Sehr geehrter Herr Labusch,
wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrage vom 14.07.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit:
Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf die Beantwortung bzw. Stellungnahme zu einer konkreten Fragestellung richtet.
Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach
<<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet.
Vorab können wir Sie jedoch auf die öffentlich zugänglichen Informationen zum Thema „COVID-19 und Impfen“ auf folgender Webseite
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... hinweisen. Dort steht zum Unterprunkt „Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“, dass für den Status „Geschützt“ verschiedene Bedingungen gelten. Diese werden u.a. in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2 Nummer 3 und 5 SchAusnahmV) festgelegt. Demnach gelten in Deutschland auch Personen als geschützt, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als 6 Monate zurückliegt. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion muss durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die rechtlichen Verordnungen von politischen Akteur*innen verabschiedet werden und getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen sind, die als unabhängiges Expert*innengremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht.
Ferner ist auf die öffentlich zugänglichen Informationen im Epidemiologischen Steckbrief des Robert Koch-Instituts (RKI) zu SARS-CoV-2 und COVID-19 hinzuweisen, insbesondere unter Ziffer 18 „Immunität“ (siehe
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...).
Ferner weisen wir darauf hin, dass das RKI in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.
Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach
<<E-Mail-Adresse>>.
Mit freundlichen Grüßen