6 Monats Regel für Genesene

Anfrage an: Robert Koch-Institut

warum wird die 6 Monats Regel für Genesene nicht an die aktuellen Studienergebnisse z.B. USA, Israel und Leipzig angepasst, die alle von einer viel längeren Immunität von Genesenen ausgehen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juli 2021
  • Frist
    17. August 2021
  • 2 Follower:innen
Joachim Labusch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum wird die 6 …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Joachim Labusch
Betreff
6 Monats Regel für Genesene [#224940]
Datum
14. Juli 2021 18:31
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum wird die 6 Monats Regel für Genesene nicht an die aktuellen Studienergebnisse z.B. USA, Israel und Leipzig angepasst, die alle von einer viel längeren Immunität von Genesenen ausgehen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Labusch Anfragenr: 224940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224940/ Postanschrift Joachim Labusch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Labusch
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 14.07.2021 Sehr geehrter Herr Labusch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.07.2021
Datum
15. Juli 2021 12:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Labusch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0288. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 14.07.2021 (Az.: 2.13.04/0003#02889 Sehr geehrter Herr Labusch, wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.07.2021 (Az.: 2.13.04/0003#02889
Datum
27. Juli 2021 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Labusch, wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrage vom 14.07.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf die Beantwortung bzw. Stellungnahme zu einer konkreten Fragestellung richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Vorab können wir Sie jedoch auf die öffentlich zugänglichen Informationen zum Thema „COVID-19 und Impfen“ auf folgender Webseite https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... hinweisen. Dort steht zum Unterprunkt „Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“, dass für den Status „Geschützt“ verschiedene Bedingungen gelten. Diese werden u.a. in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2 Nummer 3 und 5 SchAusnahmV) festgelegt. Demnach gelten in Deutschland auch Personen als geschützt, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als 6 Monate zurückliegt. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion muss durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die rechtlichen Verordnungen von politischen Akteur*innen verabschiedet werden und getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen sind, die als unabhängiges Expert*innengremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht. Ferner ist auf die öffentlich zugänglichen Informationen im Epidemiologischen Steckbrief des Robert Koch-Instituts (RKI) zu SARS-CoV-2 und COVID-19 hinzuweisen, insbesondere unter Ziffer 18 „Immunität“ (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Ferner weisen wir darauf hin, dass das RKI in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 14.07.2021 (Az.: 2.13.04/0003#02889 Sehr geehrter Herr Labusch, die Informationen des RKI un…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 14.07.2021 (Az.: 2.13.04/0003#02889
Datum
27. Juli 2021 11:46
Status
Sehr geehrter Herr Labusch, die Informationen des RKI unter www.rki.de/covid-19 werden fortlaufend evaluiert und bei Vorliegen neuer Erkenntnisse angepasst. Der aktuelle Kenntnisstand zu Immunität nach durchgemachter Infektion wird im Steckbrief zusammengefasst (www.rki.de/covid-19-steckbrief). Informationen dazu enthält auch die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Impfung unter www.rki.de/covid-19-impfempfehlung. In der 8. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung heißt es unter anderem: "Die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten belegen eine Schutzwirkung für mindestens 6-10 Monate nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion. Das Risiko für eine Reinfektion ist in den ersten Monaten nach einer gesicherten SARS-CoV-2-Infektion sehr niedrig, kann aber mit zunehmendem Abstand ansteigen." Die Informationen des RKI und der STIKO (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen) werden fortlaufend evaluiert und bei Vorliegen neuer Erkenntnisse angepasst. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-d.... Mit herzlichen Grüßen