informationen aus den Akten zu entfernen sind? b) Darf das Gericht derart illegal erlangte Informationen verarbeiten? 5) a) Wenn dieser Informationsaustausch an sich oder in Art und Umfang unzulässig ist, welche konkreten und vor allem effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es, rechtlich sowohl gegen die Agentur als auch gegen die Firma vorzugehen? b) wie hoch sind die Strafen? c) was sind die für den gesamten Fall anzuwendenden Paragrafen 6) In der offiziellen Verlautbarung der BA heißt es: "Die Rückmeldung des Arbeitgebers kann telefonisch oder schriftlich erfolgen. In einer Vielzahl der Fälle nutzen Arbeitgeber den mit dem Vermittlungsvorschlag übersandten Vordruck der BA.“ Hieraus geht für mich hervor, dass neben der Verwendung von Formularen alle Kanäle des Datenaustausches offen stehen. Die Leiharbeitsfirmen agieren als Informanten, für die BA rund um die Uhr ein offenes Ohr hat. Man kann sich regelmäßig über Bewerber hinter deren Rücken telefonisch und per E-Mail austauschen, vor, während und nach einer Bewerbung. Es gibt hier - die BA gibt es offiziell und schriftlich zu - keine Begrenzung im Datenaustausch, sodass eine komplette Überwachung des Bewerbungsgeschehens besteht. Es handelt sich um einen totalen Eingriff in die Informationsfreiheit des Betroffenen. a) ist die Art und der Umfang dieser Überwachung rechtens? b) Handelt es sich um eine einfachrechtlich rechtswidrige und/oder verfassungswidrige Anwendung von § 39 Abs. 3 Nummer 2 SGB III, indem Firmen die Einstellung der Vermittlung von Arbeitskräften angedroht wird, wenn sie keine Informationen auf die beschriebene Art und im entsprechenden Umfang - wie oben beschrieben - an die Agentur bzw. den BA-Arbeitgeberservice über das Bewerbungsgeschehen oder den Bewerber weiterleiten? Denn im Grunde werden sie zu dem Eingriff in die Grundrechte der Bewerber durch die BA gezwungen, mindestens aber ermuntert. c) In § 60 Abs. 1. Satz 1. SGB I heißt es: Angabe von Tatsachen - (1) 1 Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, Zunächst ist diese Norm zunächst im Zusammenhang mit dem Leistungsantrag verfasst worden. Erwächst aus ihr auch die Pflicht, die kompletten Bewerbungsunterlagen der Agentur vorzulegen? Denn bei der Ermittlung einer Negativbewerbung liegt ja eine Tatsache vor, welche für die Leistungsermittlung erheblich ist. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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