§ 41 Abs. 2 BierStV

1.) die Anzahl der Personen, die aufgrund § 41 Abs. 2 BierStV die Herstellung von Bier angezeigt haben,
2.) die Anzahl der Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV und
3.) die gesamte Menge (in hl), für die Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV abgegeben wurden.
4.) Anzahl der Anzeigen wegen Steuerhinterziehung, die aus Verstößen gegen § 41 Abs. 2 BierStV ergangen sind.

Bitte geben Sie die Daten für die Jahre 2018, 2017, 2016, 2015, 2014 , 2013 2012, 2011, 2010, 2009, 2008 und 2007 jeweils einzeln (Punkte und Jahre) und für die einzelnen Hauptzollämter an.

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  • Datum
    31. Dezember 2017
  • Frist
    3. Februar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) die Anzahl d…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 41 Abs. 2 BierStV [#25856]
Datum
31. Dezember 2017 15:36
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) die Anzahl der Personen, die aufgrund § 41 Abs. 2 BierStV die Herstellung von Bier angezeigt haben, 2.) die Anzahl der Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV und 3.) die gesamte Menge (in hl), für die Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV abgegeben wurden. 4.) Anzahl der Anzeigen wegen Steuerhinterziehung, die aus Verstößen gegen § 41 Abs. 2 BierStV ergangen sind. Bitte geben Sie die Daten für die Jahre 2018, 2017, 2016, 2015, 2014 , 2013 2012, 2011, 2010, 2009, 2008 und 2007 jeweils einzeln (Punkte und Jahre) und für die einzelnen Hauptzollämter an.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
[Ticket#2017123133226401] § 41 Abs. 2 BierStV [...]
Datum
31. Dezember 2017 15:41
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44834-510 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: [1]www.zoll.de Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion Montag-Freitag   08:00-17:00 Uhr -------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion eingegangen und unter der Ticketnummer 2017123133226401 registriert. Bei Rückfragen geben Sie bitte diese Ticketnummer an. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre Anfrage an die zuständige Stelle der Generalzolldirektion weitergele…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Re: [Ticket#2017123133226401] § 41 Abs. 2 BierStV [#25856]
Datum
4. Januar 2018 07:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre Anfrage an die zuständige Stelle der Generalzolldirektion weitergeleitet. Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 41 Abs. 2 BierStV“ vom 31.12.2017 (#25856) w…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: [Ticket#2017123133226401] § 41 Abs. 2 BierStV [#25856]
Datum
3. Februar 2018 09:31
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 41 Abs. 2 BierStV“ vom 31.12.2017 (#25856) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25856 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Anfrage IFG Anfrage wurde bereits am 12.01.2018 beantwortet. Anbei nochmals mein Antwortschreiben.
geschwärzt
715,5 KB
Anfrage wurde bereits am 12.01.2018 beantwortet. Anbei nochmals mein Antwortschreiben.