Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass Ihnen lediglich an einer einfachen Beantwortung Ihrer Fragen gelegen ist.
Ich möchte Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ihnen keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben kann,
so dass ich Ihnen lediglich allgemeine und unverbindliche Hinweise geben kann.
Ihre Fragen werden bereits in den Antworten des BMAS auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgegriffen ( vergl.
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-...)
In Nr. 1.5 heißt es dazu:
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1.5 Können auch der Impfstatus beziehungsweise Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung und Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes berücksichtigt werden?
Eine allgemeine Verarbeitungsgrundlage, die es Arbeitgebern sämtlicher Bereiche ermöglicht, den Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten zu erheben, gibt es nicht. Arbeitgebern war es bis einschließlich 19. März 2022 gemäß § 28b IfSG gestattet, Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes zum Zweck der 3G-Zugangskontrolle zu verarbeiten und zur Erstellung bzw. Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte gemäß § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (alte Fassung) zu nutzen. Diese Grundlage ist im Infektionsschutzgesetz nun entfallen.
Zudem schützt eine vollständige Impfung oder Genesung nicht in ausreichendem Maße vor einer Ansteckung und Weitergabe der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2. Vor diesem Hintergrund ist es im Allgemeinen nicht mehr zielführend, Schutzmaßnahmen allein in Abhängigkeit des Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten festzulegen.
Soweit spezifische Verarbeitungsgrundlagen (beispielsweise in eventuellen Länderregelungen oder bezüglich bestimmter sensibler Bereiche) es vorsehen, kann eine zweckgebundene Verarbeitung von Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber unter Umständen möglich sein.
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Ergänzend dazu ist Folgendes anzumerken:
Das BMAS kann grundsätzlich keinen Überblick über ggf. noch oder wieder bestehende landesrechtliche Regelungen geben, die aktuell die weitere Erhebung und Verarbeitung von 3G-Daten erlauben.
Kann Ihr Arbeitgeber sich also nicht auf örtlich noch weiter bestehende landesrechtliche Regelungen berufen, hat er grundsätzlich keine Berechtigung, das Betreten der Arbeitsstätte durch die Beschäftigten weiterhin von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen.
Das Hausrecht in Verbindung mit dem Verweis auf das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bieten hierfür keine Grundlage.
Es bestehen zwar weiterhin Auskunftsrechte des Arbeitgebers gemäß §36 sowie §§ 23 und 23a des Infektionsschutzgesetzes zum Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten, weil dies zum Schutz der in den dort näher bestimmten Einrichtungen betreuten oder untergebrachten Personen erforderlich ist (z.B. Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen für Asylbewerber usw. ) Allerdings sehen auch diese Bestimmungen des IfSG die Vorlage des entsprechenden Nachweises durch die Beschäftigten als Voraussetzung für das Betreten der Einrichtung nicht ausdrücklich vor.
Da die Neuregelungen im Bereich des betrieblichen Infektionsschutzes erst am 20.März 2022 in Kraft getreten sind, dürfte dazu auch noch keine Rechtsprechung erfolgt sein, jedenfalls ist diesbezüglich dem BMAS bislang noch nichts bekannt.
Ich hoffe, Ihrem Anliegen damit entsprochen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen