Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte

Bzgl. "Am 17. August 2023 wurde die Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit an das Bezirksamt Mitte abgegeben." Quelle: https://fragdenstaat.de/a/286397

1. Aussage ob die Senatorin involviert war
2. Anzahl der an der Entscheidung zur Abgabe beteiligten Personen
3. Mögliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung
4. Rechtsgrundlage und Entscheidungsgründe für die Abgabe (an den mutmaßlichen Verursacher/ Täter/ Beschuldigten der Rechtsverletzung)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bzgl. …
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte [#289887]
Datum
10. Oktober 2023 00:11
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bzgl. "Am 17. August 2023 wurde die Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit an das Bezirksamt Mitte abgegeben." Quelle: https://fragdenstaat.de/a/286397 1. Aussage ob die Senatorin involviert war 2. Anzahl der an der Entscheidung zur Abgabe beteiligten Personen 3. Mögliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung 4. Rechtsgrundlage und Entscheidungsgründe für die Abgabe (an den mutmaßlichen Verursacher/ Täter/ Beschuldigten der Rechtsverletzung)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG << Antragsteller:in >> eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289887 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289887/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
10. Oktober 2023 00:12
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Senatorin Spranger hat die Fachebene mit der Bearbeitung der Beschwerde und …
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte [#289887]
Datum
7. November 2023 12:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Senatorin Spranger hat die Fachebene mit der Bearbeitung der Beschwerde und der direkten Beantwortung gegenüber dem Beschwerdeführer beauftragt. An der Entscheidung waren mehrere Verwaltungsmitarbeiter beteiligt. Bezirksaufsichtsmaßnahmen gem. §§ 10 ff. Allgemeines Zuständigkeitsgesetz werden ausschließlich bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem bezirksaufsichtlichen Einschreiten vorgenommen. Dementsprechend ist ein Rechtsmittel von Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gegen Entscheidungen der Bezirksaufsicht nicht vorgesehen. Die Entscheidung zur Abgabe der Beschwerde an das Bezirksamt Mitte wurde getroffen im Hinblick auf die vergleichsweise überschaubare Bedeutung der vorgeworfenen Verstöße und die bereits vom Bezirksamt Mitte vorgenommenen Maßnahmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zu 2. Anzahl der an der Entscheidung zur Abgabe beteiligten Personen Senatsverwaltung für Inneres und …
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte [#289887]
Datum
7. November 2023 20:17
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu 2. Anzahl der an der Entscheidung zur Abgabe beteiligten Personen Senatsverwaltung für Inneres und Sport schrieb: "An der Entscheidung waren mehrere Verwaltungsmitarbeiter beteiligt." Es wurde nach der Anzahl gefragt. Der Anfrage ist in diesem Punkt nicht entsprochen. zu 3. Mögliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung "Dementsprechend ist ein Rechtsmittel von Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gegen Entscheidungen der Bezirksaufsicht nicht vorgesehen." Was bedeutet "Dementsprechend"? Wo ist dies kodifiziert? Der Anfrage ist in diesem Punkt nicht entsprochen. zu 4. Rechtsgrundlage und Entscheidungsgründe für die Abgabe (an den mutmaßlichen Verursacher/ Täter/ Beschuldigten der Rechtsverletzung) Sie schrieben: "Bezirksaufsichtsmaßnahmen gem. §§ 10 ff. Allgemeines Zuständigkeitsgesetz werden ausschließlich bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem bezirksaufsichtlichen Einschreiten vorgenommen." Im AZG dazu: "§ 10 Informationsrecht Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde von den Bezirken Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern. Sie kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied des Senats Prüfungen anordnen." Der von Ihnen behauptete Rechtslage ist dort nicht kodifiziert. Der Anfrage ist in diesem Punkt nicht entsprochen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289887 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289887/
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am n…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Automatische Antwort: Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte [#289887]
Datum
7. November 2023 20:17
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am nächsten Arbeitstag weitergeleitet. In dringenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffenden Fällen, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 90223-9100 an die Lagezentrale der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihr Anliegen mit der Nummer 289887 wurde von der Senatsverwaltung fü…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte [#289887]
Datum
18. Januar 2024 13:14
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
2,8 KB


Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihr Anliegen mit der Nummer 289887 wurde von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport an das Ordnungsamt << Antragsteller:in >> Mitte weitergeleitet. Ich bitte die verzögerte Bearbeitung zu entschuldigen. Nach Einschätzung der Senatsverwaltung erfüllt Ihre Anfrage nicht die Kriterien eines IFG-Antrages. Viel eher kommt diese zu dem Entschluss, dass es sich hierbei um eine Fachaufsichtsbeschwerde handelt. Mit der Beantwortung dieser Fachaufsichtsbeschwerden sind die jeweiligen Fachämter selbst beauftragt. Vorab möchte ich Ihnen jedoch mitteilen, dass dem Ordnungsamt Mitte von << Antragsteller:in >> keine offiziellen Informationen vorliegen, welche auf ein gegenwärtiges oder abgeschlossenes Aufsichtsverfahren aufgrund der Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 (ca. Unzulässiges Parken vor Einfahrt und Bordsteinabsenkung) schließen lassen. Dahingehend kann ich Ihnen auch keine weiteren Informationen geben. Gerne möchte ich dennoch auf Ihre noch offenen Fragestellungen antworten. Zu 2. Anzahl der an der Entscheidung zur Abgabe beteiligten Personen Senatsverwaltung für Inneres und Sport schrieb: "An der Entscheidung waren mehrere Verwaltungsmitarbeiter beteiligt." * Da es sich hier um einen internen Vorgang der Senatsverwaltung für Inneres und Sport handelt, kann keine Auskunft über die Anzahl der beteiligten Personen gegeben werden. Eine solche Information liegt dem Ordnungsamt Mitte von << Antragsteller:in >> nicht vor. zu 3. Mögliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung "Dementsprechend ist ein Rechtsmittel von Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gegen Entscheidungen der Bezirksaufsicht nicht vorgesehen." * Welche Bedeutung die Senatsverwaltung dem Begriff "dementsprechend" schenkt, kann durch das Ordnungsamt Mitte nicht beurteilt werden. Die Fachaufsicht gegenüber den Bezirken findet sich in den §§ 8 bis 13a Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG). Gemäß § 13a AZG muss für die Durchführung eines Aufsichtsverfahren ein berechtigtes öffentliches Interesse vorliegen. Es liegen zudem auch keine rechtlichen Möglichkeiten gemäß AZG vor, Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in einem Aufsichtsverfahren einzulegen. Nach Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport handelt es sich bei den vorgetragenen Vorwürfen um keine Anhaltspunkte, die ein öffentliches Interesse begründen. zu 4. Rechtsgrundlage und Entscheidungsgründe für die Abgabe (an den mutmaßlichen Verursacher/ Täter/ Beschuldigten der Rechtsverletzung) * siehe 3. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezir…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte [#289887]
Datum
29. Januar 2024 13:31
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte“ vom 10.10.2023 (#289887) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 77 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Es handelte sich um einen IFG-Antrag zu Vorgängen im Innensenat, eine Weitergabe von Daten an der OA Mitte ist somit sinnlos und obendrein rechtswidrig. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. Januar 2024 13:31
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze << Antragstelle…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte“ [#289887]
Datum
29. Januar 2024 13:34
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze << Antragsteller:in >> (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/289887/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, der IFG-Antrag bezog sich eindeutig auf Vorgänge im Innensenat eine Weiterleitung an das OA Mitte ist sinnlos und rechtswidrig. Die Sinnlosigkeit wird das OA Mitte bestätigt mit dem Text: "Da es sich hier um einen internen Vorgang der Senatsverwaltung für Inneres und Sport handelt, kann keine Auskunft über die Anzahl der beteiligten Personen gegeben werden. Eine solche Information liegt dem Ordnungsamt Mitte von << Antragsteller:in >> nicht vor." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 289887.pdf - 2024-01-18_1-image001.png Anfragenr: 289887 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289887/
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> die IFG-Anfrage wurde Ihnen gegenüber mit der beigefügten E-Mail bereits …
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Abgabe Beschwerde zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit - Bezirksaufsichtsverfahren Nichtdurchsetzung StVO § 12 (3) Nr. 3 u. 5 - Bezirk Mitte [#289887]
Datum
30. Januar 2024 09:15
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
awabgabebeschwerdezurbearbeitungineige.eml
6,8 KB
Sehr << Antragsteller:in >> die IFG-Anfrage wurde Ihnen gegenüber mit der beigefügten E-Mail bereits am 7. November 2023 beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
IFG-Antrag vom 7. November 2023 - Nummer 289887 . Sehr geehrte Frau << Antragsteller:in >>, für d…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
IFG-Antrag vom 7. November 2023 - Nummer 289887
Datum
21. Februar 2024 09:05
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.png
141,8 KB
. Sehr geehrte Frau << Antragsteller:in >>, für die verzögerte Beantwortung Ihres IFG-Antrags bitte ich um Entschuldigung. Ihre Anfrage vom 10. Oktober 2023 war versehentlich an das Ordnungsamt Mitte und nicht an den zuständigen Fachbereich Bezirksaufsicht weitergeleitet worden. Frage 2 ist wie folgt zu beantworten: An der Verwaltungsentscheidung waren vier Verwaltungsmitarbeiter beteiligt. Die Fragen 3 und 4 sind Rechtsfragen, auf deren Beantwortung kein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht. Mit freundlichen Grüßen