Sehr geehrtAntragsteller/in
mit Ihrer E-Mail vom 7. Februar 2016 begehren Sie die Übersendung der Kalkulation des Verkaufspreises für die erstmals in 2016 ausgegebene 5-Euro-Sammlermünze. Ferner bitten Sie um Mitteilung, in welchem Umfang der Online-Shop von den Kunden der Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland für die Bestellung der vorgenannten Münze genutzt wird.
Auf diese vorgenannten Anfragen auf Informationszugang ergeht folgender Bescheid:
I. Kalkulation des Verkaufspreises für die erstmals 2016 ausgegebene 5-Euro-Sammlermünze
Ein solcher Anspruch steht Ihnen grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) nach Maßgabe der weiteren Vorschriften des IFG sowie im Rahmen der sonstigen Gesetze zu, soweit kein Verweigerungsgrund des IFG einschlägig ist oder der Auskunftsanspruch nach anderen, vorrangig anzuwendenden Vorschriften ausgeschlossen ist.
Zunächst sei der Hinweis erlaubt, dass das Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden BMF) gesetzlich ermächtigt ist, § 2 Abs. 3 MünzG, für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festzulegen. Die Nichtanwendbarkeit eines Kostendeckungsprinzips und die Zulässigkeit der Festlegung eines über dem Nennwert liegenden Verkaufspreises ergeben sich unmittelbar aus der Vorschrift.
Zu der erbetenen Offenlegung der Kalkulationen der 5-Euro-Sammlermünze der Offiziellen Verkaufsstelle für Sammlermünzen (im Folgenden VfS) ist festzustellen, dass hierzu keine Auskunft erteilt werden kann. Es liegen keine Kalkulationen im kaufmännischen Sinn für jedes einzelne von der VfS vertriebene Produkt vor.
Einer der Ermittlungsfaktoren für die Preisbildung einer Sammlermünze stellen u. a. die Einkaufspreise des Materials zur Herstellung der Ronden, die Prägegebühren und Verpackungskosten dar. Soweit hilfsweise zu diesem Faktor der Preisbildung Auskunft beantragt sein sollte, so kann auf Grund entgegenstehender Bestimmungen des IFG diese nicht durch Einblicke in die Vergabeunterlagen oder Übersendung von Kopien erteilt werden.
Die Ronden werden sämtlich in EU-weiten Vergabeverfahren beschafft; diese Ausschreibungen sowie deren Ergebnisse werden durch Bekanntmachungen im Supplement zum EU-Amtsblatt jeweils bekannt gemacht und damit veröffentlicht (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L 2985 Luxemburg). Diese Veröffentlichungen können über die Website httg://ted.europa.eu eingesehen werden.
In den Vergabeunterlagen sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Vergaberechts neben den Angebotspreisen auch detaillierte betriebswirtschaftliche Informationen über Dritte enthalten. Die Herausgabe dieser Daten verstieße gegen § 3 Abs. 7 IFG, da es hier um vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen Dritter handelt und das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung der Information auch jetzt zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung auf Informationszugang noch fortbesteht. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Demnach sind hier Bieter Dritte im Sinne dieser Regelung. Bei den durch die Bieter übermittelten Daten handelt es sich um vertrauliche Informationen, die u.a. aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht weitergegeben werden dürfen. Besonders die Angebote der Bieter berühren auch deren Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse, so dass der möglicherweise hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang in diesem Umfang auch nach § 6 IFG nicht besteht. Auch darf gemäß § 6 Satz 2 IFG Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können definiert werden als alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören die Angebotspreise, die Unternehmen der Privatwirtschaft im Rahmen von Vergabeverfahren offerieren. Soweit für Ihren Informationsanspruch die Dokumente mit Schwärzungen versehen würden, würden Ihnen Unterlagen übermittelt, die bezüglich Ihres Auskunftsersuchens keinen Aussagegehalt mehr haben.
Die Angebotspreise der Unternehmen können Dritten darüber hinaus auch auf Grund entgegenstehender Bestimmungen des Vergaberechts nicht zugänglich gemacht werden. Eine Herausgabe dieser Daten würde gegen die vergaberechtlichen Grundsätze des Geheimwettbewerbs und der Vertraulichkeit verstoßen. Alle Bieter haben das Recht, dass andere Bieter nicht über ihre Identität informiert werden und alle Informationen sorgfältig verwahrt und vertraulich behandelt werden. Würden diese Unterlagen bzw. Informationen nun herausgegeben, so könnten Bieter untereinander bekannt werden und zudem Betriebsgeheimnisse der Konkurrenten offenbar werden. Nach §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs.3 VOL/A und 16 EG Abs. 2 VOL/A sind in Vergabeverfahren abgegebene Angebote, deren Bestandteil die Rondenpreise sind, auch nach Abschluss des Verfahrens vertraulich zu behandeln. Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs ist wesentliches und unverzichtbares Merkmal einer Auftragsvergabe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 – Verg 4/11). Dies gilt hier umso mehr, da es sich bei den hier gegenständlichen Vergabeverfahren um regelmäßig wiederkehrende Beschaffungen handelt, so dass die Vertraulichkeit der Angebotspreise dauerhaft gewährleistet sein muss. Zudem sind die Angebotspreise Ergebnis der kaufmännischen Kalkulation des jeweiligen Bieters. Für die Offenlegung wäre jedenfalls die Einwilligung des jeweiligen Bieters erforderlich.
Die Produktverpackung für die Sammlermünzen, ebenfalls ein Faktor der Preisbildung, wird nahezu ausschließlich durch einen Dienstleister der VfS im Wege der Ausschreibung beschafft. Die Kosten sind dem BADV bekannt. Soweit zu diesem Faktor der Preisbildung Auskunft beantragt sein sollte, kann auf Grund entgegenstehender Bestimmungen des IFG diese nicht durch Einblicke in die Vergabeunterlagen oder Übersendung von Kopien erteilt werden. Hinsichtlich der rechtlichen Hindernisse, Ihnen hierzu Auskunft zu geben, erlaube ich mir auf die vorstehenden Ausführungen zu den Rechtsfragen der Auskunft zu Rondenpreisen zu verweisen.
Eine Auskunft zu dem Preisfaktor „Personalkosten“ ist uns ebenfalls nicht möglich; wie schon einleitend erwähnt, gibt es keine Preiskalkulation im kaufmännischen Sinn. Abgesehen davon, dass ihre Ermittlung und Bezifferung entsprechende Rückschlüsse auf Einkaufspreise der Ronden zulassen würde, werden die im BADV - im Zusammenhang mit der Erledigung der vielfältigen Aufgaben in Münzangelegenheiten - anfallenden Personalkosten nicht einzelnen Münzprodukten der VfS zugeordnet.
Die Aufgaben des BADV in diesem Bereich lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das BADV unterstützt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bei der Ausgabe, der Gestaltung, der Beauftragung zur Herstellung und dem Vertrieb von Euro-Umlaufmünzen, Euro-Gedenkmünzen sowie Sammlermünzen. Das BADV führt auch die Münzwettbewerbe für die Silber-Gedenkmünzen sowie die Euro-Goldmünzen. Das weitere Aufgabenspektrum des BADV im Zusammenhang mit Münzangelegenheiten umfasst die Ausschreibungen zur materiellen Sicherstellung der Münzprägung in der Bundesrepublik Deutschland, die Abwicklung der Zahlungen an die Münzstätten auf Basis der erteilten Prägeaufträge, die Kontrolle, die Abrechnung mit der Bundesbank, die Prüfung und Abrechnung der Verwertung nicht mehr umlauffähiger Euro-Umlaufmünzen sowie die Wiederverwertung von Edelmetallmünzen im Rahmen der Münzplättchenherstellung. Darüber hinaus arbeitet das BADV eng mit der Bundesbank bei münzrelevanten Themen zusammen und ist zuständig für die Fachaufsicht über die fünf staatlichen Münzstätten der Länder bezüglich der Bundesmünzen. Neben diesen hoheitlichen Münzaufgaben nimmt das BADV die Aufgaben der Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland (VfS) als Betrieb gewerblicher Art (USt-IdNr. DE248842777) wahr.
Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der vorstehenden vielfältigen Aufgaben in Münzangelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Personalkosten werden auf der Basis einer im BADV bestehenden Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt, jeweils für den hoheitlichen Aufgabenbereich und den gewerblichen Sektor. Letztere finden Berücksichtigung in den Steuererklärungen des BADV. Eine Zuordnung der Kosten zu den Produkten der VfS erfolgt hingegen nicht. Es gibt keine Preiskalkulation der einzelnen VfS-Produkte, die Personalkosten des BADV berücksichtigt. Dies gilt ebenso für die Kosten der für die VfS tätigen Dienstleister, u.a. Steuerberater oder Versand. Eine Offenlegung der Personal- wie sonstigen Kosten des Dienstleisters u.a. , würde im Übrigen eine Verletzung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter darstellen.
Einer Offenlegung der Kalkulation des Münzprodukts, soweit solche vorläge, stünden aber auch fiskalische Interessen entgegen, § 3 Nr. 6 IFG. Nach dieser Regelung besteht kein Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Der Bund ist einer der großen Händler mit Sammlermünzen, er steht im direkten Wettbewerb mit ausländischen Emittenten von Sammlermünzen. Er hat ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner kalkulatorischen Faktoren. Dritte könnten sich bei einer Veröffentlichung der Informationen, Vorteile zu Lasten öffentlicher Haushalte verschaffen, indem sie ihre Preiskalkulationen anpassen.
II. Vertrieb der 5-Euro-Sammlermünze über den Internetshop der offiziellen Verkaufsstelle für Sammlermünzen
Der Vertrieb der Sammlermünzen erfolgt über mehrere Verkaufskanäle. Kunden können Aufträge für fast alle Produkte telefonisch, schriftlich bzw. über den Internetshop erteilen. Die Nutzung der verschiedenen Auftragskanäle durch die Kunden wird von uns jedoch nicht produktbezogen, sondern lediglich auf Jahresbasis ausgewertet. In den Jahren 2014 und 2015 wurden ca. 20-25 % der Aufträge über den Internetshop erteilt.
Hinsichtlich der Münzeinnahmen und Münzausgaben des Bundes erlaube ich mir auch auf die jeweiligen Veröffentlichungen des BMF zum Bundeshaushalt zu verweisen. Die betreffenden Münztitel können Sie im Einzelplan 60 ersehen. So werden für das Jahr 2016 Erlöse (Kapitel 6002 Titel 119 89) in Höhe von 285 Mio. Euro ausgewiesen. Sie betreffen jedoch nicht ausschließlich die Einnahmen der VfS. Neben den VfS-Einnahmen werden auf diesem Titel haushaltstechnisch auch die Einnahmen aus dem Inverkehrbringen der 20-€-Sammlermünzen und 5-Euro-Sammlermünzen in Normalausführung (CuNi25) verbucht.
Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Mit freundlichen Grüßen