§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte-Kosten für Ausdrucke bzw. Überspielung
1) Ihre Vorgaben, welche Kosten pro Druckseite, pro Blatt (beidseitig) bzw. pro Überspielung von x Dateien auf einen mitgebrachten Stick verlangt werden dürfen.
2) Senden Sie mir bitte die Dokumente (bzw. Links dazu), in denen dieser Sachverhalten geregelt ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum2. Dezember 2018
-
4. Januar 2019
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!