§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte-Kosten für Ausdrucke bzw. Überspielung

Anfrage an: GKV-Spitzenverband

1) Ihre Vorgaben, welche Kosten pro Druckseite, pro Blatt (beidseitig) bzw. pro Überspielung von x Dateien auf einen mitgebrachten Stick verlangt werden dürfen.

2) Senden Sie mir bitte die Dokumente (bzw. Links dazu), in denen dieser Sachverhalten geregelt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2018
  • Frist
    4. Januar 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Ihre Vorgaben…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
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Betreff
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte-Kosten für Ausdrucke bzw. Überspielung [#35007]
Datum
2. Dezember 2018 14:31
An
GKV-Spitzenverband
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Ihre Vorgaben, welche Kosten pro Druckseite, pro Blatt (beidseitig) bzw. pro Überspielung von x Dateien auf einen mitgebrachten Stick verlangt werden dürfen. 2) Senden Sie mir bitte die Dokumente (bzw. Links dazu), in denen dieser Sachverhalten geregelt ist. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte-Kost…
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Von
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Betreff
AW: § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte-Kosten für Ausdrucke bzw. Überspielung [#35007]
Datum
5. Januar 2019 12:15
An
GKV-Spitzenverband
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte-Kosten für Ausdrucke bzw. Überspielung“ vom 02.12.2018 (#35007) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 35007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
GKV-Spitzenverband
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte finden Sie anliegend unser Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
AW: § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte-Kosten für Ausdrucke bzw. Überspielung [#35007]
Datum
7. Januar 2019 14:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte finden Sie anliegend unser Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich stimme Ihnen zu, dass Sie wohl der falsche Ansprechpartner sind; das Gesundhei…
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Von
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Betreff
AW: § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte-Kosten für Ausdrucke bzw. Überspielung [#35007]
Datum
10. Januar 2019 18:45
An
GKV-Spitzenverband
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stimme Ihnen zu, dass Sie wohl der falsche Ansprechpartner sind; das Gesundheitsministerium müsste hier zuständig sein. @Kommentargeber Herr Rzepka: Vielen Dank für die genannten gesetzliche Quellen und Orientierungswerte. Einige Leistungserbringer verlangen 1 €/Seite. Das erscheint mir dann etwas überzogen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 35007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>