Abpumpbetrieb des Sümpfungswasser nach eine des Abbaubetrieb des Tagebau Hambach

Ich würde gerne die Auskunft haben ob nach dem Ende des Abbaubetrieb im Tagebau Hambach noch Sümpfungswasser abgepumpt wird. Wenn ja über welchen Zeitraum genau und wieviel dieses Sümpfungswasser noch in die Erft bei Bergheim-Kenten eingeleitet wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2024
  • Frist
    8. März 2024
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Florian Korn
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ic…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Florian Korn
Betreff
Abpumpbetrieb des Sümpfungswasser nach eine des Abbaubetrieb des Tagebau Hambach [#299341]
Datum
6. Februar 2024 08:29
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne die Auskunft haben ob nach dem Ende des Abbaubetrieb im Tagebau Hambach noch Sümpfungswasser abgepumpt wird. Wenn ja über welchen Zeitraum genau und wieviel dieses Sümpfungswasser noch in die Erft bei Bergheim-Kenten eingeleitet wird.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Korn Anfragenr: 299341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299341/ Postanschrift Florian Korn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Korn

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Bezirksregierung Arnsberg
Ihre Anfrage vom 6. Februar 2024, Abpumpbetrieb des Sümpfungswassers nach Endes des Abbaus im Tagebau Hambach Sehr…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
Ihre Anfrage vom 6. Februar 2024, Abpumpbetrieb des Sümpfungswassers nach Endes des Abbaus im Tagebau Hambach
Datum
13. Februar 2024 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter [geschwärzt], ich danke Ihnen für Ihre Anfrage über das Portal Frag den Staat zur zukünftigen Einleitung des Sümpfungswassers aus dem Tagebau Hambach. Die Gewinnung im Tagebau Hambach wird voraussichtlich in 2029 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Hebung von Grundwasser für die Gewinnung von Braunkohle im trockenen Tagebau erforderlich. Im Anschluß an die Gewinnung sieht der Braunkohlenplan des Landes NRW einen Tagebausee in dem heutigen Tagebau vor. Für die Erstellung des Sees befindet sich derzeit ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung in Vorbereitung. In diesem Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz wird auch der zukünftige Umgang mit der sogenannten nachlaufenden Sümpfung geregelt werden. Die nachlaufende Sümpfung ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Wasserspiegel des zu befüllenden Tagebausees stets höher ist als der Grundwasserspiegel im umgebenden Gebirge. Nur so ist gewährleistet, dass die Tagebauböschungen bis zur vollständigen Befüllung des Tagebausees standsicher bleiben. Über die erforderlichen Mengen und den genauen Zeitraum der nachlaufenden Sümpfung liegen mir derzeit noch keine konkreten Informationen vor. Die Einleitmengen in die Erft sind von mehreren Faktoren abhängig, die im Tagebauseeverfahren mit in den Blick genommen werden. Geplant ist, den Tagebausee innerhalb von rund 40 Jahren zu befüllen. Innerhalb dieses Zeitraums wird es auch eine Sümpfung geben. Die Sümpfungswassermenge wird jedoch sehr schnell rückläufig sein. Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen beantwortet zu haben. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]