Ablauf der Sperrfristen im Aktenbestand "Eichmann in Argentinien und deutsch-israelische Beziehungen bis 1960"

Eine Auflistung der Teile des Aktenbestandes "Eichmann in Argentinien und deutsch-israelische Beziehungen bis 1960", zusätzlich die Teile in den Signaturen 1206_1_OT, 1208_OT, 1224_OT, 1227_OT, 3187_OT, 31881_2_OT, 42018_OT, 100470_OT, 101853_OT, 104323_OT, 43134_OT, 43135_OT und 43136_OT, bei welchen seit dem 1.1.2016 bis heute, dem 19. Oktober 2018 die Sperrfrist nach Bundesarchivgesetz verfallen ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Oktober 2018
  • Frist
    20. November 2018
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung …
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ablauf der Sperrfristen im Aktenbestand "Eichmann in Argentinien und deutsch-israelische Beziehungen bis 1960" [#34130]
Datum
19. Oktober 2018 11:43
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Teile des Aktenbestandes "Eichmann in Argentinien und deutsch-israelische Beziehungen bis 1960", zusätzlich die Teile in den Signaturen 1206_1_OT, 1208_OT, 1224_OT, 1227_OT, 3187_OT, 31881_2_OT, 42018_OT, 100470_OT, 101853_OT, 104323_OT, 43134_OT, 43135_OT und 43136_OT, bei welchen seit dem 1.1.2016 bis heute, dem 19. Oktober 2018 die Sperrfrist nach Bundesarchivgesetz verfallen ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnachrichtendienst
Sehr geehrtAntragsteller/in  mit Ihrer E-Mail vom 19. Oktober 2018 über die Plattform „fragdenstaat.de“ mit der N…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Fwd: WG: Ablauf der Sperrfristen im Aktenbestand "Eichmann in Argentinien und deutsch-israelische Beziehungen bis 1960" [#34130]
Datum
8. November 2018 17:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in  mit Ihrer E-Mail vom 19. Oktober 2018 über die Plattform „fragdenstaat.de“ mit der Nummer #34130 stellen Sie eine Anfrage zum Ablauf der Sperrfristen im Aktenbestand "Eichmann in Argentinien und deutsch-israelische Beziehungen bis 1960" gem. § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Grundsätzlich hat Jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 IFG). Der Gesetzgeber sieht in § 3 IFG jedoch Bereichsausnahmen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen vor. So besteht gem. § 3 Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.   Der Bundesnachrichtendienst ist ein Nachrichtendienst des Bundes. Des Weiteren stellt § 3 Nr. 8 IFG nur auf die betroffene Behörde und nicht auf die begehrte Information ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Behörde hat (Vgl. Beck’scher OK Informations- und Medienrecht//Schirmer/ IFG § 3 Rn 194.).Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste und vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer Stellen vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen. (Vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 12.).  Ein Sachverhalt, der die Anwendungsbereiche des VIG und UIG eröffnet, wurde von Ihnen nicht vorgetragen.  Aus diesem Grund kann ein _Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen nicht gewährt werden_. Es besteht jedoch die Möglichkeit einen Nutzungantrag an das Archiv des Bundesnachrichtendienstes zu stellen. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserer Homepage. Mit freundlichen Grüßen