Abbruch historisches Baudenkmal: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" (Universität Heidelberg/Land Baden-Württemberg)

Hiermit ist Informationszugang beantragt

1.
zu den Stellungnahmen das Fachamtes zum Denkmalschutz Land Baden-Württemberg (LAD BW) betr. dem seit den 1970er Jahren denkmalgeschützten historischen Baudenkmal "zentrales Verwaltungsgebäude PZN Nordbaden" (1905) vor dessen Abbruch,

2.
zur Fotodokumentation der Schutzsache, die in einem verschlossenen Klinikareal nicht öffentlich zugänglich war,

3.
zur gesamten Akte des zuständigen fachwissenschaftlichen Denkmalpflegeamtes,

4.
zur gesamten Bau- und Denkmalakte der Schutzbehörde beim Regierungspräsidium, sowie

5.
zur sog. "Zumutbarkeitsberechnung" bzw. eines dazu vergleichbaren Abwägungsverfahrens in der hier nicht-öffentlichen rein exekutiven Entscheidungsfindung ohne Beteiligung nicht nur der Öffentlichkeit sondern auch nicht einer parlamentarischer Vertretung unter Verletzung Art. 20 GG (Öffentlichkeitsprinzip/Gewaltenteilung/Kontrolle i.S.v. "checks and balance").

Über die Zerstörung des gesetzlich "öffentlichen Interesses" (§ 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz BW) wurde die Öffentlichkeit nach aller meiner Kenntnis weder vor dem Vorhaben informiert, noch danach im amtlichen Veröffentlichungsorgan "Denkmalpflege in Baden-Württemberg" der Ausgabe 2/2018:

Auf hier 7 Seiten kunsthistorischer Würdigung der geschützten Anlage von besonderer Bedeutung mit zahlreichen Abbildung ist das abgebrochene Baudenkmal - das zentrale Hauptgebäudes dieser bereits seit den 70er Jahren geschützten Gesamtanlage des Jugendstils - an keiner Stelle erwähnt.

Zwischen 1933 und 1945 war die Klinik ein Zentrum der nicht-öffentlich staatlichen sog. "Euthanasie" in geheimer Vertretung des "öffentlichen Interesses" (hier des Ermordens von "unwerten Leben").

Der Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit amtlicher Verwaltung bei öffentlichen Interessen besteht im Grundgesetz Deutschlands seit 1949 "hergebracht" fort (Art. 33 Abs. 5 GG / VwVfG / u.a.) in Form eines grundsätzlich "Geheimen Staates" (u.a. Bernhard Wegener: "Geheimer Staat und Informationsfreiheit", 2006), oder: Manfred Redelfs: "Informationsfreiheit: Deutschland als verspätete Nation", 2006, oder: Hellmuth Plessner: "Die verspätete Nation" - verfasst in der Emigration 1935, veröffentlicht in Deutschland 1960).

Im konkreten Fall wurde mir zum Zeitpunkt des Abbruchs - vor Bestehen der gesetzlichen Informationsfreiheit IFG und LIFG - kein Informationszugang gegeben mit der Begründung: "Wir, die öffentliche Verwaltung, vertreten des öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich. Das öffentliche Interesse ist in der repräsentativen Demokratie nicht öffentlich".

Nachdem im Jahre 2024 nicht nur das europäische Völkerrecht der Trömsö-Konvention auf unbehinderte Informationsfreiheit gegenüber Behörden seit 15 Jahren besteht (EU-Beschluss Nr. 205/2009) sondern auch in Deutschland und Baden-Württemberg die gesetzliche Informationsfreiheit IFG/LIFG "ihren Zweck erfüllt" (Auskunft Bundeskanzleramt) im Sinne von "Anspruchsberechtigung" auf freie Information bei Behörden (Auskunft Bundespräsidialjustiziariat Abt. Verfassungsgrecht Berlin), dürfte dem hiermit begehrten vollständigen Aktenzugang bei den jeweiligen Behörden und Abteilungen des Landes Baden-Württemberg somit nichts im Wege stehen (nebst dem Recht auf Ablichtung der begehrten Akten nach Dafürhalten des Berechtigten).

Bis zum Jahre 2022 waren die Akten der sog. "Öffentlichen Verwaltung" Deutschlands auf EU-Beschluss hin zu digitalisieren für leichten Informationszugang, sodaß keine Kosten enstehen dürften - insbesondere auch keine hinsichtlich "Schwärzungen" in dieser Sache von gesetzlich öffentlichen Interesse in öffentlichen Besitz.

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  • Datum
    3. Januar 2024
  • Frist
    6. Februar 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist Informationszugang bea…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Abbruch historisches Baudenkmal: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" (Universität Heidelberg/Land Baden-Württemberg) [#296132]
Datum
3. Januar 2024 00:03
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist Informationszugang beantragt 1. zu den Stellungnahmen das Fachamtes zum Denkmalschutz Land Baden-Württemberg (LAD BW) betr. dem seit den 1970er Jahren denkmalgeschützten historischen Baudenkmal "zentrales Verwaltungsgebäude PZN Nordbaden" (1905) vor dessen Abbruch, 2. zur Fotodokumentation der Schutzsache, die in einem verschlossenen Klinikareal nicht öffentlich zugänglich war, 3. zur gesamten Akte des zuständigen fachwissenschaftlichen Denkmalpflegeamtes, 4. zur gesamten Bau- und Denkmalakte der Schutzbehörde beim Regierungspräsidium, sowie 5. zur sog. "Zumutbarkeitsberechnung" bzw. eines dazu vergleichbaren Abwägungsverfahrens in der hier nicht-öffentlichen rein exekutiven Entscheidungsfindung ohne Beteiligung nicht nur der Öffentlichkeit sondern auch nicht einer parlamentarischer Vertretung unter Verletzung Art. 20 GG (Öffentlichkeitsprinzip/Gewaltenteilung/Kontrolle i.S.v. "checks and balance"). Über die Zerstörung des gesetzlich "öffentlichen Interesses" (§ 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz BW) wurde die Öffentlichkeit nach aller meiner Kenntnis weder vor dem Vorhaben informiert, noch danach im amtlichen Veröffentlichungsorgan "Denkmalpflege in Baden-Württemberg" der Ausgabe 2/2018: Auf hier 7 Seiten kunsthistorischer Würdigung der geschützten Anlage von besonderer Bedeutung mit zahlreichen Abbildung ist das abgebrochene Baudenkmal - das zentrale Hauptgebäudes dieser bereits seit den 70er Jahren geschützten Gesamtanlage des Jugendstils - an keiner Stelle erwähnt. Zwischen 1933 und 1945 war die Klinik ein Zentrum der nicht-öffentlich staatlichen sog. "Euthanasie" in geheimer Vertretung des "öffentlichen Interesses" (hier des Ermordens von "unwerten Leben"). Der Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit amtlicher Verwaltung bei öffentlichen Interessen besteht im Grundgesetz Deutschlands seit 1949 "hergebracht" fort (Art. 33 Abs. 5 GG / VwVfG / u.a.) in Form eines grundsätzlich "Geheimen Staates" (u.a. Bernhard Wegener: "Geheimer Staat und Informationsfreiheit", 2006), oder: Manfred Redelfs: "Informationsfreiheit: Deutschland als verspätete Nation", 2006, oder: Hellmuth Plessner: "Die verspätete Nation" - verfasst in der Emigration 1935, veröffentlicht in Deutschland 1960). Im konkreten Fall wurde mir zum Zeitpunkt des Abbruchs - vor Bestehen der gesetzlichen Informationsfreiheit IFG und LIFG - kein Informationszugang gegeben mit der Begründung: "Wir, die öffentliche Verwaltung, vertreten des öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich. Das öffentliche Interesse ist in der repräsentativen Demokratie nicht öffentlich". Nachdem im Jahre 2024 nicht nur das europäische Völkerrecht der Trömsö-Konvention auf unbehinderte Informationsfreiheit gegenüber Behörden seit 15 Jahren besteht (EU-Beschluss Nr. 205/2009) sondern auch in Deutschland und Baden-Württemberg die gesetzliche Informationsfreiheit IFG/LIFG "ihren Zweck erfüllt" (Auskunft Bundeskanzleramt) im Sinne von "Anspruchsberechtigung" auf freie Information bei Behörden (Auskunft Bundespräsidialjustiziariat Abt. Verfassungsgrecht Berlin), dürfte dem hiermit begehrten vollständigen Aktenzugang bei den jeweiligen Behörden und Abteilungen des Landes Baden-Württemberg somit nichts im Wege stehen (nebst dem Recht auf Ablichtung der begehrten Akten nach Dafürhalten des Berechtigten). Bis zum Jahre 2022 waren die Akten der sog. "Öffentlichen Verwaltung" Deutschlands auf EU-Beschluss hin zu digitalisieren für leichten Informationszugang, sodaß keine Kosten enstehen dürften - insbesondere auch keine hinsichtlich "Schwärzungen" in dieser Sache von gesetzlich öffentlichen Interesse in öffentlichen Besitz.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 296132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296132/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Regierungspräsidium Stuttgart
"Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" [#296132] Bitte um Präzisierung Sehr geehrter Herr Zoeltner, Ihr unt…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
"Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" [#296132] Bitte um Präzisierung
Datum
4. Januar 2024 12:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zoeltner, Ihr untenstehender Antrag vom 03.01.2024 ist beim Landesamt für Denkmalpflege eingegangen. Das Landesamt für Denkmalpflege bittet Sie um Präzisierung nach § 7 Abs. 2 LIFG: Ihre Teilanträge Ziff. 3 (Akte des Denkmalpflegeamts) und Ziff. 4 (Denkmalakte) scheinen denselben Antraggegenstand zu betreffen. Ist das korrekt? Das Landesamt für Denkmalpflege führt keine Bauakten (Ziff. 4). Über diese verfügt die zuständige Baubehörde. Bezüglich der Ziff. 5 wissen wir nicht, was Sie mit Zumutbarkeitsberechnung meinen. Wenn Sie die denkmalrechtliche Entscheidung meinen, die in eine Abbruchgenehmigung Einzug fand, teilen wir Ihnen mit, dass diese Entscheidung nicht durch das Landesamt für Denkmalpflege getroffen wird, sondern durch die untere Denkmalschutzbehörde. Im Ergebnis scheint es so, als wollen Sie den gesamten Inhalt der Akte des Landesamts für Denkmalpflege zu dem Objekt einsehen. Ist dies korrekt, sodass wir Ihren Antrag dahingehend auslegen dürfen? Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
AW: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" [#296132] Bitte um Präzisierung [#296132]
Guten Tag, Sehr <&l…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" [#296132] Bitte um Präzisierung [#296132]
Datum
4. Januar 2024 21:50
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sehr << Anrede >> für Bezugnahme vom 04.01.2024 bedanke ich mich und nehme Stellung: 1. Mit der Bezeichnung "Akte des Denkmalpflegeamtes" ist die der wissenschaftlichen Fachbehörde "LAD BW" gemeint (wohl Esslingen). 2. Mit "Denkmalakte" ist die Gesamtakte zu Schutzbelangen bei diesem Objekt gemeint einschließlich den betreffenden Akten und Aktenteilen der kommunalen Schutzbehörde (Stadt Wiesloch) sowie des zuständigen Aufsichtsbehörden im Regierungspräsidiums Land-Baden Württemberg (möglicherweise Karlsruhe oder Stuttgart) als jeweils diejenigen Unteren sowie Höheren Schutzbehörden und - Ämter, denen das "Abwägen" der Interessen und deren Ergebnisse zur Kenntnis gegeben ist. Für leichteres Nachvollziehen des hier vorgelegten Informationsbegehrens (Ihre Frage "Ziffer 5") folgendes: 3. In aller Regel kommt der an der geschützten baukulturellen Umwelt interessierten Öffentlichkeit nur die Rolle des Betrachtens der Ergebnisse geheim-bürokratischer Verfahren zu, sofern sie veröffentlicht sind - im vorliegenden Sachverhalt weder zuvor, noch danach, sowie nach Willen der Landesregierung Baden-Württemberg niemals für alle Zeiten - und zwar weder als Vorgang, in Beschreibung der Sache, in Form einer veröffentlichten Dokumentation, als eine Abbildung zumindest, oder auch nur in Erwähnung der Sache ("Denkmalpflege Baden-Württemberg 2/2018"). Sachen und Vorgänge des öffentlichen Interesses sind hier vollständig ausgeblendet (nicht nur hier). 4. Der nicht-öffentliche Vorgang des sog. "Abwägens" beim amtlichen Schutz "öffentlicher Interessen" (§ 2 DSchG BW) vollzieht sich in Verfahrensweisen der "Berechnung der Zumutbarkeit" des Erhaltes von Sachen mit in aller Regel festzustellenden Ergebnissen des Aufhebens des Schutzstatus nach Anwenden nicht-öffentlicher Entscheidungskriterien i.S.v. Algorithmen als "Eingabewert", der etwas in einen "Ausgabewert" umformt unter "ordnungsgemäßen" Feststellen der Wertlosigkeit der Sachen mit gewünschten Ergebnissen deren Vernichtens und Liquidierens beispielsweise zugunsten Investoreninteressen (konkrete Fallbeispiele u.a.: "Villa Giulini Heidelberg" Arch. Fritz Breuhaus de Groot, "Hellerauhaus Heidelberg" Deutsche Werkstätten Dresden mit hier nicht zu berücksichtigenden UNESCO-Status, oder: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch", sofern der Fall). Bereits in den 80er Jahren forderte der Architekturkritiker Dieter Hoffman-Axthelm diese Art amtlichen "Denkmalschutzes" ehrlicherweise vollständig abzuschaffen. Was seitdem unter diesen Bedingungen alles in Verlust geriet ist ohne Aktenzugang nicht nachvollziehbar. 5. Zumeist dürften bedrohte Baudenkmäler in Baden-Württemberg jedoch erst gar nicht in den Genuß derartiger "Schutzverfahren" zur exemplarischen Vorspiegelung von "Rechtsstaatlichkeit" kommen, indem die Fachämter für Denkmalpflege über die Vernichtungsplanungen vorab genauso nicht informiert werden wie die Öffentlichkeit ebenfalls nicht. Zum Zeitpunkt der Veröffenlichung sind die Entscheidungen bereits getroffen. Das LAD BW wußte offenbar nichts von der Zerstörung "Otto Hajek" in der Sophienstrasse Heidelberg, dem Abriss der Villa (um 1900) am Bahnhof Heidelberg-Wieblingen, oder dem höchst bedeutsamen Baudenkmal der Nachkriegsmoderne "HD Zement" in Heidelberg-Neuenheim (unter vielen weiteren aktuellen Beispielen). Aus dem Informationszugang bei "Villa Lanz Mannheim" ergibt sich im LIFG-Antrag die Tatsache, wonach das Fachamt LAD über den Aufbau eines "Penthouses" mit Veränderung des geschützten Erscheinungsbildes auch hier nicht informiert war. Amtliches Desinformieren nach außen wie nach innen ist offensichtliche Methode beim Schutz des kulturellen Erbes seitens der Landesregierung Baden-Württemberg und den jeweiligen kommunalen "Schutzbehörden". 6. Die Ergebnisse derartiger Geheimverfahren werden der unbeteiligten und desinformierten Öffentlichkeit von der Landesregierung Baden-Württemberg als vorgeblicher "Denkmalschutz" vermittelt - damit einhergehend in Amtsblättern und Glanzbroschüren die "grossen Erfolge" angepriesen (Ministerin Nicole Razavi im Vorwort "Denkmalpflege in Baden-Württemberg" 2023) unter Verweis auf die Pflege der "Schlösser Baden-Württembergs" und das Beschränken der Denkmalpflege auf "archäologisches Grabungen" mit geringstmöglicher Behinderung der staatlicher Wirtschaftsförderung ... wobei euphemistische Aussagen dieser Art völlig wertlos sind mangels Vorliegen (unerwünschter) Verlust-Statistiken. Das Grundgesetz in Art. 20 GG steht hier unter Vorrang des "eigentlichen Grundgesetzes der Verwaltung" (Homepage BMI) mit dem an dieser Stelle zu verortenden "starken Staat" - siehe u.a.: Informationsbroschüre der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: "Grundgesetz in leichter Sprache" nebst fiktiver Darstellung Thomas Hobbes (*1588) oder "Der starke Staat als Bedingung für Moral" (Unterrichtsmaterialien Grundschule Baden-Württemberg / 9. Klasse / Fach Ethik). Von Kind auf wird in Baden-Württemberg nicht etwa Art. 1 GG oder 20 GG vermittelt, sondern Art. 33 Abs. 5 GG als der Passus, dem sich alle Staatsgewalt im ersten Artikel des Grundgesetzes nach allem Anschein vorrangig verpflichtet sieht gegenüber der "Würde des Menschen" als Träger und Besitzer von Rechten ihr gegenüber - genauer gesagt "ihm": "Der Staat ist die Persönlichkeit an sich" (Roman Herzog, promoviert bei Theodor Maunz), womit die "Würde" in Art. 1 GG dem Federvieh zukommen dürfte, das Heinrich Heine 1844 auf dem Posthausschild zu Aachen erblickte ("Wintermärchen"). 7. Sog. "Querulanten mit Informationsfreiheitsanträgen" (Charakterisierung der Berechtigten in Verfahrensweisen zur amtsgerichtlichen oder amtsärztlichen Betreuung von "Störern" der Verwaltung) können in diesem Betrieb eines voraufgeklärten Weltbildes des 16. Jahrhunderts allerdings schon deshalb keinen Informationszugang zu rein hypothetischen Aufzeichnungen nehmen da "sich nichts in unseren Akten befindet" (Standartinfomation in LIFG-Anträgen nach aller Erfahrung) ... sofern im hier vorliegenden Corpus Delikti ausnahmsweise in der Weise gerade nicht oder noch nicht sondern tatsächlich vorhanden als "Akte", "Nebenakte", oder Schriftprotokoll einer "rein mündlichen Akte", dient der Antrag zur Aufklärung. Im Falle des zuvor erwähnten Baudenkmals "Villa Giulini" (Ziffer 5) lagen die Akten zum öffentlichen Interesse bei der öffentlichen Verwaltung zunächst "rein mündlich" vor und nach LIFG-Antrag auf Einblick in die Schriftprotokolle der mündlichen Aktenführung dann nicht mehr, weil "ordnungs- und fristgemäß vernichtet". 8. Solche Verfahrensweisen der seit Rudolf von Habsburg I. (*1218) "wohlerworbenen" und seitdem ununterbrochen fortentwickelten Grundrechte der Verwaltung - hier zum "Schutz von Sachen" - wurden am Ort des vorliegend unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit für Betrachten der Umstände eingeforderten Kulturdenkmals "Psychologisches Zentrum Land Baden-Württemberg" nachweislich bereits vor 1945 angewandt in Bezug auf für wertlos erklärte Sachen (Menschen) - der Öffentlichkeit vortäuschend vermittelt als "Euthanasie" (guter Tod) in Moralvorstellungen des "starken geheimen Staates" (B. Wegener, 2006). 9. Wer im Vorgängerland Baden-Württembergs "querulierte" - sofern er "von außen" etwas ahnte oder wußte - kam ("öffentlich") in den Genuss des Kuraufenthaltes in dieser schönen Villenanlage nebst Landschaftspark als heutiges Baudenkmal "Landeszentrum Wiesloch" zwecks (nicht-öffentlicher) Behandlung als "Gefährder" ganz im Sinne der Moral eines weiteren Vordenker des starken Staates: „Zur Demokratie gehört notwendigerweise erstens Homogenität und zweitens, nötigenfalls, die Ausscheidung und Vernichtung des Heterogenen“ (Carl Schmitt, 1926). 10. Bestandteil des hier vorgelegten Antrags ist Informationszugang zu den vorgebenen Entscheidungskriterien in den denkmalrechtlichen "Berechnungsverfahren" (bzw. "Zumutbarkeitsberechnungen") nebst der Information, seit wann diese angewendet werden. Betreffs Ihrer abschließenden Frage: Der Antrag darf natürlich dahingehend ausgelegt werden, wonach insgesamt vollständiger Wissenszugang zum Gegenstand beantragt ist ausschließlich begründeter Schwärzungen. Anmerkung: Seit dem Jahre 2020 besteht auch in Europa (vorangegangen FOIA / USA 1966) das Grundrecht auf Informationsfreiheit als Voraussetzung von Meinungsfreiheit (EMRK) durch EU-Ratsbeschluss Nr. 205/2009 ("Tromsö-Konvention") i.S. des Völkerrechts Europas, gegen welches alleine Deutschland (bzw. dessen Staatsgewalten in Art. 1 GG) queruliert mittels Verweigern der Unterschrift seitens der Bundesregierung. Es handelt sich beim Völkerrecht jedoch ohnehin um nationales Bundesrecht Deutschlands gemäß Art. 25 GG , das ich hiermit in Anspruch nehme Quellen / Literaturbeispiele: 1. "Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen", Prof. Dr. Arno Scherzberger, Erfurt und Luzern 2007. 2. "Bürgerkommentar Grundgesetz", Prof. Dr. Stefan Ulrich Pieper, Leiter "Referat Verfassungsrecht" Justitiariat Bundespräsidialamt Berlin, 2015. 3. "Der geheime Staat: Arkantradition und Informationsfreiheitsrecht", Bernhard Wegener, Göttingen 2006. 4. "Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft", Hannah Arendt, New York 1951. 5. "Der Doppelstaat", Ernst Fraenkel in der Emigration USA 1940. Wir befinden uns im Jahre 2024. Korrekturen vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen, Andreas Zoeltner Anfragenr: 296132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296132/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
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Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
Automatische Antwort: EXTERN: AW: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" [#296132] Bitte um Präzisierung [#296132]
Datum
4. Januar 2024 21:50
Status
Warte auf Antwort
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Andreas Zoeltner
AW: Automatische Antwort: EXTERN: AW: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" [#296132] Bitte um Präzisierun…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Automatische Antwort: EXTERN: AW: "Verwaltungsgebäude PZN Wiesloch" [#296132] Bitte um Präzisierung [#296132]
Datum
5. Januar 2024 00:31
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, der LIG-Antrag "Abbruch Baudenkmal PZN Wiesloch" ist hiermit um folgende Informationszugänge erweitert: Konkrete Aufzeichnungen und Hinweise aus denen die Umstände sowie die Bezeichnungen der Stellen hervorgehen, die das öffentliche Ausblenden dieses lt. amtlicher Einschätzung "bedeutenden Baudenkmals" veranlassten im Zeitraum zunächst I. 80er Jahre hinsichtlich des unbekannten Zeitpunkts des geheimen Vernichtens der Schutzsache, und dann erneut im Jahre II. 2018 in einem nun für die Öffentlichkeit bestimmten ausführlichen Beitrag über 8 Seiten mit zahlreichen Abbildungen in der amtlichen Zeitschrift "Denkmalpflege in Baden-Württemberg" (2/2018) sowie in "Badische Heimat" (3/2017) über dieses "über die Region hinaus bedeutenden Baudenkmals bei zum hoffen steht, dass es auch weiterhin gelingt die Gebäude unter größtmöglicher Bewahrung ihrer historischen Substanz und ihres historischen Erscheinungsbildes zu pflegen und für künftige Generationen zu erhalten" (unter Ausblenden des Abbruchs des zentralen Hauptgebäudes dieser seit 1977 geschützten Gesamtanlage). Da der Zugang zur vollständigen Akte beantragt ist müssen sich die begehrten Hinweise hier befinden. Sofern nicht, ist hiermit Zugang zu denjenigen Akten beantragt in denen sie sich befinden. Mit freundlichen Grüßen, Andreas Zoeltner Anfragenr: 296132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296132/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>