3G am Arbeitsplatz nach dem 20.03.2022

Mein Arbeitgeber verlangt tägliche Testnachweise obwohl die bisherigen Regelungen des § 28b IfSG ohne Übergangsfrist am 20.03.2022 ersatzlos aufgehoben wurden. Er bezieht sich auch auf § 2 Abs. 3 der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und das Hausrecht.
Arbeitgeber:
aktuell gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften noch keine
Rechtsprechung. Nach unserer
Rechtsaufassung steht uns aktuell über § 2 Abs. 3 der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als Arbeitgeber das Recht zu, im Rahmen
einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und festzulegen, welche Maßnahmen
erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bei der Arbeit zu gewährleisten.
Hat mein Arbeitgeber recht?
Gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften § 28b IfSG noch keine
Rechtsprechung?
Muß ich tägliche 3G Nachweise erbringen um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. März 2022
  • Frist
    26. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein Arbeitgeber …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
3G am Arbeitsplatz nach dem 20.03.2022 [#244363]
Datum
23. März 2022 05:57
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein Arbeitgeber verlangt tägliche Testnachweise obwohl die bisherigen Regelungen des § 28b IfSG ohne Übergangsfrist am 20.03.2022 ersatzlos aufgehoben wurden. Er bezieht sich auch auf § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und das Hausrecht. Arbeitgeber: aktuell gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften noch keine Rechtsprechung. Nach unserer Rechtsaufassung steht uns aktuell über § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als Arbeitgeber das Recht zu, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Hat mein Arbeitgeber recht? Gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften § 28b IfSG noch keine Rechtsprechung? Muß ich tägliche 3G Nachweise erbringen um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244363 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244363/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass Ihnen lediglich an einer einfachen …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: 3G am Arbeitsplatz nach dem 20.03.2022 [#244363]
Datum
23. März 2022 17:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass Ihnen lediglich an einer einfachen Beantwortung Ihrer Fragen gelegen ist. Ich möchte Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ihnen keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben kann, so dass ich Ihnen lediglich allgemeine und unverbindliche Hinweise geben kann. Ihre Fragen werden bereits in den Antworten des BMAS auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgegriffen ( vergl. https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-...) In Nr. 1.5 heißt es dazu: ________________________________________ 1.5 Können auch der Impfstatus beziehungsweise Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung und Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes berücksichtigt werden? Eine allgemeine Verarbeitungsgrundlage, die es Arbeitgebern sämtlicher Bereiche ermöglicht, den Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten zu erheben, gibt es nicht. Arbeitgebern war es bis einschließlich 19. März 2022 gemäß § 28b IfSG gestattet, Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes zum Zweck der 3G-Zugangskontrolle zu verarbeiten und zur Erstellung bzw. Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte gemäß § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (alte Fassung) zu nutzen. Diese Grundlage ist im Infektionsschutzgesetz nun entfallen. Zudem schützt eine vollständige Impfung oder Genesung nicht in ausreichendem Maße vor einer Ansteckung und Weitergabe der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2. Vor diesem Hintergrund ist es im Allgemeinen nicht mehr zielführend, Schutzmaßnahmen allein in Abhängigkeit des Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten festzulegen. Soweit spezifische Verarbeitungsgrundlagen (beispielsweise in eventuellen Länderregelungen oder bezüglich bestimmter sensibler Bereiche) es vorsehen, kann eine zweckgebundene Verarbeitung von Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber unter Umständen möglich sein. ________________________________________ Ergänzend dazu ist Folgendes anzumerken: Das BMAS kann grundsätzlich keinen Überblick über ggf. noch oder wieder bestehende landesrechtliche Regelungen geben, die aktuell die weitere Erhebung und Verarbeitung von 3G-Daten erlauben. Kann Ihr Arbeitgeber sich also nicht auf örtlich noch weiter bestehende landesrechtliche Regelungen berufen, hat er grundsätzlich keine Berechtigung, das Betreten der Arbeitsstätte durch die Beschäftigten weiterhin von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. Das Hausrecht in Verbindung mit dem Verweis auf das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bieten hierfür keine Grundlage. Es bestehen zwar weiterhin Auskunftsrechte des Arbeitgebers gemäß §36 sowie §§ 23 und 23a des Infektionsschutzgesetzes zum Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten, weil dies zum Schutz der in den dort näher bestimmten Einrichtungen betreuten oder untergebrachten Personen erforderlich ist (z.B. Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen für Asylbewerber usw. ) Allerdings sehen auch diese Bestimmungen des IfSG die Vorlage des entsprechenden Nachweises durch die Beschäftigten als Voraussetzung für das Betreten der Einrichtung nicht ausdrücklich vor. Da die Neuregelungen im Bereich des betrieblichen Infektionsschutzes erst am 20.März 2022 in Kraft getreten sind, dürfte dazu auch noch keine Rechtsprechung erfolgt sein, jedenfalls ist diesbezüglich dem BMAS bislang noch nichts bekannt. Ich hoffe, Ihrem Anliegen damit entsprochen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen