AAV Anfragen der Polizei Baden-Württemberg 2019

Anfrage an: Bundesnetzagentur

- Aufschlüssellung der AAV Anfragen der Polizei BaWü im Jahre 2019 nach folgenden Feldern:
- Datum der Abfrage
- EAZ-Klasse der Abfrage (Vgl. Absatz III.1.3.1 TR-AAV 2.0, Amtsblatt 14/2019)
- (Anonymisiertes) eindeutig bezeichnendes Datum der ersuchenden Person (Vgl. Absatz III.2.1.3 TR-AAV 2.0, Amtsblatt 14/2019)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Januar 2020
  • Frist
    4. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Aufschlüssellung …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AAV Anfragen der Polizei Baden-Württemberg 2019 [#173083]
Datum
1. Januar 2020 23:00
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Aufschlüssellung der AAV Anfragen der Polizei BaWü im Jahre 2019 nach folgenden Feldern: - Datum der Abfrage - EAZ-Klasse der Abfrage (Vgl. Absatz III.1.3.1 TR-AAV 2.0, Amtsblatt 14/2019) - (Anonymisiertes) eindeutig bezeichnendes Datum der ersuchenden Person (Vgl. Absatz III.2.1.3 TR-AAV 2.0, Amtsblatt 14/2019)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173083 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173083
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in nach Prüfung Ihrer Anfrage vom 01.01.2020 haben wir festgestellt, dass von Ihrer Sei…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: AAV Anfragen der Polizei Baden-Württemberg 2019 [#173083]
Datum
13. Januar 2020 10:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in nach Prüfung Ihrer Anfrage vom 01.01.2020 haben wir festgestellt, dass von Ihrer Seite kein Informationsanspruch gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht. Die angefragten Informationen dürfen nicht im Rahmen der Anfrage eines Bürgers / einer Bürgerin bereitgestellt werden. Die von Ihnen verlangten Daten liegen der Bundesnetzagentur zwar vor, sie sind jedoch Bestandteil der Protokolldaten gemäß § 112 Absatz 4 Satz 4 TKG. Somit dürfen sie lediglich für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle für Überprüfungen eingesehen werden. Gemäß § 112 Absatz 4 Satz 5 ist eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke unzulässig. Dies dient dem legitimen Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Ermittlungen der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste und damit der öffentlichen Sicherheit. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „AAV Anfragen der Polizei Baden-Württemberg 2019“ [#173083] [#173083]
Datum
18. Januar 2020 11:04
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/173083 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde *nicht* zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil laut § 112 (4) 2 TKG die Nutzung der Protokolldaten tatsächlich nicht für anderen Zwecke gestattet ist. Ich bin jedoch trotzdem der Meinung, dass hier ein Interesse bestehen sollte, zu überprüfen wofür die Polizei Baden-Württemberg so viele AAV-Anfragen stellt. Laut dem vorliegenden Dokument aus einer vorrausgehenden Fragdenstaat Anfrage (https://fragdenstaat.de/anfrage/bedingungen-fur-die-bestandsdatenanfrage/441942/anhang/Am_AAV_angeschlossene_bS_Ersuchen_2019.pdf) stellt die Polizei Baden-Württemberg (ab jetzt "BaWü") mit Abstand die meisten Anfragen. Circa die Hälfte *aller* Anfragen Deutschlandweit gehen von der Polizei BaWü aus. Laut Wikipedia hat BaWü 11 Millionen Einwohner. Ich kann mir nicht vorstellen, dass mehr als die Hälfte davon von der Polizei beobachtet werden müssen. Da ichnach IFG kein Anrecht auf die Ausgabe der Information habe, Ihr Bundesamt jedoch meines Erachtens nach schon, appeliere ich an Sie, dem nachzugehen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 173083.pdf Anfragenr: 173083 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173083
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-728/003 II#0156 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „AAV Anfragen der Polizei Baden-Württemberg 2019“ [#173083] # 25-728/003 II#0156
Datum
22. Januar 2020 11:25
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
451,6 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-728/003 II#0156 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-node.html Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-728/003 II#0156 Sehr [geschwärzt], …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG-Verfahren Vermittlung bei Anfrage „AAV Anfragen der Polizei Baden-Württemberg 2019“ [#173083]IFG-Verfahren Vermittlung bei Anfrage „AAV Anfragen der Polizei Baden-Württemberg 2019“ [#173083] # 25-728/003 II#015625-728/003 II#0156
Datum
27. Februar 2020 09:36
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
477,7 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-728/003 II#0156 Sehr [geschwärzt], in der Anlage übersende ich mein Schreiben vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]