Abbrecherqouten an der Universität Duisburg-Essen

Die Quote und Absolutzahlen aller Studierenden der Universität Duisburg-Essen, deren Studium in einem Studiengang spätestens nach doppelter Regelstudienzeit nicht erfolgreich beendet wurde, aufgeschlüsselt nach Studiengang, Abschlussart, Einschreibejahr und Geschlechtseintrag.
Eine mögliche tabellarische Darstellung wäre eine Tabelle pro möglichem Geschlechtseintrag mit je einer Zeile pro Studiengang und dem Einschreibejahr als Spalte.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Dezember 2023
  • Frist
    16. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Universität Duisburg-Essen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abbrecherqouten an der Universität Duisburg-Essen [#294832]
Datum
13. Dezember 2023 23:07
An
Universität Duisburg-Essen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Quote und Absolutzahlen aller Studierenden der Universität Duisburg-Essen, deren Studium in einem Studiengang spätestens nach doppelter Regelstudienzeit nicht erfolgreich beendet wurde, aufgeschlüsselt nach Studiengang, Abschlussart, Einschreibejahr und Geschlechtseintrag. Eine mögliche tabellarische Darstellung wäre eine Tabelle pro möglichem Geschlechtseintrag mit je einer Zeile pro Studiengang und dem Einschreibejahr als Spalte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294832/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Universitätsbibliothek Duisburg-Essen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag vom 13.12.2023 auf Auskunft über die Quote und die absoluten…
Von
Universitätsbibliothek Duisburg-Essen
Betreff
AW: Abbrecherqouten an der Universität Duisburg-Essen [#294832]
Datum
30. Januar 2024 15:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag vom 13.12.2023 auf Auskunft über die Quote und die absoluten Zahlen aller Studierenden der Universität Duisburg-Essen, deren Studium in einem Studiengang spätestens nach doppelter Regelstudienzeit nicht erfolgreich beendet wurde, aufgeschlüsselt nach Studiengang, Abschlussart, Einschreibejahr und Geschlechtseintrag, lehnt die Universität Duisburg-Essen mit folgender Begründung ab: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW sind im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach dem IFG NRW lediglich solche Informationen zur Verfügung zu stellen, die bei der angefragten öffentlichen Stelle vorhanden sind. Vorhanden sind gemäß § 3 IFG NRW verkörperte Informationen. Ein Anspruch darauf, dass entsprechende Informationen zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens beschaffen oder rekonstruiert werden, besteht nicht. Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen der Universität Duisburg-Essen nicht vor, sodass Ihr Antrag abzulehnen ist. Diese Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei. Ich weise Sie nach § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW darauf hin, dass Sie nach § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Mit freundlichen Grüßen