47 Gruppen der organisierten Kriminalität

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Guten Tag,

aufgrund meines Antrages nach dem IFG/UIG/VIG*, bitte ich Sie um Zusendung von Informationen, von welchen 47 Gruppen, Gruppenbezeichnungen oder Gruppennamen der organisierten Kriminalität im Bereich der Clankriminalität im Bericht des BKA, auf Seite 2 gesprochen wird:

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBundeslagebild2021.html?nn=27988

Im Bericht der Kriminalpolizei wird bisher nur von den folgenden Gruppen gesprochen: Remmo, Al-Zein, Abou-Chaker, Miri, Omeirat, Fakhro und Chahrour

https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2020/juni/detailansicht-juni/artikel/clankriminalitaet.html?tx_ttnews%5BsViewPointer%5D=2&cHash=1f13b1710184b836a3051a605e3784ce

*Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. April 2023
  • Frist
    9. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
Monica Nguyen
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Guten Tag, aufgrund meines Antrages nach dem IFG/UIG/VIG*, bitte ich Sie um Zusendung von Informationen, von welc…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
47 Gruppen der organisierten Kriminalität [#274932]
Datum
5. April 2023 11:34
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, aufgrund meines Antrages nach dem IFG/UIG/VIG*, bitte ich Sie um Zusendung von Informationen, von welchen 47 Gruppen, Gruppenbezeichnungen oder Gruppennamen der organisierten Kriminalität im Bereich der Clankriminalität im Bericht des BKA, auf Seite 2 gesprochen wird: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBundeslagebild2021.html?nn=27988 Im Bericht der Kriminalpolizei wird bisher nur von den folgenden Gruppen gesprochen: Remmo, Al-Zein, Abou-Chaker, Miri, Omeirat, Fakhro und Chahrour https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2020/juni/detailansicht-juni/artikel/clankriminalitaet.html?tx_ttnews%5BsViewPointer%5D=2&cHash=1f13b1710184b836a3051a605e3784ce *Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Monica Nguyen Anfragenr: 274932 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274932/ Postanschrift Monica Nguyen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Monica Nguyen
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „47 Gruppen der organisierten Kriminalität“ vom 05.04.2023 (#274932…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: 47 Gruppen der organisierten Kriminalität [#274932]
Datum
11. Mai 2023 11:47
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „47 Gruppen der organisierten Kriminalität“ vom 05.04.2023 (#274932) wurde bisher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Gerne möchte ich mich über den Stand meiner Anfrage informieren. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Monica Nguyen Mit freundlichen Grüßen Monica Nguyen
Monica Nguyen
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „47 Gruppen der organisierten Kriminalität“ vom 05.04.2023 (#274932…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: 47 Gruppen der organisierten Kriminalität [#274932]
Datum
17. Juli 2023 13:40
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „47 Gruppen der organisierten Kriminalität“ vom 05.04.2023 (#274932) wurde bisher noch nicht beantwortet. Gerne möchte ich mich über den Stand meiner Anfrage informieren. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Monica Nguyen

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Bundeskriminalamt
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Nguyen, mit Antrag vom 05.04.2023 bitten Sie unter Bezugnahme auf das vom BKA p…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
4. August 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrte Frau Nguyen, mit Antrag vom 05.04.2023 bitten Sie unter Bezugnahme auf das vom BKA publizierte Bundeslagebild „Organisierte Kriminalität“ des Jahres 2021 und mit Hinweis auf das IFG um „Zusendung von Informationen, von welchen 47 Gruppen, Gruppenbezeichnungen oder Gruppennamen der organisierten Kriminalität im Bereich der Clankriminalität im Bericht des BKA, auf Seite 2 gesprochen wird.“ Über Ihren Antrag wird gemäß der §§ 1Abs.1§.1,3 Nr. 1lit.g, 5 Abs. 1,7 und 9 IFG wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht geltend gemacht. Begründung: Zul. Das IFG regelt den grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde, soweit keine Versagungsgründe vorliegen (vgl. §§ 3 - 6 IFG). Gemäß § 3 Nr. 1g IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Bei den für das Berichtsjahr 2021 gemeldeten 47 OK-Verfahren im Zusammenhang mit Clankriminalität handelt es sich teilweise um aktuell noch laufende Ermittlungsverfahren. Bei weiteren der gemeldeten OKVerfahren sind nach hiesigem Kenntnisstand die Gerichtsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen. Durch die Herausgabe der begehrten Informationen besteht somit die Gefahr der Gefährdung des Ermittlungserfolges und des Ermittlungsverfahrens als solchem. Insbesondere besteht die Gefahr, dass das Ermittlungsverfahren den tatverdächtigen Personen zur Kenntnis gelangt und infolge dessen Verdunkelungshandlungen durchgeführt werden. In den Fällen, in denen bereits Anklage erhoben wurde, besteht durch die Herausgabe der begehrten Informationen eine Gefahr für das Recht auf ein faires Verfahren. Die Offenlegung personenbezogener Daten insbesondere im Kontext eines Sachverhalts der Organisierten Kriminalität, kann den Verfahrensablauf erheblich stören und zu einer Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit führen. Zudem darf gemäß § 5 Abs. 1 IFG der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Ihrem Antrag sind keine Gründe zu entnehmen, die eine entsprechende Abwägung ermöglichen. Der Zugang zu personenbezogenen Daten setzt daher die Einwilligung des betroffenen Dritten voraus. Eine solche ist jedoch aus den oben dargestellten Gründen nicht möglich. In Anbetracht der phänomenologischen Zusammenhänge zwischen den begehrten Gruppennamen/-bezeichnungen und personenbezogenen Daten muss ihr Informationszugangsinteresse daher zurückstehen. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21.11.2005 - V 5a - 130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen,