§ 7 Abs. 1 S. 2 des Bundesvertriebenengesetzes

§ 7 Abs. 1 S. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
"(1) [...] Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern."

1. Welches Organ der Bundesrepublik Deutschland ist dafür zuständig?
2. Gibt es eine abschließende Liste der durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteilen, die zu mildern sind?
3. Welche Konsequenzen sind gesetzlich vorgesehen, falls zuständiges Organ diese zitierte Regelung ignoriert? Oder spielt diese Regelung praktisch keine Rolle, da in der Realität nicht realisierbar?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. September 2021
  • Frist
    22. Oktober 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: § 7 Abs. 1 S. 2 d…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 7 Abs. 1 S. 2 des Bundesvertriebenengesetzes [#228589]
Datum
20. September 2021 14:57
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§ 7 Abs. 1 S. 2 des Bundesvertriebenengesetzes "(1) [...] Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern." 1. Welches Organ der Bundesrepublik Deutschland ist dafür zuständig? 2. Gibt es eine abschließende Liste der durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteilen, die zu mildern sind? 3. Welche Konsequenzen sind gesetzlich vorgesehen, falls zuständiges Organ diese zitierte Regelung ignoriert? Oder spielt diese Regelung praktisch keine Rolle, da in der Realität nicht realisierbar?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228589/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Z…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210920, Antragsteller/in, Antragsteller/in, § 7 Abs. 1 S. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
Datum
1. Oktober 2021 10:15
Status
Warte auf Antwort
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Zuschrift an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 20. September 2021. Ich habe eine interne Prüfung Ihres Anliegens veranlasst, dies wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald mir die erbetene Stellungnahme vorliegt, werde ich die Angelegenheit wieder aufgreifen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in die erbetene Stellungnahme ist hi…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210920, Antragsteller/in, Antragsteller/in, § 7 Abs. 1 S. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
Datum
1. Oktober 2021 13:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in die erbetene Stellungnahme ist hier schneller eingegangen als gedacht, daher kann ich Ihnen nun bereits heute wie folgt antworten: Der von Ihnen zitierte § 7 Abs. 1 S. 2 BVFG ist eine Grundsatznorm, die einer weiteren Konkretisierung bedarf. Er verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden, die Voraussetzungen für eine gelungene Integration in Deutschland zu schaffen, bietet diesen bei ihrer Aufgabenerfüllung jedoch Gestaltungsspielraum. Ein einklagbarer Anspruch auf eine konkrete Eingliederungsleistung lässt sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 daher nicht ableiten. In Teilen sind Hilfen und Unterstützungsleistungen im BVFG selbst geregelt, etwa im § 9 (u. a. kostenlose Teilnahme an Integrationskursen), § 11 (Leistungen bei Krankheit), § 13 (u. a. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) und § 14 (Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit). Weitere Integrationshilfen haben Eingang ins Sozialgesetzbuch, in das Fremdrentengesetz und das Häftlingshilfegesetz gefunden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern zeigt exemplarisch die Vielfalt gesetzgeberischer Gestaltung und föderaler Strukturen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte. Mit freundlichen Grüßen