A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung

alle Unterlagen die geeignet sind eine Zivilrechtliche Durchsetzung Versuch durch die Autobahn GmbH erkennen lassen. Vorerst reicht eine Auflistung der Versuche einer Zustellung mit Nennung von Datum und Art aus.

Darüber hinaus die Nennung der Ermessen Gründe warum in der Ausgabe des Amtsblatt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist wo zumindest gegen diese Zustellung des "Du darfst hier nicht Aufhalten" wieder Spruch wenn nicht sogar Klage erhoben werden kann.

Begründung:
in dem Amtsblatt der Stadt Frankfurt wurde am 10.01.2023 ab Seite 38 folgende unter der Überschrift "Anzeige einer Waldsperrung und Sperrung von nicht
öffentlichen Straßen, Waldwegen und Grundstücken
für das Betreten und jede Benutzungsart gemäß
§ 16 Abs. 2 HWaldG" folgende Behauptung aufgestellt "Die Autobahn GmbH des Bundes muss daher von ihrer Sperrungsbefugnis als Waldbesitzer nach § 16
Abs. 2 HWaldG Gebrauch machen. Ein Ausweichen auf eine zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte ist der
Autobahn GmbH des Bundes als Waldbesitzerin nicht möglich. Sie scheidet aus, weil erstens der Kreis der
Waldbesucher unübersehbar ist und selbst die aktuell im Wald befindlichen Personen, die eine Rodung veroder behindern wollen, unbekannt sind, zudem ständig wechseln und ihnen gegenüber nach den Vorgaben
des Bundesgerichtshofs eine wirksame Zustellung unmöglich ist." Nach dem GG Artikel 8 handelt es sich um eine Versammlung Hierzu können auch Regelmässig Unterkünfte wie zum Beispiel fliegende Bauten gehören die geeignet sind eine Versammlung auch über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Diese dürfen auch in einem Wald abgehalten werden. Ob und wie Versammlungen nach den nachrangigen Gesetze des besonders Geschützten Artikell 8 mit Auflagen bedacht werden können unterliegen dem zuständigen Behörde die für Versammlungen zuständig wären. Der Umstand das diese Behörde der Stadt Frankfurt angeblich keine Kenntnis einer Versammlung gehabt haben will. Deutet darauf hin das von der Autobahn GmbH diese nicht informiert wurde, das sich nach der Besitzeinweisung der Waldfläche zum zwecke der Waldumwandlung eine Versammlung in dem Wald befindet und dieses sich im Interessen Konflikt mit der Anstehende Waldumwandlung zum Bau einer Autobahn stehen könnte, Hierdurch wäre es der Versammlungsbehörde möglich gewesen Gegebenfalls Auflagen wie Nennung von Versammlungsleiter*innen einer Dauer Eil Versammlung für die Fortführun zu benennen , als auch Auflagen wie Rückbau von fliegenden Bauten. natürlich unter Wahrung von Rechtsmittel. Baurecht stellt Regelmässig keine Pflicht zum Bauen da. Es hätte ja auch sein können das Waldumwandlung vorerst aus irgendwelche Gründe wie zum Beispiel Abwarten auf das zweite Gutachten zum Heldbock ob überhaupt eine Autobahn in den nächsten Jahren gebaut werden darf.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
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Ulrich Schmidt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlagen die geeignet sind ein…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
Datum
28. Januar 2023 01:47
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen die geeignet sind eine Zivilrechtliche Durchsetzung Versuch durch die Autobahn GmbH erkennen lassen. Vorerst reicht eine Auflistung der Versuche einer Zustellung mit Nennung von Datum und Art aus. Darüber hinaus die Nennung der Ermessen Gründe warum in der Ausgabe des Amtsblatt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist wo zumindest gegen diese Zustellung des "Du darfst hier nicht Aufhalten" wieder Spruch wenn nicht sogar Klage erhoben werden kann. Begründung: in dem Amtsblatt der Stadt Frankfurt wurde am 10.01.2023 ab Seite 38 folgende unter der Überschrift "Anzeige einer Waldsperrung und Sperrung von nicht öffentlichen Straßen, Waldwegen und Grundstücken für das Betreten und jede Benutzungsart gemäß § 16 Abs. 2 HWaldG" folgende Behauptung aufgestellt "Die Autobahn GmbH des Bundes muss daher von ihrer Sperrungsbefugnis als Waldbesitzer nach § 16 Abs. 2 HWaldG Gebrauch machen. Ein Ausweichen auf eine zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte ist der Autobahn GmbH des Bundes als Waldbesitzerin nicht möglich. Sie scheidet aus, weil erstens der Kreis der Waldbesucher unübersehbar ist und selbst die aktuell im Wald befindlichen Personen, die eine Rodung veroder behindern wollen, unbekannt sind, zudem ständig wechseln und ihnen gegenüber nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine wirksame Zustellung unmöglich ist." Nach dem GG Artikel 8 handelt es sich um eine Versammlung Hierzu können auch Regelmässig Unterkünfte wie zum Beispiel fliegende Bauten gehören die geeignet sind eine Versammlung auch über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Diese dürfen auch in einem Wald abgehalten werden. Ob und wie Versammlungen nach den nachrangigen Gesetze des besonders Geschützten Artikell 8 mit Auflagen bedacht werden können unterliegen dem zuständigen Behörde die für Versammlungen zuständig wären. Der Umstand das diese Behörde der Stadt Frankfurt angeblich keine Kenntnis einer Versammlung gehabt haben will. Deutet darauf hin das von der Autobahn GmbH diese nicht informiert wurde, das sich nach der Besitzeinweisung der Waldfläche zum zwecke der Waldumwandlung eine Versammlung in dem Wald befindet und dieses sich im Interessen Konflikt mit der Anstehende Waldumwandlung zum Bau einer Autobahn stehen könnte, Hierdurch wäre es der Versammlungsbehörde möglich gewesen Gegebenfalls Auflagen wie Nennung von Versammlungsleiter*innen einer Dauer Eil Versammlung für die Fortführun zu benennen , als auch Auflagen wie Rückbau von fliegenden Bauten. natürlich unter Wahrung von Rechtsmittel. Baurecht stellt Regelmässig keine Pflicht zum Bauen da. Es hätte ja auch sein können das Waldumwandlung vorerst aus irgendwelche Gründe wie zum Beispiel Abwarten auf das zweite Gutachten zum Heldbock ob überhaupt eine Autobahn in den nächsten Jahren gebaut werden darf.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 268865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268865/ Postanschrift Ulrich Schmidt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Ulrich Schmidt
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung“ vom 2…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
Datum
15. März 2023 18:45
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung“ vom 28.01.2023 (#268865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Ulrich Schmidt
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung“ vom 2…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
Datum
12. April 2023 19:58
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung“ vom 28.01.2023 (#268865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 43 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Ulrich Schmidt
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung“ vom 2…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
Datum
21. April 2023 20:07
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung“ vom 28.01.2023 (#268865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 52 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Ulrich Schmidt
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung“ vom 2…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
Datum
17. Mai 2023 07:52
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung“ vom 28.01.2023 (#268865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 78 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Die Autobahn GmbH des Bundes
Sehr geehrter Herr Schmidt, zu Ihrem Antrag # 268865 nehmen wir wie folgt Stellung: Ihren Antrag unter Berufung …
Von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Betreff
WG: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
Datum
23. Mai 2023 16:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmidt, zu Ihrem Antrag # 268865 nehmen wir wie folgt Stellung: Ihren Antrag unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werte ich als eine auf Sachauskunft gerichtete Bürgeranfrage, die im Folgenden beantwortet wird. Sofern Sie dies wünschen, erhalten Sie aber auch gerne einen förmlichen, unter Umständen kostenpflichtigen Bescheid nach dem IFG, der auch die Möglichkeit eröffnet Rechtsmittel einzulegen. 1.) alle Unterlagen die geeignet sind eine Zivilrechtliche Durchsetzung Versuch durch die Autobahn GmbH erkennen lassen. Vorerst reicht eine Auflistung der Versuche einer Zustellung mit Nennung von Datum und Art aus. Ihr Antrag ist zu unbestimmt, weil selbst unter Berücksichtigung der großzügigen Maßstäbe der Rechtsprechung nicht erkennbar ist, zu welchen Unterlagen der Informationszugang begehrt wird. Dies gilt auch für die weitere Auflistung der Versuche einer Zustellung. 2.) Darüber hinaus die Nennung der Ermessen Gründe, warum in der Ausgabe des Amtsblatt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist wo zumindest gegen diese Zustellung des "Du darfst hier nicht Aufhalten" wieder Spruch wenn nicht sogar Klage erhoben werden kann. Es liegen uns keine amtlichen Informationen dazu vor (§ 2 Abs. 1 IFG) . Mit freundlichen Grüßen

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Ulrich Schmidt
Guten Tag, vielen Dank für die verspätete Antwort. Ich fasse die Aussage Inhaltlich zusammen: "Es gab keinerl…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: WG: A 66 Riederwaldtunnel Amtsblatt Frankfurt/ Main Zustellung [#268865]
Datum
24. Mai 2023 07:33
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die verspätete Antwort. Ich fasse die Aussage Inhaltlich zusammen: "Es gab keinerlei Bemühungen der Autobahn GmbH, eine nach dem Grundgesetz Artikel 8 geschützte Versammlung mit milderen Mittel als einer Räumung zu beschränken oder Zivilrechtlich Ansprüche durchzusetzen". Ich erlaube mir eine persönliche Einschätzung: " Es ging vorrangig darum Fakten zu schaffen, ungeachtet ob dabei womöglich weitere Gesetze wie Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushalts Gesetze aufgrund nicht abschließender Beurteilung womöglich missachtet werden. Eine Neubetrachtung ob eine Baustraße zum jetzigen Zeit Punkt zwingend notwendig war wurde nicht geprüft. Die Sicherheit der Aktivisten*innen während der nicht legitimen Räumung wurde leichtfertig missachtet. Dennoch reichen mir die getätigte Informationen aus und ich bedarf keinen weitergehenden Bescheid der mir Rechtsmittel eröffnen würde. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 268865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268865/