Abfallbilanz 2015 bis 2020

ich bitte um Vorlage einer detaillierten Abfallbilanz für den Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes ART, gebietsbezogen, d.h. je Verbandsmitglied für die Fraktionen aus der haushaltsnahen Sammlung:
Restmüll, Papier, Sperrmüll (ggf. getrennt nach Holz- und Restsperrmüll), Bioabfall (nur Modell Trier Plus), Biotonne (Vulkaneifelkreis), Grünschnitt, LVP, Altglas und Elektroaltgeräte jeweils für 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und das 1. Halbjahr 2020 als IST-Werte.
Sollten die Werte für 2020 (z.B. aufgrund der Zuständigkeit dualer Systeme) noch nicht vorliegen, können diese nachgereicht werden.
Ich gehe davon aus, dass die Stoffströme, die sich unmittelbar im Zuständigkeitsbereich des Verbandes liegen, vollumfänglich und kurzfristig bilanzierbar sind.
Vielen Dank!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. September 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
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Stephan Müllers
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bitte um V…
An Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Details
Von
Stephan Müllers
Betreff
Abfallbilanz 2015 bis 2020 [#197054]
Datum
13. September 2020 16:35
An
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bitte um Vorlage einer detaillierten Abfallbilanz für den Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes ART, gebietsbezogen, d.h. je Verbandsmitglied für die Fraktionen aus der haushaltsnahen Sammlung: Restmüll, Papier, Sperrmüll (ggf. getrennt nach Holz- und Restsperrmüll), Bioabfall (nur Modell Trier Plus), Biotonne (Vulkaneifelkreis), Grünschnitt, LVP, Altglas und Elektroaltgeräte jeweils für 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und das 1. Halbjahr 2020 als IST-Werte. Sollten die Werte für 2020 (z.B. aufgrund der Zuständigkeit dualer Systeme) noch nicht vorliegen, können diese nachgereicht werden. Ich gehe davon aus, dass die Stoffströme, die sich unmittelbar im Zuständigkeitsbereich des Verbandes liegen, vollumfänglich und kurzfristig bilanzierbar sind. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stephan Müllers Anfragenr: 197054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197054/ Postanschrift Stephan Müllers << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephan Müllers
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Ihr Antrag 197054 Sehr geehrter Herr Müllers, zu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung: Die nach Abfallfra…
Von
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Betreff
Ihr Antrag 197054
Datum
12. Oktober 2020 16:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Müllers, zu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung: Die nach Abfallfraktionen unterteilte Mengenbilanz ist in der als Anlage beigefügten Übersicht dargestellt. Diese Werte können bis zum Jahr 2018 auch den vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) veröffentlichten Werten in der jeweiligen Landesabfallbilanz Rheinland-Pfalz entnommen werden. Die Werte für das Jahr 2019 aus unserer Übersicht wurden an das MUEEF gemeldet, die Veröffentlichung durch das MUEEF steht noch aus. Da der A.R.T. mit dem Beitritt der drei Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Vulkaneifel zum 01.01.2016 alleiniger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für fünf Gebietskörperschaften ist, bedarf es keiner gebietsbezogenen Meldepflicht für die jeweiligen Teilgebiete. Lediglich aus haushaltstechnischen Gründen erfolgen interne Aufteilungen und Verrechnungen. Die von Ihnen gewünschten Aufgliederungen müssen zusammengestellt werden. Dabei weisen wir darauf hin, dass für einzelne Fraktionen, bei denen Einsammlung und Transport gebietsübergreifend zwischen Stadt- und Kreisgrenzen erfolgen oder unterjährig auch vom A.R.T. in Eigenregie eingesammelt wurde, eine mengenbezogene Aufgliederung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für Sie unterjährig erstellt werden kann. Für das Aufschlüsseln der Daten auf die einzelnen Gebietskörperschaften wurde eine Zeitschätzung durchgeführt, um die anfallenden Verwaltungskosten zu ermitteln. Die Schätzung hat ergeben, dass für die Beantwortung einer detaillierten Aufstellung ein Zeitaufwand von bis zu 3 Stunden nur für die gebietsbezogen abgrenzbaren Mengenanteile erforderlich sein wird. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) und beläuft sich in diesem Fall auf mindestens 180 Euro. Es wird daher um Mitteilung gebeten, ob Sie Ihr Auskunftsersuchen zur detaillierten Aufstellung aufrecht erhalten möchten und die anfallenden Gebühren übernehmen. Mit freundlichen Grüßen
Stephan Müllers
AW: Ihr Antrag 197054 [#197054] Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrt<< Anrede >> zunächst…
An Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Details
Von
Stephan Müllers
Betreff
AW: Ihr Antrag 197054 [#197054]
Datum
12. Oktober 2020 23:15
An
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrt<< Anrede >> zunächst einmal recht herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage und Vorlage der Gesamtübersicht der seitens des Gesamtverbandes bilanzierten Mengen. Sie führen jedoch an, dass eine, wie angefordert, gebietsbezogene Aufgliederung nicht oder nur mit einem zusätzlichen Aufwand vorgelegt und bilanzieren werden kann und dafür Verwaltungskosten von ca. 180,- € fällig werden. Diese Forderung ist leider weder von der Art der Festsetzung angemessen noch von der Aussage her glaubwürdig. Unabhängig von der Tatsache, dass der ART über die Landesabfallbilanz leider nur Gesamtmengen bilanziert, entbindet es den ART nicht von der Verpflichtung zur Bilanzierung der Teilmengen je Verbandsmitglied im Rahmen der Teilhaushalte. Ohne entsprechende Teilbilanzierung ist eine gebietsscharfe Kostenabrechnung nicht möglich. Die gebietsbezogene Mengenbilanzierung ist ein zentraler Leistungsnachweis der zugehörigen Kostenrechnung und Gebührenkalkulation. Sofern Sie weiterhin an der Behauptung festhalten, dass die Daten überhaupt nicht, ungenau oder nur mit Zusatzaufwand verfügbar sind, besteht ein begründeter Verdacht, dass eine unzulässige Quersubventionierung zwischen den Teilhaushalten der örE vorliegt. Durch Vorlage der entsprechenden Daten schaffen Sie Transparenz und vermeiden mögliche Mutmaßungen. Insofern gebe ich Ihnen nochmals die Gelegenheit zur Vorlage der entsprechenden Daten. Zusätzlich bitte ich um Ergänzung der Abfallmengen für das 1. Halbjahr 2020. Diese liegen Ihnen weitestgehend vor und können bilanziert werden. Hier ist eine Darstellung der Restmüllmengen und Bioabfallmengen aus dem "Modell Trier Plus" ausreichend, die problemlos bilanzierbar sein sollten, da diese unmittelbar sich in Ihrem Zugriff befinden. Sollten weitere Mengen vorliegen können diese selbstverständlich ebenso ergänzt werden. Recht herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen Stephan Müllers Anfragenr: 197054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197054/
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Antwort: AW: Ihr Antrag 197054 [#197054] Sehr geehrter Herr Müllers, wir verweisen hinsichtlich der Gebührenbemes…
Von
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Betreff
Antwort: AW: Ihr Antrag 197054 [#197054]
Datum
23. Oktober 2020 13:09
Status
Sehr geehrter Herr Müllers, wir verweisen hinsichtlich der Gebührenbemessung auf unsere Ausführungen mit Schreiben vom 12.10.2020. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die geprüften Mengen und die Kostenrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses von den gesetzlich bestellten Abschlussprüfern nicht beanstandet wurden. Es liegt ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für sämtliche Jahresabschlüsse vor. Die Restabfallmengen für das erste Halbjahr 2020 sind derzeit noch nicht aufbereitet. Die Aufbereitung erfolgt mit der Bearbeitung für die Bereitstellung der Daten für die Abfallbilanz 2020. Diese können Ihnen auf Anfrage gerne zu einem späteren Zeitpunkt für das Jahr 2020 mitgeteilt werden. Die Entwicklung der Bioabfallmengen im Verbandsgebiet können Sie auf Seite 6 des Berichtes des Witzenhausen-Institutes entnehmen. Dieser wurde Ihnen mit E-Mail vom 09.10.2020 zugesandt. Mit freundlichen Grüßen

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Stephan Müllers
AW: Antwort: AW: Ihr Antrag 197054 [#197054] Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, …
An Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Details
Von
Stephan Müllers
Betreff
AW: Antwort: AW: Ihr Antrag 197054 [#197054]
Datum
24. Oktober 2020 11:39
An
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, mit Bedauern muss ich feststellen, dass Ihre Antwort weder nachvollziehbar noch tolerierbar ist. 1. Die Tatsache, dass ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für sämtliche Jahresabschlüsse vorliegt, entbindet Sie nicht von der Berichtspflicht und Erfüllung von Vorgaben aus dem LTranspG. Insofern ist dieser Einwand gegenstandslos. 2. Als Gebührenzahler im Kreis Bernkastel-Wittlich werden zweckgebunden Gebühren zur Deckung der Aufwendungen erhoben, die gebietsbezogen tatsächlich anfallen. Der ART ist zur Bilanzierung von Teilhaushalten verpflichtet. Sämtliche Leistungen, Aufwendungen, Mengen etc. sind gebietsbezogen zu bilanzieren und sowohl der Öffentlichkeit als auch der Gremien gegenüber zu dokumentieren. Insofern haben die Gebührenzahler einen berechtigten Anspruch auf Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistung innerhalb des Kreises. Da der Kreis zusätzlich Mitglied im Zweckverband ART ist, besteht ein berechtigtes Interesse auf Information der entsprechenden Leistungsdaten aus den anderen Mitgliedern, weil nur dadurch ein Quervergleich und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung den Bürgern zur Einschätzung des eigenen Leistungsangebotes zugänglich ist. 3. Die angeforderten Daten sind in Ihrem Hause vorhanden und liegen Ihnen definitiv vor. So hat die Verwaltung z.B. der Verbandsversammlung in einem Zwischenbericht zur Sitzung im März 2020 Auszüge aus gebietsbezogenen Mengen sogar als Quartalszahl zitiert. 4. Mengen aus 2020, wie bereits erwähnt, sind technisch problemlos bilanzierbar, da diese über die EDV und Monatsabrechnungen kurzfristig vorliegen und bilanziert werden können. Insofern gebe ich Ihnen letztmalig die Gelegenheit zur unentgeltlichen Vorlage der angeforderten Daten. Sollten Sie bzw. der ART sich hier weiterhin weigern, wird eine Beschwerde und Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht und weitergehende rechtliche Schritte geprüft. Neben dem Verstoß gegen Vorgaben nach dem LTranspG, besteht bei Verweigerung der Vorlage ein berechtigter Verdacht auf Verstoß gegen Vorgaben des KAG aufgrund unzureichender Abgrenzung der einzelnen Teilhaushalte und interner Quersubventionierung. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Stephan Müllers Anfragenr: 197054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197054/