Abkommen über Abschiebungen nach Nigeria

Gibt es ein Abkommen zwischen Deutschland und/oder der europäischen Union und Nigeria über Abschiebungen/Rückführungen nach Nigeria?
Können nigerianische Staatsbürger ohne Pass nach Nigeria abgeschoben werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2021
  • Frist
    3. März 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es ein Abkomm…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Abkommen über Abschiebungen nach Nigeria [#210141]
Datum
30. Januar 2021 13:00
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es ein Abkommen zwischen Deutschland und/oder der europäischen Union und Nigeria über Abschiebungen/Rückführungen nach Nigeria? Können nigerianische Staatsbürger ohne Pass nach Nigeria abgeschoben werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210141 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210141/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrter Antragsteller/in Wie Sie sich sicher vorstel…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210201, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Abkommen über Abschiebungen nach Nigeria
Datum
1. Februar 2021 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrter Antragsteller/in Wie Sie sich sicher vorstellen können, erhält das Bundesinnenministerium zahlrei-che Informationen und Anregungen dieser Art. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wegen der Fülle und der Komplexität der Themen nicht in jedem Einzelfall ei-ne ausführliche Beantwortung erfolgen kann. Der Gedankenaustausch mit den Bürgerinnen und Bürgern genießt in unserem Haus einen hohen Stellenwert. Konstruktive Zuschriften wie die Ihre sind für uns wertvolle Orientierungshilfen. Gern erteile ich Ihnen die folgenden Auskünfte: Es liegen keine Hinweise über ein Abkommen vor. Schutzsuchende müssen häufig unter schwierigen Bedingungen ihr Herkunftsland verlassen und haben nicht in allen Fällen die Möglichkeit, Identitätsdokumente mitzunehmen. In vielen Herkunftsstaaten gibt es zudem kein engmaschiges behördliches Pass- und Meldewesen, wie dies z.B. in Deutschland der Fall ist. Bisweilen wird jedoch auch bewusst versucht, die tatsächliche Identität zu verschleiern, um z.B. die Aussicht auf eine Schutzzuerkennung zu verbessern. Gerade in diesen Fällen ist die Identitätsklärung unter Sicherheitsgesichtspunkten sowie für das Asylverfahren von zentraler Bedeutung. Alle Asylantragsteller sind dazu verpflichtet, im Asylverfahren an der Klärung ihrer Identität mitzuwirken. Sämtliche Asylsuchende werden bei der Antragstellung erkennungsdienstlich behandelt. Anhand der erfassten Fingerabdrücke werden Mehrfachidentitäten im Asylverfahren erkannt und ausgeschlossen. Über das sogenannte Kerndatensystem können bundesweit auch andere am Asylverfahren beteiligte Behörden biometrische Daten abrufen. Sicherheitsrelevante Erkenntnisse können damit bei der asylrechtlichen Entscheidung besser berücksichtigt werden. Zudem können die Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Überprüfung des vorgetragenen Sachverhalts auf verschiedene digitale Assistenzsysteme zurückgreifen: Neben dem Abgleich von Fingerabdrücken dient die Bildbiometrie als weiteres Identifikationsmittel. Mit der Hilfe einer Spezial-Software wird ein Lichtbildabgleich durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Person nicht bereits unter einem anderen Aktenzeichen oder Namen registriert wurde. Mittels der automatisierten Namenstranskription werden Namensverwechslungen und Registrierungen unter unterschiedlichen Schreibweisen vermieden. Des Weiteren erfolgt auch eine Analyse zur Verbreitung des Namens in den verschiedenen Herkunftsländern und Regionen. Im Rahmen der Sprachbiometrie können Sprachproben digital ausgewertet werden, um die Herkunftsregion der Person einzugrenzen. Auch mitgeführte mobile Datenträger können unter bestimmten Voraussetzungen ausgelesen werden. Anhand der hierbei ermittelten Metadaten lässt sich bestimmen, wo das Telefon benutzt und in welchen Ländern vom Mobiltelefon aus telefoniert wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über Asylanträge auf der Grundlage des Grundgesetzes, des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes sowie europäischer Richtlinien und Verordnungen. Im Rahmen des Asylverfahrens werden die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz), das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne des Grundgesetzes sowie Abschiebungsverbote geprüft. In Bezug auf die Ausreisepflicht gilt:Das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ("Geordnete-Rückkehr-Gesetz") ist am 21.08.2019 in Kraft getreten. Das Gesetz betrifft vor allem abgelehnte Asylbewerber, bei denen nach einem umfangreichen rechtsstaatlichen Verfahren feststeht, dass sie unter keinem Gesichtspunkt schutzbedürftig sind und die Bundesrepublik verlassen müssen. Es setzt die Vereinbarung der Regierungsparteien im Koalitionsvertrag und Vorhaben des Masterplans Migration um. Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, muss unser Land wieder verlassen. Die Praxis zeigt, dass dies in vielen Fällen nicht geschieht. Mit dem Geordnete Rückkehr Gesetz werden die in der Praxis noch fehlenden rechtlichen Instrumentarien geschaffen, damit der Rechtsstaat bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht entschlossen handeln kann. Mit dem Gesetz wird eine besondere Passbeschaffungspflicht eingeführt und die "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" geschaffen, die mit Sanktionen verknüpft ist. Die Ausweisungsschwellen bei Straftaten sind weiter ab-gesenkt. Ein schweres Ausweisungsinteresse kann bereits bei rechtkräftiger Freiheitsstrafe von 6 Monaten begründet sein, statt bisher erst bei einem Jahr. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft und Ausreisegewahrsam werden verbessert, die Haftvoraussetzungen abgesenkt. Es würde mich freuen, wenn Ihnen diese Informationen hilfreich sind. Abschließend möchte ich anmerken, dass eine Demokratie wie unsere gerade auch von kritischen Stimmen und Berichten lebt. Insofern danke ich Ihnen nochmals für Ihre Mühe, wünsche Ihnen alles Gute, und dass Sie gesund durch diese außergewöhnlichen Zeiten kommen. Mit freundlichen Grüßen