Ablehnung der Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen

Eine Auflistung/Statistik des BAPersBw zu abgelehnten Anträgen auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) ,welche im Zusammenhang mit einsatzbedingter Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurden. Weiterhin eine Auflistung von anerkannten WDB-Anträgen welche im Zusammenhang mit einsatzbedingter Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurden, sowie eine Statistik in wie vielen Fällen eine Ablehnung dieser Anträge seitens des BAPersBw zu einer Einzel-/Sammelklage von Betroffenen vor den Sozialgerichten geführt hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juni 2023
  • Frist
    7. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung/Statistik des BAPersB…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ablehnung der Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen [#280371]
Datum
3. Juni 2023 09:24
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung/Statistik des BAPersBw zu abgelehnten Anträgen auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) ,welche im Zusammenhang mit einsatzbedingter Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurden. Weiterhin eine Auflistung von anerkannten WDB-Anträgen welche im Zusammenhang mit einsatzbedingter Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurden, sowie eine Statistik in wie vielen Fällen eine Ablehnung dieser Anträge seitens des BAPersBw zu einer Einzel-/Sammelklage von Betroffenen vor den Sozialgerichten geführt hat.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280371 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280371/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5 Betr.: Anfrage nach dem Inf…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ablehnung der Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen [#280371]
Datum
9. Juni 2023 13:40
Status
Warte auf Antwort
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Anfrage vom 3. Juni 2023 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 3. Juni 2023 (Bezug) habe ich zuständigkeitshalber an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Von dort werden Sie weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN - AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
AW: 20230626 DS 23BAP_7518GG IFG-Anfrage: Ablehnung der Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen [#280371]
Datum
29. Juni 2023 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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Klassifizierung: OFFEN - AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 Sehr << Antragsteller:in >> die mit Ihrem Antrag vom 03.06.2023 beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) begehrte Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird zuständigkeitshalber vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) wie folgt beantwortet: Die Anzahl der stattgegebenen Anträge auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung im Zusammenhang mit einer einsatzbedingten posttraumatischen Belastungsstörung im Jahr 2022 beläuft sich auf 178. Die Anzahl der entsprechenden abgelehnten Anträge beläuft sich auf 77. Zu Ihrer Frage zu den hiervon geführten Klageverfahren, teilt das BAPersBw mit, dass eine Statistik, die spezifisch angibt, in wie vielen Verfahren die Anerkennung einer einsatzbedingten Posttraumatischen Belastungsstörung klagegegenständlich ist, nicht geführt wird. Es wird nicht differenziert, ob klagegegenständlich die vorangegangene Ablehnung eines WDB-Antrages ist oder aber ob mit der Klage nur einzelne Bestandteile des ergangenen Bescheides angefochten werden. Diese Auskunft erfolgt gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Militärringstr. 1000, 50737 Köln einzureichen. Ich weise daraufhin, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs Kosten in Höhe von 30,00 EUR anfallen. Mit freundlichen Grüßen