Abführung von Aufsichtsrats-Vergütungen von Gemeinderäten

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahre 2009 wurde in Mannheim bemerkt, dass Gemeinderäte Einnahmen aus Aufsichtsratsposten, die sie im Rahmen ihres Mandats besetzen, ab einer gewissen Höhe nicht behalten dürfen.

Ich bitte Sie um folgende Informationen:
- Hat sich das bis heute geändert?
- Wo findet man die entsprechende rechtliche Grundlage?
- Wie überprüfen die Finanzbehörden die Einhaltung der Regel?

Falls es nicht direkt aus der Rechtsgrundlage ersichtlich ist:
- Bis zu welcher Höhe dürfen die Vergütungen heute behalten werden?
- Gilt die Grenze für die Summe aller Vergütungen, oder für jede einzeln?
- Wie verhält es sich, wenn Parteien ihnen zustehende Aufsichtsratsposten nicht mit Mandatsträgern, sondern mit anderen Personen besetzen?
- Spielt es in letzem Fall eine Rolle, ob diese Personen Parteimitglieder, oder mit den Mandatsträgern persönlich verbunden sind (verwandt, verschwägert, verpartnert)?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2022
  • Frist
    25. März 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahre 2009 wurde in Mannheim bemerkt, dass Geme…
An Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abführung von Aufsichtsrats-Vergütungen von Gemeinderäten [#241765]
Datum
23. Februar 2022 17:27
An
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahre 2009 wurde in Mannheim bemerkt, dass Gemeinderäte Einnahmen aus Aufsichtsratsposten, die sie im Rahmen ihres Mandats besetzen, ab einer gewissen Höhe nicht behalten dürfen. Ich bitte Sie um folgende Informationen: - Hat sich das bis heute geändert? - Wo findet man die entsprechende rechtliche Grundlage? - Wie überprüfen die Finanzbehörden die Einhaltung der Regel? Falls es nicht direkt aus der Rechtsgrundlage ersichtlich ist: - Bis zu welcher Höhe dürfen die Vergütungen heute behalten werden? - Gilt die Grenze für die Summe aller Vergütungen, oder für jede einzeln? - Wie verhält es sich, wenn Parteien ihnen zustehende Aufsichtsratsposten nicht mit Mandatsträgern, sondern mit anderen Personen besetzen? - Spielt es in letzem Fall eine Rolle, ob diese Personen Parteimitglieder, oder mit den Mandatsträgern persönlich verbunden sind (verwandt, verschwägert, verpartnert)? Dies ist ein Antrag auf Auskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241765/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Az.: FM1-0512-2/3 Ministerium für Finanzen, den 24.02.2022 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in 68199 Mannhei…
Von
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Betreff
FM: AW - LIFG-Anfrage - Abführung von Aufsichtsrats-Vergütungen von Gemeinderäten [#241765]
Datum
24. Februar 2022 13:56
Status
Warte auf Antwort
Az.: FM1-0512-2/3 Ministerium für Finanzen, den 24.02.2022 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in 68199 Mannheim LIFG-Antrag zur Abführung von Aufsichtsrats-Vergütungen von Gemeinderäten [#241765]; Sehr Antragsteller/in das Ministerium für Finanzen ist für die Beantwortung Ihrer Anfrage nur nachgelagert zuständig. Ihr Antrag wurde daher an das für das kommunale Verfassungsrecht und für die Kommunalfinanzen zuständige Innenministerium Baden-Württemberg abgegeben. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist vom Finanzministerium zuständigkeitshalber an das Innenministerium weiterg…
Von
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Abführung von Aufsichtsrats-Vergütungen von Gemeinderäten [#241765]
Datum
21. März 2022 17:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist vom Finanzministerium zuständigkeitshalber an das Innenministerium weitergeleitet worden. Zur Rechtslage kann ich Ihnen allgemein Folgendes mitteilen: Nach § 32 Absatz 5 der Gemeindeordnung finden auf Gemeinderäte, die als Vertreter der Gemeinde in Organen eines Unternehmens Vergütungen erhalten, die für den Bürgermeister der Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung. Die Ablieferungspflicht der (Ober-)Bürgermeister, für die als Beamte auf Zeit die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten, richtet sich nach § 64 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Landesnebentätigkeitsverordnung. Danach sind Vergütungen abzuliefern, soweit sie zusammen einen bestimmten, nach Besoldungsgruppen des Beamten gestaffelten Jahresbetrag übersteigen. Der gleiche Ablieferungsfreibetrag wie für den (Ober-)Bürgermeister gilt dann auch für die Gemeinderäte der jeweiligen Stadt/Gemeinde. Die genannten Vorschriften können Sie unter www.landesrecht-bw.de abrufen. Die Vergütungen sind an die jeweilige Gemeinde abzuliefern. Ein Zuständigkeit der Finanzbehörden besteht deshalb nicht. Es ist Sache des (Ober-)Bürgermeister bzw. des ggf. von ihm beauftragten Gemeindebediensteten, darauf zu achten, dass die Gemeinderäte ihrer Ablieferungspflicht nachkommen. Ob andere Personen, die Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, Vergütungen abliefern müssen, richtet sich nach den für sie geltenden dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für die hilfreichen Informationen! Wenn ich alles recht verstehe,…
An Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abführung von Aufsichtsrats-Vergütungen von Gemeinderäten [#241765]
Datum
6. April 2022 13:28
An
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für die hilfreichen Informationen! Wenn ich alles recht verstehe, bedeutet das zusammengefasst für die Stadt Mannheim, deren Oberbürgermeister nach Besoldungsgruppe B11 vergütet wird, dass Gemeinderäte Vergütungen über 6100 € im Jahr abliefern müssen. Damit ist diese Anfrage abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241765/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>