Abfrage evidenzbasierter Zahlen von SARS-CoV-2 infizierten Personen, als Grundlage der erlassenen Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz
Tatbestandliche Voraussetzung zur Ergreifung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG ist das Vorhandensein von Personen, die Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider einer übertragbaren Krankheit iSd § 2 Ziff. 4-7 IfSG sind.
Der entsprechende Krankheitserreger ist in § 2 Ziff. 1 IfSG legal definiert. Entscheidend ist, dass es sich bei dem aufgenommenen Krankheitserreger um ein vermehrungsfähiges Agens handeln muss. Denn nur ein vermehrungsfähiges Agens kann gem. § 2 Ziff. 2 IfSG eine Infektion verursachen. Die jeweils zuständige Behörde kann somit nur dann eine Maßnahme vornehmen, wenn entsprechende Störer iSd § 2 Ziff. 4-7 IfSG ermittelt worden sind. Für die Ermittlung ist der Landkreis Gifhorn, Gesundheitsamt berufen.
Frage 1 : Gibt es im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn aktuell in Bezug auf Sars-CoV-2 Störer?
Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn vorliegend eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich
a. zu erklären, dass in jedem einzelnen Fall vermehrungsfähige Sars-Cov-2-Viren bei aktuell als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig geltenden Personen im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn klinisch ermittelt worden sind.
b. vorzutragen, wie viele Personen im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn in Bezug auf einen sich in deren menschlichen Organismus entwickelnden oder vermehrenden Sars-CoV-2- Erreger aktuell – aufgrund welcher klinischen Erkenntnisse - als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig gelten.
Frage 2 : Sind die Störer (auch) durch anlasslose Testungen asymptomatischer Personen ermittelt worden?
Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn im vorliegenden Verfahren eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich
a. zu erklären, dass im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn keine ungezielte Testung von asymptomatischen Personen stattgefunden hat bzw. die Zahl ungezielter Testungen asymptomatischer Personen zu benennen.
b. vorzutragen, welche Anforderungen an die Sensitivität und Spezifität der zur Anwendung gekommenen Test durch die beauftragen Labore gestellt worden sind.
Frage 3 : Werden Personen auch dann als infiziert gezählt, wenn statt einer legaldefinierten Infektiosität lediglich mittels RT-PCR-Tests virale RNA nachweisbar ist?
Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn im vorliegenden Verfahren eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich
a. zu erklären, dass im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn keine Personen als infektiös gemeldet werden oder als infektiös im Rahmen der maßnahmenrelevanten Statistiken gezählt werden, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittel eines Ct-Werts größer als 34 ermittelt worden ist, soweit nicht durch Anzüchtung eines Erregers in Zellkultur die individuelle Kontagiosität festgestellt worden ist.
b. vorzutragen, dass im Falle eines labordiagnostischen Nachweises mittels eines Ct-Werts größer als 34, Untersuchungen bei symptomfreien Kontaktpersonen nicht ohne weitere Indikationsstellung vorgenommen worden sind.
Die vorgenannten Fragen sind vorrangig zu beantworten, da ein (erheblicher) Eingriff in die Grundrechte von Nicht-Störern vorgenommen wird. Auf Grund der Dringlichkeit der Situation und den damit einhergehenden Eingriffen in die Grundrechte erwarte ich die Beantwortung der Fragen binnen 5 Tagen.
Anfrage abgelehnt
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Datum3. November 2020
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5. Dezember 2020
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