Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie um die Übersendung von Prüfungen aus den Jahren 2010-2022 bitten.
Hierbei verweisen Sie auf folgende Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinteressen betroffen sind.
Diese von Ihnen genannten Rechtsvorschriften sind jedoch nicht einschlägig, weshalb keine Rechtsgrundlage besteht, aufgrund der wir Ihrem Anliegen entsprechen können. In Betracht käme für die Übersendung von Prüfungen allenfalls das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), das hier aber ebenfalls nicht greift. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ist ausdrücklich geregelt, dass dieses Gesetz nicht gilt gegenüber Schulen sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. In der Gesetzesbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass keine Ausforschung von Prüfungsunterlagen (wozu auch Prüfungsaufgaben und Musterlösungen gehören) und von Prüfungsergebnissen ermöglicht werden soll.
Die schulischen Abschlussprüfungen enthalten häufig urheberrechtlich geschützte Werke Dritter. Im Rahmen der konkreten Prüfungsvorbereitung während des Unterrichts dürfen Lehrkräfte die Abschlussprüfungen der vergangenen Jahre verwenden. Dabei dürfen den Schülerinnen und Schülern lediglich die Prüfungen des Haupttermins, nicht aber die Lösungsvorschläge, zugänglich gemacht werden.
Daher bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen die Haupt- und Nachprüfungen sowie die Lösungen dazu nicht zugänglich machen können.
Mit freundlichen Grüßen