Abituraufgaben 2014-2018 in Mathematik in Baden - Württemberg

Bitte senden Sie mir die Abituraufgaben des Jahres 2014-2018 im Fach Mathematik inklusive der Lösungen und den Lehrerhinweisen zu.

Ich verweise auf eine Anfrage auf FragDenStaat, der der Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt wurde: https://fragdenstaat.de/a/34639

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. April 2019
  • Frist
    9. Mai 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden S…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abituraufgaben 2014-2018 in Mathematik in Baden - Württemberg [#129289]
Datum
9. April 2019 08:41
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir die Abituraufgaben des Jahres 2014-2018 im Fach Mathematik inklusive der Lösungen und den Lehrerhinweisen zu. Ich verweise auf eine Anfrage auf FragDenStaat, der der Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt wurde: https://fragdenstaat.de/a/34639
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in der Eingang Ihrer unten stehenden E-Mail vom heutigen Tage wird hiermit bestätigt. M…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
WG: Abituraufgaben 2014-2018 in Mathematik in Baden - Württemberg [#129289]
Datum
9. April 2019 13:12
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in der Eingang Ihrer unten stehenden E-Mail vom heutigen Tage wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 9. April 2019 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das K…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
WG: Abituraufgaben 2014-2018 in Mathematik in Baden - Württemberg [#129289]
Datum
16. April 2019 09:26
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 9. April 2019 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um die Übersendung der "Abituraufgaben des Jahres 2014-2018 im Fach Mathematik inklusive der Lösungen und den Lehrerhinweisen". Keine der vor Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen vermittelt im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Auskunft oder Information. a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall. Vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen auch für das Mathe-Abitur einschließlich der Nachtermine werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium gestellt (vgl. § 21 Abs. 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform). Das Kultusministerium ist insoweit also Prüfungsbehörde und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen. Sie haben für Ihren Antrag auch auf die fragdenstaat.de-Anfrage #34639 verwiesen. Für diese Anfrage sei Zugang zu Informationen gewährt worden. In diesem Falle handelte es sich allerdings um den Zugang zu den Abituraufgaben für das Fach Mathematik im Bundesland Nordrhein-Westfalen im Jahre 2018 nach Maßgabe des dort zur Anwendung gelangenden Rechts. Mit freundlichen Grüßen