Abituraufgaben 2023

eine Erklärung zu folgenden Punkten:

1. Wurde dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung oder einer mit dem Ministerium assoziierten Person im Rahmen der diesjährigen Abiturprüfungen oder im Rahmen vergangener Abiturprüfungen Prüfungsaufgaben seitens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zugesandt (bspw. zur wissenschaftlichen Sichtung)?
2. Wurde das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung oder eine mit dem Ministerium assoziierte Person im Rahmen der diesjährigen Abiturprüfungen oder im Rahmen vergangener Abiturprüfungen bezüglich des Inhalts konsultiert?
3. Ist das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung in einer beliebigen Art und Weise an der Erarbeitung von Abiturprüfungen beteiligt?

Sofern Punkt 1, 2 und/oder 3 zutreffen, bitte ich Sie mir folgende Informationen zu übermitteln:

zu 1.: Die Abiturprüfungen der Fächer Physik, Musik und Mathematik sowie die jeweiligen Erwartungshorizonte des zutreffenden Jahres.

zu 2.: Bezüglich welcher Inhalte wurde das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung konsultiert?

zu 3.: An der Erarbeitung welcher Inhalte war das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung beteiligt?

Nach dem LIFG ist das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung weder eine Prüfungsbehörde, noch eine Einrichtung, die aktiv forscht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG trifft nicht zu).
Daher ist das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung aus meiner Sicht nicht von dem Geltungsbereich des LIFG ausgenommen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Mai 2023
  • Frist
    14. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abituraufgaben 2023 [#278719]
Datum
12. Mai 2023 11:41
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Erklärung zu folgenden Punkten:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1. Wurde dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung oder einer mit dem Ministerium assoziierten Person im Rahmen der diesjährigen Abiturprüfungen oder im Rahmen vergangener Abiturprüfungen Prüfungsaufgaben seitens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zugesandt (bspw. zur wissenschaftlichen Sichtung)?<< Antragsteller:in >> 2. Wurde das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung oder eine mit dem Ministerium assoziierte Person im Rahmen der diesjährigen Abiturprüfungen oder im Rahmen vergangener Abiturprüfungen bezüglich des Inhalts konsultiert?<< Antragsteller:in >> 3. Ist das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung in einer beliebigen Art und Weise an der Erarbeitung von Abiturprüfungen beteiligt?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sofern Punkt 1, 2 und/oder 3 zutreffen, bitte ich Sie mir folgende Informationen zu übermitteln:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> zu 1.: Die Abiturprüfungen der Fächer Physik, Musik und Mathematik sowie die jeweiligen Erwartungshorizonte des zutreffenden Jahres.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> zu 2.: Bezüglich welcher Inhalte wurde das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung konsultiert?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> zu 3.: An der Erarbeitung welcher Inhalte war das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung beteiligt?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach dem LIFG ist das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung weder eine Prüfungsbehörde, noch eine Einrichtung, die aktiv forscht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG trifft nicht zu).<< Antragsteller:in >> Daher ist das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Forschung aus meiner Sicht nicht von dem Geltungsbereich des LIFG ausgenommen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278719/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie den Bescheid auf Ihren untenstehenden Antrag gem. § 1…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Abituraufgaben 2023 [#278719]
Datum
6. Juni 2023 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie den Bescheid auf Ihren untenstehenden Antrag gem. § 1 Abs. 2 LIFG. Mit freundlichen Grüßen,