A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung
alle Unterlagen die geeignet sind eine Zivilrechtliche Durchsetzung Versuch durch die Autobahn GmbH erkennen lassen. Vorerst reicht eine Auflistung der Versuche einer Zustellung mit Nennung von Datum und Art aus.
Darüber hinaus die Nennung der Ermessen Gründe warum in der Ausgabe des Amtsblatt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist wo zumindest gegen diese Zustellung des "Du darfst hier nicht Aufhalten" wieder Spruch wenn nicht sogar Klage erhoben werden kann.
Begründung:
in dem Amtsblatt der Stadt Frankfurt wurde am 10.01.2023 ab Seite 38 folgende unter der Überschrift "Anzeige einer Waldsperrung und Sperrung von nicht
öffentlichen Straßen, Waldwegen und Grundstücken
für das Betreten und jede Benutzungsart gemäß
§ 16 Abs. 2 HWaldG" folgende Behauptung aufgestellt "Die Autobahn GmbH des Bundes muss daher von ihrer Sperrungsbefugnis als Waldbesitzer nach § 16
Abs. 2 HWaldG Gebrauch machen. Ein Ausweichen auf eine zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte ist der
Autobahn GmbH des Bundes als Waldbesitzerin nicht möglich. Sie scheidet aus, weil erstens der Kreis der
Waldbesucher unübersehbar ist und selbst die aktuell im Wald befindlichen Personen, die eine Rodung veroder behindern wollen, unbekannt sind, zudem ständig wechseln und ihnen gegenüber nach den Vorgaben
des Bundesgerichtshofs eine wirksame Zustellung unmöglich ist." Nach dem GG Artikel 8 handelt es sich um eine Versammlung Hierzu können auch Regelmässig Unterkünfte wie zum Beispiel fliegende Bauten gehören die geeignet sind eine Versammlung auch über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Diese dürfen auch in einem Wald abgehalten werden. Ob und wie Versammlungen nach den nachrangigen Gesetze des besonders Geschützten Artikell 8 mit Auflagen bedacht werden können unterliegen dem zuständigen Behörde die für Versammlungen zuständig wären. Der Umstand das diese Behörde der Stadt Frankfurt angeblich keine Kenntnis einer Versammlung gehabt haben will. Deutet darauf hin das von der Autobahn GmbH diese nicht informiert wurde, das sich nach der Besitzeinweisung der Waldfläche zum zwecke der Waldumwandlung eine Versammlung in dem Wald befindet und dieses sich im Interessen Konflikt mit der Anstehende Waldumwandlung zum Bau einer Autobahn stehen könnte, Hierdurch wäre es der Versammlungsbehörde möglich gewesen Gegebenfalls Auflagen wie Nennung von Versammlungsleiter*innen einer Dauer Eil Versammlung für die Fortführun zu benennen , als auch Auflagen wie Rückbau von fliegenden Bauten. natürlich unter Wahrung von Rechtsmittel. Baurecht stellt Regelmässig keine Pflicht zum Bauen da. Es hätte ja auch sein können das Waldumwandlung vorerst aus irgendwelche Gründe wie zum Beispiel Abwarten auf das zweite Gutachten zum Heldbock ob überhaupt eine Autobahn in den nächsten Jahren gebaut werden darf.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum28. Januar 2023
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1. März 2023
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- A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
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- 28. Januar 2023 01:47
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- AW: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
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- 15. März 2023 18:45
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- AW: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
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- 12. April 2023 19:58
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- AW: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
- Datum
- 21. April 2023 20:07
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- AW: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
- Datum
- 17. Mai 2023 07:52
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- WG: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
- Datum
- 23. Mai 2023 16:44
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- Anfrage abgeschlossen
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- AW: WG: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
- Datum
- 24. Mai 2023 07:33
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