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FragDenStaat.de - Anfrage: Abrechnungszahlen für Impfnebenwirkungen [#293934]
Guten Tag
<< Antragsteller:in >>
mit Ihrem Schreiben vom 30.11.23 erfragen Sie die Quartalsabrechnungszahlen bei der AOK pro Person für folgende ICD-Codes T 88.1, T 88.0, U 12.9 und Y 59.9 für die Jahre 2018 bis heute. Sie haben darum gebeten, den Quartalsabrechnungen auch die Anzahl der Versicherten und abgerechneten Leistungen hinzuzufügen. Die Zahlen wünschten Sie in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationen (ODS, CSV, XLSX).
Sie haben sich damit an die AOK Sachsen-Anhalt und nicht an den AOK Bundesverband gewandt, in Ihrer Begründung allerdings unter anderem auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) verwiesen. Daher nehme ich an, dass Sie die erfragten Informationen von der AOK Sachsen-Anhalt für das Bundesland Sachsen-Anhalt begehren und antworte daher in ihrem Namen. Bundesweite Zahlen liegen uns grundsätzlich nicht vor.
Ihrem Auskunftsbegehren können wir nur zum Teil entsprechen: Im vergangenen Jahr haben wir eine Auswertung von Daten vorgenommen, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen können:
Versicherte der AOK Sachsen-Anhalt
JAHR
QUARTAL
2019
2020
2021
ICDDIAG
ICD
DIAGNOSE BEZEICHNUNG
1
2
3
4
1
2
3
4
1
2
3
4
T880
Infektion nach Impfung [Immunisierung]
2
2
1
4
2
1
3
4
12
9
19
14
T881
Sonstige Komplikationen nach Impfung [Immunisierung], anderenorts nicht klassifiziert
140
146
128
154
137
162
140
199
870
2.080
3.016
2.875
U129
Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
9
1.880
386
285
Y599
Komplikationen durch Impfstoffe oder biologisch aktive Substanzen
6
9
14
9
4
5
8
12
27
46
163
165
Für diese Auswertung wurden die nach §§ 295 u. 301 SGB V kodierten ICD-10-Diagnosen aus dem ambulanten und dem stationären Bereich herangezogen. Es wurden Versicherte gezählt, bei denen im jeweils ausgewiesenen Quartal mindestens einmal die jeweilige Diagnose kodiert wurde.
Weitere Abrechnungszahlen, die Anzahl der Versicherten und eine Aufstellung abgerechneter Leistungen können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Zur Begründung:
Grundsätzlich werden empfohlene Schutzimpfungen von den durchführenden Institutionen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet, im Falle der Impfung gegen COVID-19 wurden sie dagegen aus Steuermitteln bezahlt. Die Abrechnung der COVID-Impfungen erfolgte in diesem Zeitraum daher nicht über die GKV. (Seit dem 08. April 2023 werden die Kosten für die ärztlichen Honorare von den gesetzlichen Krankenkassen getragen, die Kosten für den Impfstoff dagegen laufen grundsätzlich weiterhin über den Bund.) Insgesamt hat das zur Folge, dass wir nicht nachvollziehen können, welche unserer Versicherten wann und mit welchem Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft worden sind.
Über eine statistisch ermittelte Anzahl der einzelnen ICD-Kodierungen zu Impfschäden über die oben aufgeführte hinaus und in dem von Ihnen erfragten Zeitraum verfügen wir nicht, zudem nicht in der von Ihnen erfragten Art und Weise. Sicherlich sind für die bestehende Fälle ICD-Kodierungen erfasst, diese werden durch unser Haus jedoch statistisch nicht bzw. nur in seltenen, anlassbezogenen Ausnahmefällen ausgewertet. Wir können Ihnen somit keine gesicherte, vollständige Anzahl der gesundheitlichen Schäden infolge von COVID 19-Schutzimpfungen mitteilen, da uns diese nicht als amtliche Informationen vorliegen.
Bei Ihrer Anfrage berufen Sie sich auf das IZG des Landes Sachsen-Anhalt. Das Gesetz gibt zunächst allen Personen das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Grundsätzlich sind alle amtliche Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden.
Allerdings ist das IZG LSA an einige Voraussetzungen gebunden, die es bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten gilt. So muss unter anderem die amtliche Information bei der angefragten Stelle vorhanden sein, d.h. es besteht weder eine Informationsbeschaffungs- noch eine Informationsgenerierungspflicht für die angefragte Behörde. Unser Haus kann also nicht verpflichtet werden, Ihrer Anfrage wegen eine solche Statistik zu erheben und diese darüber hinaus mit weiteren Daten (hier: die Anzahl der Versicherten und abgerechneten Leistungen) zu kombinieren und in einer bestimmten Form (hier: in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationen (ODS, CSV, XLSX) aufzuarbeiten.
Selbst wenn folglich die von Ihnen geforderten Informationen vorhanden wären, wäre nachhaltig zu prüfen, inwieweit hinsichtlich dieser dennoch ein Auskunftsversagungsgrund vorliegen könnte, weil das Verschwiegenheitsinteresse Ihrem Informationsinteresse schlicht überwiegt. Doch diese Abwägung können wir nicht vornehmen, da uns der Zweck, den Sie mit Ihrer Anfrage an uns verfolgen, nicht bekannt ist.
Abschließend noch einige Anmerkung zu COVID-Impfungen und den ICD-Codes: Die AOK befürwortet Impfungen mit den von der STIKO geprüften Impfstoffen als wirksames Mittel gegen Infektionskrankheiten, zur Prävention und zum Schutz vulnerabler Gruppen. Genau wie alle anderen gesetzlichen Krankenkassen sind wir verpflichtet, die Kosten aller Impfungen zu übernehmen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses empfohlen werden.
Die von Ihnen angegebenen ICD-Codes T88.1 und T 88.0 werden grundsätzlich bei Impfkomplikationen codiert und beziehen sich nicht speziell auf die COVID-Impfungen. Da wir über den größten Teil der erfolgten COVID-Impfungen, wie oben beschrieben, keine Kenntnis haben, können wir nicht nachvollziehen, welcher Anteil der codierten Komplikationen mit den COVID-Impfungen zusammenhängt. Auch der Code Y59.9 für „Komplikationen durch Impfstoffe oder biologisch aktive Substanzen“ lässt keine spezifischen Rückschlüsse auf die COVID-Impfungen zu.
Im Gegensatz dazu wird der Code U12.9 seit März 2021 speziell bei „unerwünschten Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen“ codiert. Dieser allgemeine Code erlaubt allerdings keine Unterscheidung zwischen leichten Impfreaktionen und schweren Impfnebenwirkungen. Zudem können die ICD-Codes U12.9 und T88.1 oder T88.0 durch Ärztinnen und Ärzte auch parallel verwendet werden.
Aus den genannten Rahmenbedingungen und Limitationen ergibt sich, dass die Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen nur eine sehr begrenzte Aussagekraft im Hinblick auf die Frage haben, wie hoch die Zahl der Impfnebenwirkungen infolge der COVID-Impfungen ist. Wenn Sie eine Antwort auf diese Frage suchen, empfehlen wir Ihnen die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/arzneimittelsicherheit.html
Im Jahr 2022 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Ihrer Anfrage ähnliche Anfrage erhalten, die Ihnen möglicherweise bekannt ist: Datenanfragen zu Diagnosecodes (Impfnebenwirkungen) - FragDenStaat<
https://fragdenstaat.de/anfrage/datenanfragen-zu-diagnosecodes-impfnebenwirkungen/> . Bitte beachten Sie den dort platzierten Faktencheck und die Einordnung von
FragDenStaat.de zur Datenaufbereitung aus der Antwort.
Letztlich bleibt festzuhalten: Wir können Ihnen über den gewünschten Zeitraum keine gesicherte Anzahl der gesundheitlichen Schäden infolge von Schutzimpfungen bzw. im Speziellen von COVID19 - Schutzimpfungen mitteilen, da uns diese nicht als amtliche Information vorliegt. Unser Haus kann nicht verpflichtet werden, Ihrer Anfrage wegen eine solche Statistik zu erheben. Eine Auswertung allein aus dem Grund Ihres nicht begründeten Informationsbedürfnisses ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich (§ 284 SGB V). Zudem wäre es sehr aufwändig und würde unsere Kapazitäten erheblich binden. Die ordnungsgemäße Erfüllung unserer Aufgaben wäre beeinträchtigt. Darüber hinaus hätten die Daten nur eine begrenzte Aussagekraft.
Wenn Sie dieses Schreiben zusätzlich auf dem Postweg erhalten wollen, teilen Sie mir bitte Ihre Anschrift mit.
Beste Grüße,