§7 Absatz 1 Coronaschutzverordnung
In der o.g. Verordnung befindet sich folgender Passus "§ 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote (1) (...) Andere Bildungsangebote sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Hierzu gehören insbe-sondere (...) Angebote der Musikschulen (...)."
Bitte stellen Sie mir alle Unterlagen und Dokumente zur Verfügung, die der Annahme und insbesondere der Entscheidung zugrunde liegen, dass der Betrieb der Musikschulen (Einzel-, Gruppenunterricht) Infektionsgefahren (§1 Absatz 1 der o.g. VO) darstellt und inwiefern durch die Schließung aller Musikschulen in NRW die Pandemie zielgerichtet bekämpft und Infektionswege nachvollziehbar(er) gemacht werden können. Hierzu bitte ich die Erkenntnisse des MAGs zur Verfügungs zu stellen, dass es tatsächlich in Musikschulen zu Ansteckungen gekommen ist. Sollte es hierzu keine Datenerfassung geben, bitte ich um Auskunft, auf welcher Basis die Annahme von Infektionsgefahren im Musikschulbetrieb beruht.
Anfrage erfolgreich
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Datum2. November 2020
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5. Dezember 2020
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