Abfrage evidenzbasierter Zahlen von SARS-CoV-2 infizierten Personen, als Grundlage der erlassenen Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz

Tatbestandliche Voraussetzung zur Ergreifung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG ist das Vorhandensein von Personen, die Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider einer übertragbaren Krankheit iSd § 2 Ziff. 4-7 IfSG sind.

Der entsprechende Krankheitserreger ist in § 2 Ziff. 1 IfSG legal definiert. Entscheidend ist, dass es sich bei dem aufgenommenen Krankheitserreger um ein vermehrungsfähiges Agens handeln muss. Denn nur ein vermehrungsfähiges Agens kann gem. § 2 Ziff. 2 IfSG eine Infektion verursachen. Die jeweils zuständige Behörde kann somit nur dann eine Maßnahme vornehmen, wenn entsprechende Störer iSd § 2 Ziff. 4-7 IfSG ermittelt worden sind. Für die Ermittlung ist der Landkreis Gifhorn, Gesundheitsamt berufen.

Frage 1 : Gibt es im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn aktuell in Bezug auf Sars-CoV-2 Störer?

Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn vorliegend eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich

a. zu erklären, dass in jedem einzelnen Fall vermehrungsfähige Sars-Cov-2-Viren bei aktuell als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig geltenden Personen im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn klinisch ermittelt worden sind.

b. vorzutragen, wie viele Personen im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn in Bezug auf einen sich in deren menschlichen Organismus entwickelnden oder vermehrenden Sars-CoV-2- Erreger aktuell – aufgrund welcher klinischen Erkenntnisse - als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig gelten.

Frage 2 : Sind die Störer (auch) durch anlasslose Testungen asymptomatischer Personen ermittelt worden?

Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn im vorliegenden Verfahren eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich

a. zu erklären, dass im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn keine ungezielte Testung von asymptomatischen Personen stattgefunden hat bzw. die Zahl ungezielter Testungen asymptomatischer Personen zu benennen.

b. vorzutragen, welche Anforderungen an die Sensitivität und Spezifität der zur Anwendung gekommenen Test durch die beauftragen Labore gestellt worden sind.

Frage 3 : Werden Personen auch dann als infiziert gezählt, wenn statt einer legaldefinierten Infektiosität lediglich mittels RT-PCR-Tests virale RNA nachweisbar ist?

Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn im vorliegenden Verfahren eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich

a. zu erklären, dass im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn keine Personen als infektiös gemeldet werden oder als infektiös im Rahmen der maßnahmenrelevanten Statistiken gezählt werden, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittel eines Ct-Werts größer als 34 ermittelt worden ist, soweit nicht durch Anzüchtung eines Erregers in Zellkultur die individuelle Kontagiosität festgestellt worden ist.

b. vorzutragen, dass im Falle eines labordiagnostischen Nachweises mittels eines Ct-Werts größer als 34, Untersuchungen bei symptomfreien Kontaktpersonen nicht ohne weitere Indikationsstellung vorgenommen worden sind.

Die vorgenannten Fragen sind vorrangig zu beantworten, da ein (erheblicher) Eingriff in die Grundrechte von Nicht-Störern vorgenommen wird. Auf Grund der Dringlichkeit der Situation und den damit einhergehenden Eingriffen in die Grundrechte erwarte ich die Beantwortung der Fragen binnen 5 Tagen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. November 2020
  • Frist
    5. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
Ulf-Dietrich Knüppel
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Tatbestandliche Vor…
An Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit Details
Von
Ulf-Dietrich Knüppel
Betreff
Abfrage evidenzbasierter Zahlen von SARS-CoV-2 infizierten Personen, als Grundlage der erlassenen Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz [#202840]
Datum
3. November 2020 19:56
An
Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Tatbestandliche Voraussetzung zur Ergreifung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG ist das Vorhandensein von Personen, die Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider einer übertragbaren Krankheit iSd § 2 Ziff. 4-7 IfSG sind. Der entsprechende Krankheitserreger ist in § 2 Ziff. 1 IfSG legal definiert. Entscheidend ist, dass es sich bei dem aufgenommenen Krankheitserreger um ein vermehrungsfähiges Agens handeln muss. Denn nur ein vermehrungsfähiges Agens kann gem. § 2 Ziff. 2 IfSG eine Infektion verursachen. Die jeweils zuständige Behörde kann somit nur dann eine Maßnahme vornehmen, wenn entsprechende Störer iSd § 2 Ziff. 4-7 IfSG ermittelt worden sind. Für die Ermittlung ist der Landkreis Gifhorn, Gesundheitsamt berufen. Frage 1 : Gibt es im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn aktuell in Bezug auf Sars-CoV-2 Störer? Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn vorliegend eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich a. zu erklären, dass in jedem einzelnen Fall vermehrungsfähige Sars-Cov-2-Viren bei aktuell als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig geltenden Personen im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn klinisch ermittelt worden sind. b. vorzutragen, wie viele Personen im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn in Bezug auf einen sich in deren menschlichen Organismus entwickelnden oder vermehrenden Sars-CoV-2- Erreger aktuell – aufgrund welcher klinischen Erkenntnisse - als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig gelten. Frage 2 : Sind die Störer (auch) durch anlasslose Testungen asymptomatischer Personen ermittelt worden? Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn im vorliegenden Verfahren eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich a. zu erklären, dass im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn keine ungezielte Testung von asymptomatischen Personen stattgefunden hat bzw. die Zahl ungezielter Testungen asymptomatischer Personen zu benennen. b. vorzutragen, welche Anforderungen an die Sensitivität und Spezifität der zur Anwendung gekommenen Test durch die beauftragen Labore gestellt worden sind. Frage 3 : Werden Personen auch dann als infiziert gezählt, wenn statt einer legaldefinierten Infektiosität lediglich mittels RT-PCR-Tests virale RNA nachweisbar ist? Mithin hat der/die LeiterIn des Gesundheitsamtes Gifhorn im vorliegenden Verfahren eidesstattlich zu versichern oder zumindest ausdrücklich a. zu erklären, dass im Bezirk des Gesundheitsamtes Gifhorn keine Personen als infektiös gemeldet werden oder als infektiös im Rahmen der maßnahmenrelevanten Statistiken gezählt werden, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittel eines Ct-Werts größer als 34 ermittelt worden ist, soweit nicht durch Anzüchtung eines Erregers in Zellkultur die individuelle Kontagiosität festgestellt worden ist. b. vorzutragen, dass im Falle eines labordiagnostischen Nachweises mittels eines Ct-Werts größer als 34, Untersuchungen bei symptomfreien Kontaktpersonen nicht ohne weitere Indikationsstellung vorgenommen worden sind. Die vorgenannten Fragen sind vorrangig zu beantworten, da ein (erheblicher) Eingriff in die Grundrechte von Nicht-Störern vorgenommen wird. Auf Grund der Dringlichkeit der Situation und den damit einhergehenden Eingriffen in die Grundrechte erwarte ich die Beantwortung der Fragen binnen 5 Tagen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulf-Dietrich Knüppel Anfragenr: 202840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202840/ Postanschrift Ulf-Dietrich Knüppel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulf-Dietrich Knüppel

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Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit
Anfragenr: 202840 Sehr geehrter Herr Knüppel, uns erreicht eine Vielzahl unterschiedlicher Anfragen zur Testthema…
Von
Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit
Betreff
Anfragenr: 202840
Datum
6. November 2020 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,3 KB


Sehr geehrter Herr Knüppel, uns erreicht eine Vielzahl unterschiedlicher Anfragen zur Testthematik. Mit Blick auf die bestehende Corona-Pandemie und die daraus resultierende Arbeitssituation für die Kreisverwaltung und insbesondere die Gesundheitsbehörde bitte ich um Verständnis, dass ich Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragestellungen auch vor dem Hintergrund einer insoweit nicht bestehenden Auskunftspflicht nicht gebe. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen