Guten Tag,
Sehr
<< Anrede >>
für Bezugnahme vom 04.01.2024 bedanke ich mich und nehme Stellung:
1.
Mit der Bezeichnung "Akte des Denkmalpflegeamtes" ist die der wissenschaftlichen Fachbehörde "LAD BW" gemeint (wohl Esslingen).
2.
Mit "Denkmalakte" ist die Gesamtakte zu Schutzbelangen bei diesem Objekt gemeint einschließlich den betreffenden Akten und Aktenteilen der kommunalen Schutzbehörde (Stadt Wiesloch) sowie des zuständigen Aufsichtsbehörden im Regierungspräsidiums Land-Baden Württemberg (möglicherweise Karlsruhe oder Stuttgart) als jeweils diejenigen Unteren sowie Höheren Schutzbehörden und - Ämter, denen das "Abwägen" der Interessen und deren Ergebnisse zur Kenntnis gegeben ist.
Für leichteres Nachvollziehen des hier vorgelegten Informationsbegehrens (Ihre Frage "Ziffer 5") folgendes:
3.
In aller Regel kommt der an der geschützten baukulturellen Umwelt interessierten Öffentlichkeit nur die Rolle des Betrachtens der Ergebnisse geheim-bürokratischer Verfahren zu, sofern sie veröffentlicht sind - im vorliegenden Sachverhalt weder zuvor, noch danach, sowie nach Willen der Landesregierung Baden-Württemberg niemals für alle Zeiten - und zwar weder als Vorgang, in Beschreibung der Sache, in Form einer veröffentlichten Dokumentation, als eine Abbildung zumindest, oder auch nur in Erwähnung der Sache ("Denkmalpflege Baden-Württemberg 2/2018"). Sachen und Vorgänge des öffentlichen Interesses sind hier vollständig ausgeblendet (nicht nur hier).
4.
Der nicht-öffentliche Vorgang des sog. "Abwägens" beim amtlichen Schutz "öffentlicher Interessen" (§ 2 DSchG BW) vollzieht sich in Verfahrensweisen der "Berechnung der Zumutbarkeit" des Erhaltes von Sachen mit in aller Regel festzustellenden Ergebnissen des Aufhebens des Schutzstatus nach Anwenden nicht-öffentlicher Entscheidungskriterien i.S.v. Algorithmen als "Eingabewert", der etwas in einen "Ausgabewert" umformt unter "ordnungsgemäßen" Feststellen der Wertlosigkeit der Sachen mit gewünschten Ergebnissen deren Vernichtens und Liquidierens beispielsweise zugunsten Investoreninteressen (konkrete Fallbeispiele u.a.: "Villa Giulini Heidelberg" Arch. Fritz Breuhaus de Groot, "Hellerauhaus Heidelberg" Deutsche Werkstätten Dresden mit hier nicht zu berücksichtigenden UNESCO-Status, oder: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch", sofern der Fall). Bereits in den 80er Jahren forderte der Architekturkritiker Dieter Hoffman-Axthelm diese Art amtlichen "Denkmalschutzes" ehrlicherweise vollständig abzuschaffen. Was seitdem unter diesen Bedingungen alles in Verlust geriet ist ohne Aktenzugang nicht nachvollziehbar.
5.
Zumeist dürften bedrohte Baudenkmäler in Baden-Württemberg jedoch erst gar nicht in den Genuß derartiger "Schutzverfahren" zur exemplarischen Vorspiegelung von "Rechtsstaatlichkeit" kommen, indem die Fachämter für Denkmalpflege über die Vernichtungsplanungen vorab genauso nicht informiert werden wie die Öffentlichkeit ebenfalls nicht. Zum Zeitpunkt der Veröffenlichung sind die Entscheidungen bereits getroffen. Das LAD BW wußte offenbar nichts von der Zerstörung "Otto Hajek" in der Sophienstrasse Heidelberg, dem Abriss der Villa (um 1900) am Bahnhof Heidelberg-Wieblingen, oder dem höchst bedeutsamen Baudenkmal der Nachkriegsmoderne "HD Zement" in Heidelberg-Neuenheim (unter vielen weiteren aktuellen Beispielen). Aus dem Informationszugang bei "Villa Lanz Mannheim" ergibt sich im LIFG-Antrag die Tatsache, wonach das Fachamt LAD über den Aufbau eines "Penthouses" mit Veränderung des geschützten Erscheinungsbildes auch hier nicht informiert war. Amtliches Desinformieren nach außen wie nach innen ist offensichtliche Methode beim Schutz des kulturellen Erbes seitens der Landesregierung Baden-Württemberg und den jeweiligen kommunalen "Schutzbehörden".
6.
Die Ergebnisse derartiger Geheimverfahren werden der unbeteiligten und desinformierten Öffentlichkeit von der Landesregierung Baden-Württemberg als vorgeblicher "Denkmalschutz" vermittelt - damit einhergehend in Amtsblättern und Glanzbroschüren die "grossen Erfolge" angepriesen (Ministerin Nicole Razavi im Vorwort "Denkmalpflege in Baden-Württemberg" 2023) unter Verweis auf die Pflege der "Schlösser Baden-Württembergs" und das Beschränken der Denkmalpflege auf "archäologisches Grabungen" mit geringstmöglicher Behinderung der staatlicher Wirtschaftsförderung ... wobei euphemistische Aussagen dieser Art völlig wertlos sind mangels Vorliegen (unerwünschter) Verlust-Statistiken. Das Grundgesetz in Art. 20 GG steht hier unter Vorrang des "eigentlichen Grundgesetzes der Verwaltung" (Homepage BMI) mit dem an dieser Stelle zu verortenden "starken Staat" - siehe u.a.: Informationsbroschüre der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: "Grundgesetz in leichter Sprache" nebst fiktiver Darstellung Thomas Hobbes (*1588) oder "Der starke Staat als Bedingung für Moral" (Unterrichtsmaterialien Grundschule Baden-Württemberg / 9. Klasse / Fach Ethik). Von Kind auf wird in Baden-Württemberg nicht etwa Art. 1 GG oder 20 GG vermittelt, sondern Art. 33 Abs. 5 GG als der Passus, dem sich alle Staatsgewalt im ersten Artikel des Grundgesetzes nach allem Anschein vorrangig verpflichtet sieht gegenüber der "Würde des Menschen" als Träger und Besitzer von Rechten ihr gegenüber - genauer gesagt "ihm": "Der Staat ist die Persönlichkeit an sich" (Roman Herzog, promoviert bei Theodor Maunz), womit die "Würde" in Art. 1 GG dem Federvieh zukommen dürfte, das Heinrich Heine 1844 auf dem Posthausschild zu Aachen erblickte ("Wintermärchen").
7.
Sog. "Querulanten mit Informationsfreiheitsanträgen" (Charakterisierung der Berechtigten in Verfahrensweisen zur amtsgerichtlichen oder amtsärztlichen Betreuung von "Störern" der Verwaltung) können in diesem Betrieb eines voraufgeklärten Weltbildes des 16. Jahrhunderts allerdings schon deshalb keinen Informationszugang zu rein hypothetischen Aufzeichnungen nehmen da "sich nichts in unseren Akten befindet" (Standartinfomation in LIFG-Anträgen nach aller Erfahrung) ... sofern im hier vorliegenden Corpus Delikti ausnahmsweise in der Weise gerade nicht oder noch nicht sondern tatsächlich vorhanden als "Akte", "Nebenakte", oder Schriftprotokoll einer "rein mündlichen Akte", dient der Antrag zur Aufklärung. Im Falle des zuvor erwähnten Baudenkmals "Villa Giulini" (Ziffer 5) lagen die Akten zum öffentlichen Interesse bei der öffentlichen Verwaltung zunächst "rein mündlich" vor und nach LIFG-Antrag auf Einblick in die Schriftprotokolle der mündlichen Aktenführung dann nicht mehr, weil "ordnungs- und fristgemäß vernichtet".
8.
Solche Verfahrensweisen der seit Rudolf von Habsburg I. (*1218) "wohlerworbenen" und seitdem ununterbrochen fortentwickelten Grundrechte der Verwaltung - hier zum "Schutz von Sachen" - wurden am Ort des vorliegend unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit für Betrachten der Umstände eingeforderten Kulturdenkmals "Psychologisches Zentrum Land Baden-Württemberg" nachweislich bereits vor 1945 angewandt in Bezug auf für wertlos erklärte Sachen (Menschen) - der Öffentlichkeit vortäuschend vermittelt als "Euthanasie" (guter Tod) in Moralvorstellungen des "starken geheimen Staates" (B. Wegener, 2006).
9.
Wer im Vorgängerland Baden-Württembergs "querulierte" - sofern er "von außen" etwas ahnte oder wußte - kam ("öffentlich") in den Genuss des Kuraufenthaltes in dieser schönen Villenanlage nebst Landschaftspark als heutiges Baudenkmal "Landeszentrum Wiesloch" zwecks (nicht-öffentlicher) Behandlung als "Gefährder" ganz im Sinne der Moral eines weiteren Vordenker des starken Staates: „Zur Demokratie gehört notwendigerweise erstens Homogenität und zweitens, nötigenfalls, die Ausscheidung und Vernichtung des Heterogenen“ (Carl Schmitt, 1926).
10.
Bestandteil des hier vorgelegten Antrags ist Informationszugang zu den vorgebenen Entscheidungskriterien in den denkmalrechtlichen "Berechnungsverfahren" (bzw. "Zumutbarkeitsberechnungen") nebst der Information, seit wann diese angewendet werden.
Betreffs Ihrer abschließenden Frage: Der Antrag darf natürlich dahingehend ausgelegt werden, wonach insgesamt vollständiger Wissenszugang zum Gegenstand beantragt ist ausschließlich begründeter Schwärzungen.
Anmerkung:
Seit dem Jahre 2020 besteht auch in Europa (vorangegangen FOIA / USA 1966) das Grundrecht auf Informationsfreiheit als Voraussetzung von Meinungsfreiheit (EMRK) durch EU-Ratsbeschluss Nr. 205/2009 ("Tromsö-Konvention") i.S. des Völkerrechts Europas, gegen welches alleine Deutschland (bzw. dessen Staatsgewalten in Art. 1 GG) queruliert mittels Verweigern der Unterschrift seitens der Bundesregierung. Es handelt sich beim Völkerrecht jedoch ohnehin um nationales Bundesrecht Deutschlands gemäß Art. 25 GG , das ich hiermit in Anspruch nehme
Quellen / Literaturbeispiele:
1.
"Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen", Prof. Dr. Arno Scherzberger, Erfurt und Luzern 2007.
2.
"Bürgerkommentar Grundgesetz", Prof. Dr. Stefan Ulrich Pieper, Leiter "Referat Verfassungsrecht" Justitiariat Bundespräsidialamt Berlin, 2015.
3.
"Der geheime Staat: Arkantradition und Informationsfreiheitsrecht", Bernhard Wegener, Göttingen 2006.
4.
"Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft", Hannah Arendt, New York 1951.
5.
"Der Doppelstaat", Ernst Fraenkel in der Emigration USA 1940.
Wir befinden uns im Jahre 2024.
Korrekturen vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Zoeltner
Anfragenr: 296132
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/296132/
Postanschrift
Andreas Zoeltner
<< Adresse entfernt >>